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Bücher
Kategorie:
Naturwissenschaften, Landwirtschaft, Hauswirtschaft , Recht, Politik
Jahr:
[1842]
Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 2. Abt.
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Seite 391 von 872
Autor: Wörz, Johann Georg / durch Johann Georg Wörz
Ort: Innsbruck
Verlag: Rauch
Umfang: XVI, 853 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Tirol;s.Landwirtschaft;s.Gesetz
Signatur: II 106.001/2,2
Intern-ID: 204229
der Aushebung dieser Leibeigenschaft auf das -bei der Herrschaft Hoheneck Gesagte, mit der Bemerkung, daß bei der rm I. 1767 Statt gehabten Kumulativ-.^ omisi ional-Untersuchung des grästich Hohenems'schen Aüvdes 365 dergieichen behaust- und unbehanste leibeigene Familien vorhanden waren, und daß vermittelst Hofreivluzion <iä<>. 29. Oktober 17 68 , über eben erwähnte Kcmmissienalunter'uchung des Hohenems'schen Allo- des erflossen, §. 6. Der Manzipat sammt allen dessen Wirkun gen der Gräfin

von Harrach als Eigenthum zuerkannt wurde. ö Nach dem weitern Inhalte des Oderamts - Berichtes bezog die Gräfin von Harrach auch bei ihren, übrigens unter österr. Territoriaihochheit befindlichen, hoch- und niedern Gerichtsunter- thanen zu Lustenau, wovon die meisten Familien ihr leibeigen waren, ex capite. mancipatus nebst dem ersten Falle, wel chen sogar die dortigen Freigebornen sammt einer jährlichen Faßnachthenne ebenfalls zu entrichten schuldig waren, auch noch den zweiten Fall, dann jährlich zwei

Faßnachthennen, wobei diese Leibeigenen ferner die Schuldigkeit auf sich hatten, bei ihrem Hinwegzuge die Manumissivn nachzusuchen. Der der Gräfin von Harrach gehörig gewesene Manzipat bestand sonach sowohl in der eigentlichen Grafschaft Hohenems, als auch in dem Reichshos Lustenau damals nur in Roboten, respektive in Natural- und Geldprästazionen, welche mit der Böhmischen Leibeigenschaftverfassung nichts Aehnliches hatten. Ausser den bisher erwähnten Leibeigenen befanden sich { n der Grafschaft Hohenems

entrichteten. Weil nun die Gräfin v. Harrach auf solche erst unter der österr. Beherrschung neu aufgenommene Unterthanen beiderlei Geschlechtes die durch einen Spezial-Titel über die ehemalige Grafschaft Hohenems'schen Unterthanen erworbene Leibeigen- schaftrechte gemäß der Hofentscheidung vom 14. März 17.87 nicht ausdehnen durfte; so wurden die von Zeit zu Zeit in die österr. Grafschaft Hohenems rezipirten und noch zu rezipirendcn Unterthanen österr. Leibeigene genannt.

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