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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 488 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
pflegt, und zwar von 185 fl. Rbn. abgefordert werden solle. XXVIII. Circulare vom 6. Julius 1815. Seine k. k. Majestät haben über die Wirksamkeit der mit mehreren Mächten bereits bestehenden Freizügigkeits-Vorträge, in Beziehung auf die neu aguirirten Provinzen, und in Betreff des im italienischen Gebiethe noch bestehenden droit d’aubaine oder juris albinagii unterm 16, Mai d. I. allergnädigst zu befehlen geruhet, daß in so lange die gegenseitigen Freizügig keits-Verträge nicht auch auf die neu

erworbenen Provinzen mit allen Mächten ausgedehnet seyn werden, mit welchen solche Ver träge bestehen, die abzugsfreie Ausfolgung eines Vermögens in derlei Staaten nur gegen Reversalien de ubservando reci- proco statt haben sollen. Die Behörden haben demnach bei Vermögens« oder Erb- schafts-Exportalionen vom Fall zu Fall die Anzeigen an das Guberilium zu erstatten, und von diesem ist sodann die Bewil ligung der abzugsfreien Vermögens-Ansfolgung in fremde Staa ten nur gegen Reversalien de observando

reciproco zu ertheilen. Unter Einem haben Seine Majestät auch anzuordnen ge ruhet, daß in den Provinzen und Antheilen des ehemaligen Königreiches Italien, die vermahlen an Oesterreich gekommen find, das dort bestehende droit d' auhaine oder jus albinagii aufgehoben werden soll, welches daher in Folge eines Dekrets der k. k. Zentral-Organisirungs-Hofkommission vom 11. Junins d, I., Zahl '-M?, mit dem 1. August 1815 gänzlich auf zuhören hat. Von diesem Zeitpunkte an haben die Vorschriften für Ver mögens

- und Erbschafts-Erportationen, welche in den alten österreichischen Provinzen gelten, im Allgemeinen einzutreten, hmflchtlich der abzugsfreien Erportaüon in jene Staaten, mit welchen Freizügigkeits-Verträge bestehen, ist sich aber nach der oben aufgesührttn Vorschrift zu benehmen.

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 299 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
en - und Erda rten-/auch in Tirol und Vorarlberg inZukunfb nicht als ein. Gegenstand d/S BerA^ regals, und -- à Derg « Jurisdiktion - betrachtet, - .sondern. -hiebK nach den für die übrigen Provinzen bestehenden Vorschriften-vor- gegangen, werde,,wobei es.sich' von selbst, verstehedaß die durch Velehnungen bereits erworbenen Rechte der Privaten in Wirk* samkeit zu bleiben haben. Diese allerhöchste. Entschließung wird in Gemäßheit hoh^ Hofkamlei - Verordnung vom 28. Juli l. I., Z. zU< öffentlichen Kenntniß

daß hiebey nach den für- die übrigen -Provinzen bestehenden Vorschriften vorgegangen werden soll. . .... - : lieber eine nachträglich. gemachte Anfrage, in Betreff- dieser Vorschriften . er.öffnete -die h.. Hofkanzley .mit Dekret vom 27. Februar d. I., Re. 2995 , -daß .alle Steinbrüche und Erdarten zum Grundeigenthum: gehören, und von dem Grundeigenthü« mer frey benützt werden können, Laß daher nach den für. die übrigen Provinzen erlaffenen Vorschriften es keinem Grundbe sitzer verwehrt werden könnedie

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 309 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
, Balken, Pfosten Breter, Latten, Schindeln u. d. gl.; Späne aller Art, aus^ gehacktes Wagnerholz, Mast- 'und Schiffbauholz, dann gernei- ues Tischlerholz von Ahorn, Buchen, Eichen, K irsch bäum, Nußbaum, Tannen u. d. gl. von jedem Gulden des Werths i in der Einfuhr mit 1 dl., und in der Ausfuhr mit 3 kr." vor. ì Es 'ist jedoch hierbei in der Anmerkung ***) zugleich am ; geführt: „***) I. Durch diesen Tariff werden alle übrigen, bisher ist den verschiedenen Provinzen bestandenen, in die Cathegorie

der Zölle gehörigen Abgaben für die Holzgattungen, jedoch unbeschadet der bestehenden Local-Aufschläge und Eon su M" tions-Gebühren, aufgehoben. II. In jenen zu dem österreichischen Zvllcvrdvne gehörigen Pro vinzen , wo zur Beförderung des Holzausfuhrs-Handels ausnahmsweise noch geringere Essito-Zolle als in diesem Tariffe, nach besonderen Localitäts-Verhälmissen, für gewisse Districte bisher festgesetzt sind, hak es hierbey auch künf tig sein Verbleiben. III. In allen jenen Provinzen, wo die Ausfuhr

dieser Holz gattungen nur gegen besondere Bewilligung erlaubt ist, hat es zwar auch künftig bey dieser Beschränkung zu ver bleiben, jedoch sind diese H o l z « A u s fuhrs-VewilligungeN jederzeit tar - und stämpelfrcy zu ertheilen. IV. In Ansehung der Schiffe werden die bisher in den ver schiedenen Provinzen der österreichischen Monarchie beste henden Gebühren durch diesen Tariff nicht geändert." Daß der Holzaufschlag als ein Lokalaufschlag neben den Zollverordnungen fortbestehe, wird insbesondere

