Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
, Balken, Pfosten Breter, Latten, Schindeln u. d. gl.; Späne aller Art, aus^ gehacktes Wagnerholz, Mast- 'und Schiffbauholz, dann gernei- ues Tischlerholz von Ahorn, Buchen, Eichen, K irsch bäum, Nußbaum, Tannen u. d. gl. von jedem Gulden des Werths i in der Einfuhr mit 1 dl., und in der Ausfuhr mit 3 kr." vor. ì Es 'ist jedoch hierbei in der Anmerkung ***) zugleich am ; geführt: „***) I. Durch diesen Tariff werden alle übrigen, bisher ist den verschiedenen Provinzen bestandenen, in die Cathegorie
der Zölle gehörigen Abgaben für die Holzgattungen, jedoch unbeschadet der bestehenden Local-Aufschläge und Eon su M" tions-Gebühren, aufgehoben. II. In jenen zu dem österreichischen Zvllcvrdvne gehörigen Pro vinzen , wo zur Beförderung des Holzausfuhrs-Handels ausnahmsweise noch geringere Essito-Zolle als in diesem Tariffe, nach besonderen Localitäts-Verhälmissen, für gewisse Districte bisher festgesetzt sind, hak es hierbey auch künf tig sein Verbleiben. III. In allen jenen Provinzen, wo die Ausfuhr
dieser Holz gattungen nur gegen besondere Bewilligung erlaubt ist, hat es zwar auch künftig bey dieser Beschränkung zu ver bleiben, jedoch sind diese H o l z « A u s fuhrs-VewilligungeN jederzeit tar - und stämpelfrcy zu ertheilen. IV. In Ansehung der Schiffe werden die bisher in den ver schiedenen Provinzen der österreichischen Monarchie beste henden Gebühren durch diesen Tariff nicht geändert." Daß der Holzaufschlag als ein Lokalaufschlag neben den Zollverordnungen fortbestehe, wird insbesondere