¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
, ob zur HintanhaltuW von Trauungen ans Grund gefälschter Documente bezüglich einzelner Staaten de- Auslandes nicht besondere, Hierlandes kundgemachte Barschriften bestehen, welche i» Auge zu behalten sein werden. 'Dahin gehört die über Verlangen der kgl. vaierischen Negierung mit dem Erlasse des Ministeriums de- Innern vom 14. März 1856, Z. 4914, bekannt gegebene Anordnuna, daß Trauungen von baierifchen Ünterthanen nur dann zu vollziehen seien, wenn dieselben die Zulässigkeit ihrer Verehelichung in Oesterreich
durch da- schon nach den früheren Borschristen hiezu erforderttche, unt der. kgl. baierifchen ministenellen und, gesandtschaftlichen Beglaubigung , versehene Zeugniß- nachzuweisen vermögen. Außerdem ist flch aber die Bestimmung des be zogenen HosdecreteS v. 22 . Dec. 1814 gegenwärtig zu halten, daß in Absicht auf die gehörige Ausweisung der -Fremden über ihre persönliche Fähigkeit zur Bereheltchung, fich mit dem Zeugnisse, welches von , der Obrigkeit ausgestellt und mit dem Amtsstegel versehen ist, sowie