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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Sozialwissenschaften
Jahr:
1939
Quellen zur Steuer-, Bevölkerungs- und Sippengeschichte des Landes Tirol im 13., 14. und 15. Jahrhundert : [Festschrift zum 80. Lebensjahre Oswald Redlichs].- (Schlern-Schriften ; 44)
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Seite 105 von 322
Autor: Redlich, Oswald [Gefeierte Pers.] / bearb. von mehreren Innsbrucker Historikern
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 311 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Sippe ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Steuer ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II Z 92/44
Intern-ID: 104668
Gesetz und Verzeichnisse für die außerordentliche »Steuer genommen wurde, eingetragen. Die Überschrift hiefür lautet: „Anno domini MCCGXI post mortem d. Ottonis dueis Carinthie facte sunt locaciones per d. Heinricum regem Bohemie, ducem Carinthie infrascripte'. Darauf folgen Listen der Urbarsleute und ihrer Gebühren für das Burggrafenamt, das Gericht Kastelruth, Gufidaun, Mühlbach, Nauders, Sterzing. Diese Listen werden, da sie sich auf das Urbar und nicht auf das Steuerwesen beziehen

, die in den damaligen Schriften einfach „Pfleger', auch „provisores terre', in der heutigen Literatur „die zehn Landpfleger' genannt werden, zu dem Zwecke übertragen, um in die landes fürstlichen Finanzen Ordnung zu bringen 1 ). Er selbst ivollte für diese Zeit die Grafschaft Tirol verlassen mid sich in den beiden anderen Ländern seiner Herrschaft. Kärnten und Krain aufhaken. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe haben diese Landpfleger eine außer ordentliche Steuer ausgeschrieben und das Gesetz über die Veranlagung

derselben ist auf Blatt 9 der erwähnten Handschrift eingetragen, und zwar in lateinischer und deutscher Sprache 2 ). Demnach betrug die Steuer nicht weniger als ein Zehntel des Wertes des bäuerlichen Grundbesitzes abzüglich der grundherrlichen Belastung desselben, ferner ein Zehntel der Fahrhabe ohne die Lebensmittel för den Eigenbedarf, die Gerätschaften und Kleider, also eine sehr kräftige einmalige Vermögensabgäbe. Daher wurde diese auch kurzweg „die große Steuer', „stiura magna' oder auch die Zehntelabgabe

, „stiura decimalis' oder „stiura decenna^-wrum' genannt. Auf Blatt 18 sind die Eingänge dieser Steuer von den einzelnen Ämtern und Gerichten der Grafschaft Tirol angeführt. Auf Blatt 16 unseres Bandes ut auch eine Übersicht der Eingänge einer Steuer enthalten, die ausdrücklich im J. 1311, also ein Jahr vor der Einsetzung der Land pfleger unter dem Titel einer , Meura decimalis' eingehoben worden ist. Es war dies sicher auch eine außero-rdentliche Steuer, die Erträgnisse der einzelnen Gerichte

waren im J. 1311 meist etwas niederer ah im J. 1312, mitunter aber auch umgekehrt. Im J. 1315 hat dann derselbe Landesfürst König Heinrich wieder eine außerordent liche Steuer m Tirol anläßlich seiner Vermählung mit der Herzogin Adelheid von Braunschweig eingehoben; jene wird daher auch ,,stiura nuptialis' benannt, ihre Erträge sind Blatt 19 und 20 verzeichnet, sie sind etwa nur ein Drittel der Steuer von 1312, sicherlich war der Steuersatz ein entsprechend geringerer gewesen. *) gl- Heuberger, Zur Einsetzung

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 72 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
ertheilt hatten; auch die sonst gewöhnlich steuerfreien Hofbediensteten, nur die herzoglichen Räte aus- genommen, hatten derselben Verordnung zufolge von ihren Häusern und Gütern in Stadt und Vorstädten mit den andern Bürgern, Steuer zu zahlen. Klöster und Kirchen sollten fortan nur für den Umfang des eigeut- lichen Gebäudes, nicht aber für andere städtische Besitzungen Abgabenfrei- heit genießen. Ferner wurde durch H. Rudolf auch noch das in H. Alb- recht II. Handveste für Wien von 1340 enthaltene

ein- schränkenden Verordnungen sowie das Amortisationsgesetz wurden von H. Rudolf IV. auch auf andere laudesfürstliche Städte Österreichs, des Landes ob der Enns und Steiermarks ausgedehnt und von H. Rudolfs Nachfolgern, namentlich.dann, wenn die Schwächung der städtischen Steuer- kraft sich ihnen selbst fühlbar machte, wiederholt. erneuert, das Amorti sationsgesetz allerdings in beschränkterem Umfange, soweit sich dasselbe auf liegende Güter bezog. Anderseits aber waren H. Rudolfs IV. Nach- folger

der Geistlichkeit und des Adels angeordnet haben, indem er als Steuer- einheit die Hube, als Steuersatz 60 Pfenninge bestimmte.**) Diese Maß regel kann sich nur aus die Huben der Städtebürger, landesfürstlichen Urbar- leute und der Holden geistlicher Grundherren bezogen haben, denn die Holden des Adels sind vor dem 15. Jahrh. wohl kaum besteuert worden/ Sodann hat K. Rudolf vor dem zweiten Kriege gegen K. Otakar 1277 abermals eine auf die üblichen Wirtschaftseinheiten (Hof, Hube, Hofstatt, Joch Weinberge