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 545 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
24. des v. M. Z. haben Seine Majestät mittelst Heradgelangter Allerhöchsten Entschließung vom 24. Marz d. I. zu befehlen geruhet, daß die politische Verfas sung der deutschen Schulen in den k. k. deutschen Erbstaaten auch in Tirol und Vorarlberg eingeführt werden soll. In Er wägung jedoch , daß die in Absicht auf den Unlerthansvcrband von den übrigen Erbländern ganz verschiedene Verfassung von Tirol und Vorarlberg von der allgemeinen Anwendung der po litischen Schulverfassung in diesen Provinzen, und insbesondere

von dem 19. Abschnitte derselben eineAbweichung erheische, ha ben Seine Majestät die vom Gubernium mit Bericht vom Lg. August 1837 Z. 19462 gemachten Anträge in Bezug der Bei- tragspstichligkeit der Konkurrenzpartei zur Erbauung und Unter haltung der Trivialschulgebäude, und zu den übrigen mit den Leistungen der in andern Provinzen bestehenden Grundobrigkei ten in der politischen Schulverfassung analogen Verbindlichkeiten mit dem Beisatze zu genehmigen geruhet» daß in dem Falle, wenn der Dienst des Meßners

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
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Seite 296 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
bewilligt, -bit . !6ntm auf diesem Wege z« Lheil wird, in WrUße» Frist p, »«schaffen, ° hat das Gubernium die für <8e- anderer Provinzen (auch für die Gemeinden in ttn» Siebenbürgen und der Mllittrgrenze^ eingegangtnr» ^ze so« nun an nicht mehr an die Hofkanzlei, feil» zur BenividuMg dieses Umtricbes unmittelbar an di« Lan- ìféfìfff. Iff betreffenden Provinz zu senden; Vermöge dieser Ein leitung »»d die Landesstelle auch die für Gemeinden aus dev eigenen Provinz bestimmten

, und in andern Provinzen eingegan- Jififtt Dam «lungo gelt er künftig unmittelbar von der LandeS- àlle, in deren Gebicthe ße eingegangen sind, erhalten." Wien 14. August 1527. Zur Gubern. Wiffesschast und Darnachachtung genommen 17 . Oept. 1827. Hefdekret tent u, März^ tits, Zahl 8048, Gubemial« kundmachung tent tß. April I8ss8, Zahl 8173 Poliz. tekret »cm to. Juli 1828, und Gubermalkundm. V. Iv. Z u l i 1888 , Za h t 1 » s 1S P e l iz. lofdetret vom 2 1. Okt. 18S8, Gubnnialkundm. vom Der. 18S8, Zahl 24V09 Poli

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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 494 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
nicht nölhig fiel, in der Folge weitere Verordnungen zu erlas- sen. Nur in Ansehung der ehemals komgl. Italienischen, nun mehr aber k. k. österreichischen Provinzen, bedurfte es in Be zug auf das Abfahrtgeld einer ausdrücklichen gesetzlichen Bestim mung, nämlich der Erklärung, daß darin das jus albinagii, droit d’Animine aufgehoben sei; Gubern. Kundm. ddo. 6. Juli 1815 Z. 4102 Publ. : „Laut eines anher gelangten Dekretes der Hechlöblichen k. k. Central.Organisirungs-Hof-Kommission vom Uten des vori gen

Monats haben Seine Majestät unterm l otcn May d. l. anzuordnen geruhet, daß in den Provinzen und Anthcilen des ehemaligen Königreichs Italien, die dermalen an Oester reich gekommen find, das dort bestehende droit tV A ubai ne, oder jus albinagii von dem isten des künftigen Monats Au gust an, aufgehoben werden solle. *) Welches anmit zum allgemeinen Wissen und Nachachtung in vorkommenden Fällen kundgemacht wird. Innsbruck den 6. July 1815. Z. 4102 Publ. Enthalten in der Provinz. Gcsetzs. Jahrg. 1815

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Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1835]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/GVKB_02_1/GVKB_02_1_181_object_3952244.png
Seite 181 von 473
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: IV, 467 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,1
Intern-ID: 204227
Verheerungen nicht mictorifate piiWica verübt^ worden sind, daß aber im gegentheMgen Falle den Beschädig,en Lila j ge leistet werden muß, weil muthwMge Verheerungen znm Zwecke eines gerechten Krieges nicht führen, folglich das SruMecht auf selbe sich nicht erstreckt, und bleibt hmgegen dem Staate der Regreß gegen den muthwilligen Bescharager Vorbehalten. Diese nachträgliche Erläuterung ist jedoch eben so auf alle Meine übrigen Provinzen auSzudehncn, wie ^zch eo nn ^ezug auf die am s. April 1816

Hofkanzley »aarvis »°>„ l«m ». M. Z. 1008« üb-r tcn Antrag Ivrzc» Vrrgü- tumi der in tritt Königreich« Böhme» im Icl-tm Snege gegen Frankreich vom österreichischen Wiii-aie gescheiienen «ieiegsbe- schädigungen aus Laibach den Lien April laui-ndcu ^al)r» ,cl- aendes zu entschließelt befunden: , . Den blutcrrhanen in Böhmen, so wie auch jenen in de« übriaen Provinzen, ist für die durch Exzesse Meiner Truppen erlittenen Beschädigungen zwar keine Vergütung aus dem Staatsschätze zu leisten, jedoch

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