Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
ertheilt hatten; auch die sonst gewöhnlich steuerfreien Hofbediensteten, nur die herzoglichen Räte aus- genommen, hatten derselben Verordnung zufolge von ihren Häusern und Gütern in Stadt und Vorstädten mit den andern Bürgern, Steuer zu zahlen. Klöster und Kirchen sollten fortan nur für den Umfang des eigeut- lichen Gebäudes, nicht aber für andere städtische Besitzungen Abgabenfrei- heit genießen. Ferner wurde durch H. Rudolf auch noch das in H. Alb- recht II. Handveste für Wien von 1340 enthaltene
ein- schränkenden Verordnungen sowie das Amortisationsgesetz wurden von H. Rudolf IV. auch auf andere laudesfürstliche Städte Österreichs, des Landes ob der Enns und Steiermarks ausgedehnt und von H. Rudolfs Nachfolgern, namentlich.dann, wenn die Schwächung der städtischen Steuer- kraft sich ihnen selbst fühlbar machte, wiederholt. erneuert, das Amorti sationsgesetz allerdings in beschränkterem Umfange, soweit sich dasselbe auf liegende Güter bezog. Anderseits aber waren H. Rudolfs IV. Nach- folger
der Geistlichkeit und des Adels angeordnet haben, indem er als Steuer- einheit die Hube, als Steuersatz 60 Pfenninge bestimmte.**) Diese Maß regel kann sich nur aus die Huben der Städtebürger, landesfürstlichen Urbar- leute und der Holden geistlicher Grundherren bezogen haben, denn die Holden des Adels sind vor dem 15. Jahrh. wohl kaum besteuert worden/ Sodann hat K. Rudolf vor dem zweiten Kriege gegen K. Otakar 1277 abermals eine auf die üblichen Wirtschaftseinheiten (Hof, Hube, Hofstatt, Joch Weinberge
)'und die Mühlen nach der Zahl der Räder veranlagte außerordentliche Steuer in Österreich, Steier, Kärnten, Krain und der windischen Mark erhoben. Wir erfahren jedoch nur, daß er den Erz- bischof von Salzburg und die Bischöfe vom Bamberg, Regensburg, Passau, Gurk, Chiemsee und Seckau, also die in jenen Ländern begüterten Reichs- surften, um eine solche Steuer ersucht hat. Dieselben bewilligten ein Snb- sMiiirn nicht blos von ihren Gütern, sondern auch von denen der ihnen untergebenen Klöster und Kirchen
, woraus schon hervorgeht, daß die Ein- willigung der Äbte und Pröbste der Klöster und Stifte nicht besonders nachgesucht worden ist. Den Bischöfen mußte K. Rudolf einen Schadlos- brief ausstellen, worin er versprach, zeitlebens keine solche Steuer mehr von ihnen zu fordern, und noch überdies verbot, daß kein künftiger König oder Landesherr der genannten Länder von den Bischöfen eine ähnliche Steuer zu erpressen wage, da letztere ihm dieselbe nur aus treuer Ergeben- heit gegen seine Person, keineswegs