)'und die Mühlen nach der Zahl der Räder veranlagte außerordentliche Steuer in Österreich, Steier, Kärnten, Krain und der windischen Mark erhoben. Wir erfahren jedoch nur, daß er den Erz- bischof von Salzburg und die Bischöfe vom Bamberg, Regensburg, Passau, Gurk, Chiemsee und Seckau, also die in jenen Ländern begüterten Reichs- surften, um eine solche Steuer ersucht hat. Dieselben bewilligten ein Snb- sMiiirn nicht blos von ihren Gütern, sondern auch von denen der ihnen untergebenen Klöster und Kirchen

, woraus schon hervorgeht, daß die Ein- willigung der Äbte und Pröbste der Klöster und Stifte nicht besonders nachgesucht worden ist. Den Bischöfen mußte K. Rudolf einen Schadlos- brief ausstellen, worin er versprach, zeitlebens keine solche Steuer mehr von ihnen zu fordern, und noch überdies verbot, daß kein künftiger König oder Landesherr der genannten Länder von den Bischöfen eine ähnliche Steuer zu erpressen wage, da letztere ihm dieselbe nur aus treuer Ergeben- heit gegen seine Person, keineswegs

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik , Sozialwissenschaften
Jahr:
1939
Quellen zur Steuer-, Bevölkerungs- und Sippengeschichte des Landes Tirol im 13., 14. und 15. Jahrhundert : [Festschrift zum 80. Lebensjahre Oswald Redlichs].- (Schlern-Schriften ; 44)
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Seite 55 von 322
Autor: Redlich, Oswald [Gefeierte Pers.] / bearb. von mehreren Innsbrucker Historikern
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: VIII, 311 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol ; s.Bevölkerung ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Sippe ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung<br />g.Tirol ; s.Steuer ; z.Geschichte 1200-1500 ; f.Aufsatzsammlung
Signatur: II Z 92/44
Intern-ID: 104668
Das Inntaler Steuerbuch von 1312 Der Band hat am Beginn (Blatt 2—4) eine Rechnungslegung des Richters Ulrich ■von Hartenberg vom Jahre 1313, dürfte also ursprünglich als ein Rechnungsbuch, me solche von der Kammer der Tiroler Landesfürsten nach den einzelnen Ämtern geführt wurden, gedacht gewesen sein, wurde aber dann vom Blatte 6 durchgehend bis zum Ende für einen anderen Zweck benutzt, nämlich zur Eintragung der Steuer aus dem Inntale, wie es damals zw Tirol gehört hat. Die ganze Aufzeichnung

hat, zwar nirgends eine Jahreszahl, aber aus einer anderen Handschrift der Tiroler Kammer, welche mit 1312 datiert ist und heute im Hauptstaatsarchiv in München Tir. Lit. Nr. 7 aufbewahrt wird und von uns hier (unten S. 94 ff.) auch herausgegeben wird, geht so gut wie sicher hervor, daß sich jenes Inntaler Steuerbuch auf die außerordentliche Steuer bezieht, die im J. 1312 von den damals vom Tiroler Landesfürsten König Heinrich eingesetzten zehn Landespflegern in dessen Namen eingehoben worden

die Gemeinden des Gerichtes Thaur (Blatt 12—15), dann jene des Gerichtes Rettenberg, Freundsberg und Rottenburg (Blatt 16—18), dann wieder, nach Westen zurückgehend, die Gemeinden des Gerichtes Axams und die west lichen des Landgerichtes Sonnenburg (fol. 19—21); die Städte Innsbruck und Hall sowie die Landgemeinden Hölting und Wüten sind leider in das Buch überhaupt nicht aufgenommen. Nur Beschwerden der Bürger von Hall über die Höhe der Steuer und die Mangelhaftigkeit des Rechtsschutzes der Kaufleute

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1901
Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Seite 236 von 386
Autor: Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort: Wien [u.a.]
Verlag: Tempsky
Umfang: 372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur: II A-19.074
Intern-ID: 75617
Vertreter, Bezüglich der Zeit sab es keine feststehende Norm. Der König berief den Reichstag nur daran, wenn er die Mitwirkung der Stände für irgend einen Zweck, namentlich zur Krönung oder zur Wahl eines Nachfolgers oder des Palatins oder zur Votierung einer außerordentlichen Steuer für notwendig hielt. Da diese im 16. Jahrhundert von den Standen meist auf zwei Jahre bewilligt wurde, so wurde damals gewöhnlich auch der Reichstag alle zwei Jahre einberufen. Doch gab es auch größere

Zwischenräume, besonders im 17. und 18. Jahrhundert, nachdem der Reichstag eine ständige Steuer bewilligt hatte. .1635 baten die Stände den König, den Reichstag alle drei Jahre zu berufen, und diese Bitte wurde 1647, 1655, 1681, 1715 und 1723 erneuert, 1 ) Doclf wurden während der Regierung Karls VI. (1711—1740) nur vier Reichstage (1712, 1714/15, 1722/23 und 1728) abgehalten. Die Sitzungen waren in der Regel öffentlich. Zur Competent der Stände gehörte auch in Ungarn die Wahl, seit 1687 wenigstens

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