Wald und Weide im tirolischen Grundbuch : Beiträge zur Kenntnis des Tiroler Forstrechtes
Seite 24 von 38
Autor:
Falser, Stephan / von Stephan Falser
Ort:
Innsbruck
Verlag:
Verl. der Vereinsbuchhandl.
Umfang:
36 S.
Sprache:
Deutsch
Anmerkungen:
In Fraktur;
Schlagwort:
g.Tirol;s.Forstrecht;z.Geschichte
Signatur:
II 64.512 ; II A-912
Intern-ID:
123835
verbieten, sich darin zu behölzen. Es wird verlangt, daß solche Holz wälder gemeiner Nachbarschaft zu genießen frei sein sollen (ebenda Seite 154). Die deutschrechtliche Auffassung, daß Wald und Weideböden zum gemeinen Nutzen Aller dienen sollen, kommt in folgender grundsätzlichen Forderung der Meraner Artikel deutlich zum Ausdruck: . „Es sollen auch alle Gemeinden und Fürhölzer (Teile von Almendwäldern, welche dem ausschließlichen Nutzungsrecht ein zelner unterworfen sind, Wopfner Glossar,. Seite 202
), Wunn und Weid, so ein jeder an (ohne) Erlaubnis eingezogen oder hinterrücks der gemainschaft zu lehen empfangen hat, widerum ausgelassen werden, doch wo Einer billig Fürhölzer hätte, sott dennoch die Waid gemein fei' (ebenda Seite 40). Aus diesen Belegen und so auch aus der letzterwähnten Stelle der Meraner Artikel geht mit genügender Deullich- keit hervor, daß ein Sondereigen- oder auch nur ein Sonder genuß an Weide oder Wald zwar nicht ausgeschlossen war, aber im Rechtsbewußtsein des Volkes