¬Das¬ österreichische Grundbuchwesen in gedrängter Darstellung
am Seitenrande einen leeren Raum in der für das Einbinden nötigen Breite haben müssen, sowie die Bestimmung des § 20, Abs. 2, der BI treten wieder in Kraft. 2) Damit die Urkundensammlung nicht einen zu großen Umfang er reiche, Haben die Gerichte in geeigneter Weise darauf hinzuwirken, daß die Abschriften mehrerer zu derselben Eingabe (Protokoll) ge hörigen Grundbuchsurkunden, wenn tunlich, auf demselben Bogen angebracht werden. Eine Zurückweisung von Eingaben darf jedoch wegen einer anderen Anordnung
die Beisetzung der Borbcsitzdaten sind anfgc- hoben. JMV v. 30/2 1901, BB 35. 3) Mit § 275, vorletzter Abs. der GO sind die Bestimmungen der §§ 18, Abs. 2, 20 und 21, BI außer Kraft gesetzt werden. Die außer Kraft gesetzten Be stimmungen find nunmehr, mit Ausnahme jener des tz 21, wieder in Wirksamkeit getreten.