45 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_360_object_3981025.png
Seite 360 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
gesetzt und empfing. zu ihrer, Richtschnur Hie Mahnung, daß die Gatten Zwei in Einem ' Fleische seien; Christus der Herr aber hat sie zur ihrer ursprünglichen Würde Zurückgeführt und zu einem Sacramente des neuen Bundes erhoben. §. 2. Das Eheverlöbniß ist eine Übereinkunft zwischen Rann und Weib, in welcher fie einander zu ehelichen ver sprechen. §. 3. Ein Eheverlöbniß kann nur von Personen, welche mit einander eine giltige, und erlaubte Ehe zu schließen ver mögen, und kraft einer mit Freiheit

aufznlösen, wenn die Eltern gerechten Widerspruch entgegensetzen. §, 6. Wenn ein Theil die von dem Verlobten schuldige Treue gebrocheu hat, so ist der andere seines Versprechens entbunden. Wofern nach Schließung des Eheverlöbnisses eine solche Veränderung ein tritt, daß man voraussetzen darf» es wäre bei diesem Stande der Dinge zum BerMniffe nicht stk" kommen,.so verliert dasselbe für jenen Theil, bei welchem erne solche Veränderung nicht eingetreten ist, seine bindende Kraft- Im Falle

1
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_20_object_3980318.png
Seite 20 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
, soll auch die se die Handlungen, die dem Tage, von welchem deste» verbindliche Kraft beginnt, vorhergegangen sind, und auf die den früheren Gesetzen bereits erworbenen Rechte keinen « finden Wir jedoch Nachstehendes anzuordnenr Streitigkeiten Über die Giltigkeit der Ehe» Über die bürgerlichen Gerichte zu erkennen haben^ (Artikel IV) vvv denselben stets nach den zur Zeit bestandenen Gesetzen zu beurteilen. Streitigkeiten über die Trennung Scheidung von Tisch und Bett, Welche bei Beginn der samkeit des allgemeinen bürgerlichen

, mit Rücksicht auf Altersstufe und Geschlecht verschiedenartig bestimmten, werden vou d«« Zeitpunkte de- Beginnes der Wirksamkeit de- allge meinen bürgerlichen Gesetzbuche- außer Kraft gesetzt. Frauen und Wittwen, welche vor dem obenerwähnten Zeitpunkte sich verehelicht, und durch die Verehelichung ohne Rücksicht^ auf ihr Alker die Rechte der Volljährigkeit erlangt Habei in deren Genüsse auch fernerhin unverändert |« Die vor dem Eintritte der Wirksamkeit des allgemeinen nach den Bestimmungen der 'frühere

2
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_376_object_3981058.png
Seite 376 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
. 361 ' EhegeseHgeburrg. ■ y find für die Königreiche und Länder, für welche das gegM- wärtige Gesetz erlaffen wird, außer Kraft gesetzt. An die Stelle dieser aufgehobenen Gesetze treten auch für Katholiken die Borschriften des von dem Eherechte handelnden zweiten Hauptstückes des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vom I. ffuiii 1811 und der hiezu nachträgliche erlloffenen Ge setze und Verordnungen, in soweit dieselben zur Zeit, als das Patent vom 8. Oktober 1856, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 188

, in Kraft trat, bestanden haben und durch das gegenwärtige Gesetz nicht abgeändert werden. Artikel II. Wenn einer der nach den Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches zum Aufgebote der Ehe berufenen Seelsorger die Vornahme des Aufgebotes oder einer von den zur Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Ein willigung berufenen Seelsorgern, welcher von den Brautleuten dehhald angegangen wurde, die Vornahme des Aufgebotes oder die Entgegennahme der feierlichen Erklärung der Einwil ligung

3
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_162_object_3980613.png
Seite 162 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
152 II. Thl. 10 . Hptst. §§. 616-627. f |t, wenn keiner vonden berujemn Nacherben mehr übrig oder, wenn^de/Fäll / für den sie errichielworden, aufhört. H. 616. Insbesondere verliert die einem Sinnlosen ge machte fideicom missarische Substitution (tztz. 668 bis 609) ihre Kraft, wenn bewiesen wird, daß er zur Zeit seiner letzten An ordnung bei voller Besonnenheit war; oder, wenn ihm das Gericht wegen erlangten Berstandesgebrauches die freie Ver waltung des Vermögens eingeräumt

hat; und die Substitution lebt nicht wieder auf, ob er gleich wegen Rückfalls wieder unter einen Curator gesetzt worden ist, und in der Zwischen zeit keine üetzte'Anordnung errichtet hat. §. 617. Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschast hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen HLnterlassen hat. §. 618. Ein Fideicommih (Familien-Fideicommiß) ist eine Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftigen, oder doch für mehrere Geschlechtsfolger

