Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
des Grundzinses auch in dem Falle eintrete, a) wenn Las GmndguL einer Gattin gehört, welche solches dem Gatten in üotem zugebracht, und durch drei Jahre nicht mehr gezinst hat; st) wenn bei Klöstern, Stiftungen, Gotteshäusern, Pu pillen, Minderjährigen und anderen Personen, qm Hberam rerum suarura administrationem non haben!, die Tutoren, Kuratoren, Verwalter, drei Jahre lang die Grundzinse nicht entrichten, oder auch wenn diese Personen sich andere causas eadncifafis zu schulden kommen lassen, soll theils