Heimatrecht und Zuständigkeit : mit vorzüglicher Rücksicht auf Tirol ; als Anhang das geltende Heimatgesetz vom 2. Dez. 1863 mit dem durch das Gesetz vom 5. Dez. 1896 erfolgten Abänderungen
c) Durch Aufnahme in den Heimatverband. Bis Zum 19. Dezember 1896, dem Tage, an dem die Heimatgesetznovelle vom 5. Dezember 1896, R.-G-- Bl. Nr. 222, in Kraft trat, war, abgesehen von den früher in Geltung gewesenen, älteren Gesetzen, die Auf nahme eines Auswärtigen in den Heimatverband nur dem freien Willen der Gemeinde' überlassen. Heber das bezügliche Gesuch hatte gemäß § 33, Zl. 2, Gemeinde- Ordnung, der Gemeinde-Ausschuß endgiltig, ohne Zu lassung einer Berufung zu entscheiden