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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 722 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
auch auf die Freistifte ausgedehnt. Nicht anlaitbar sind die Einleibschaften, d. k. die Fälle, in welchen jemand sich gegen ein gewißes Geld auf ein Gut dergestalt einkaust, daß man ihn sein Leben lang dabei abnäh ren muß. Diese Verhältniße heißt man auch Austragser- kaufu ngen. Dagegen wird bei dem Ableben derjenigen Austragsper sonen, welche ihr Gut übergeben haben, die Todfallsanlait gefordert. Zn bemerken ist rücksichtlich der Einleibschaftausträge, und der Uebergabausträge, daß ihre Bewilligung von dem Grund

ist. UebrigenS ist der unterthänrge Grundbesitzer in Uebergab- austrägen gehalten auf Begehren des Grundherrn den Aus- iragsvries zu zediren oder herauszugeben, und den Todfall der Austräger anzuzeigen. Diese Verbindlichkeit ist bei Vermeidung bon Strafe zu erfüllen. Wer die Anlait zur gehörigen Zeit nicht entrichtet, hat deßwegen, selbst wenn er hiermit zwei oder drei Jahre lang im Ausstande haftet, die Gerechtigkeit nicht verwirkt. Wer ein Erbrecht auf 1 apirte Anlait hätte, daß er z. V. 2 fl. vom Hundert

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