4
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_181_object_3980652.png
Seite 181 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
verfügt; "wenn er die Personen, denen " er 'kraft des Gesetzes einen Erbtheil zu hinterlafsen schuldig war, nicht gehörig bedacht hat; oder, wenn die. einge setzten ' Erben die Erbschaft nicht annehmen können oder wollen; so findet die gesetzliche Erbfolge ganz oder Zum Theile statt. ß. 728- In Ermangelung/einer giltigen Erklärung des letzten Willens fällt die ganze Berlaffenschaft/es Verstorbenen den gesetzlichen Erben Zu. Ist aber eine giltige Erklärung des letzten Willens vorhanden; so kommt

ihnen derjenige Erbtheil zu, welcher in derselben Niemanden zugedacht ist. §, 729. Ist eine Person, welcher de ^Erblasser kraft der Gesetze einen Erbtheil zu hinterlsfsen schuldig war, durch eine letzte ' Willenserklärung verkürzt worden; so ' kann sie sich auf die Vorschrift des Gesetzes berufen, und den nach Maßgabe des folgenden HautztstückS ihr gebührenden Erbtheil gerichtlich fordern. §. 7A. Gesetzliche Erben sind zuvörderst diejenigen, weiche mit dem Erblasser vermittelst ehelicher Abstammung

5
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_87_object_3980457.png
Seite 87 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
wird : oder, wenn sich in An sehung seiner^syMe^ÄWMWenen. äußern, welche ihn kraft des Gesetzes von Üebernehmung ' der " Vormundschaft ausge- Woflen haben würden. Die Abänderung dieses Paragraphes durch f, 5 des Ges. v. 15. Nov. 1867, Nr. 31 R. G. B., stehe oben bei ß. 1S1. — Bql. auch die 88.417, 418 de- allg. »nd «88, §89 de- Mil. St. G. und die Bemerkung oben bei I. 176. K. 255. Wenn eine Mutter, welche die Vormundschaft ihres'Kindes führt, sich wieder verehelicht; so muß sie selbst, oder der Mitvormund

es dem vormundschaftlichen Gerichte zur Beurteilung anzeigen, ob ihr die Fortsetzung der Vormunde schüft zu bewilligen sei. j. 256» Hat der Erblaffer oder das Gericht eine» Vor- Mund nur auf eine Zeit 'bestellet, oder ihn auf einen bestimm ten EreigllungDfall ausgeschlossen ; so muß er entlassen werden, sobald mese Zeit verflossen, oder der bestimmte Fall ringt« treten ist. f, 257. Wenn während der Vormundschaft solche Gründe eiutreten, die den Vormund kraft der Gesetze von Üeberneh- Wuug derselben befreit

6
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1870
¬Das¬ allgemeine bürgerliche Gesetzbuch für das Kaisertum Österreich : samt allen dasselbe ergänzenden und erläuternden Gesetzen und Verordnungen.- (Manz'sche Taschenausgabe der österreichischen Gesetze ; 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GBKO/GBKO_236_object_3980766.png
Seite 236 von 476
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VIII, 464 S.. - 4. Abdr., erg. bis Ende April 1870
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich / Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch ; z.Geschichte 1916 ; f.Quelle
Signatur: I 3.501
Intern-ID: 316127
deö vertrags- MÜßigen Zinsfußes und ver Höhe der Convcntionalstrafe bei Darlehen und creditirten Forderungen treten außer Kraft. {§. 2, , Wenn Zinsen ohne bestimmtes Maß bedungen wurden oder aus dem Gesetze gebühren, so gelten sechs vom Hundert auf Ein Jahr. z. 4. Zinsen von Zinsen dürfen gefordert werden: a) wenn solche ausdrücklich bedungen wurden; b) wenn fällige Zinsen eingeklagt werden, von diesen vom Èam der Klagsbehändigung an. Ueber die Höhe der Zinseszinsen entscheidet zunächst

in Kraft; es darf jedoch vom Tage seiner Kundmachung an wegen der als Wucher be- . zeichnete» Handlungen kein Strafverfahren eingeleitet oder fortgesetzt, »och eine bereits zuerkannte Strafe zum Vollzüge gebracht werden. Da gegen hat dieses Gesetz auf die vor seiner. Wirksamkeit abgeschloffenen RechtSgeschäste oder erworbenen Rechte dritter Personen, sowie auf die M jener Zeit anhängigen ConcurS'- oder Ausgleichsverhandlungen keine Anwendung. §, 994'. Durch Bertrag können bei einem Mgebenen Unterpfaude

7