Verfahren gegen ermellte Regierung nachtrucksamlich undt mit dem Anhange zu ahndten, daß man disseiths in diser ponZsrossn Sach, wo die àààr undisputierlich dem ^uäiei LoLl68ig.st.ie0 zustehe, weith mehr Ursach Helte, bey Seiner Kays. Mayestät sich wider besagte Regierung zu beklagen, als dise wegen vermeintlich beschehener Jurisdiktionsviolierung durch den Pfarrer von Gessertsh ausen^) sich zu gravieren Anlaß nemmen möge. Damit nun in Zuekunfft derley unbesuegte undt Eingriff unterbleiben
, und abge stellt weiden, so gelangt an Euer Hochsürstl. Gn. disseithig unter- thenigstes Ansuechen, Dieselbe möchten die Sach an Ihre hochfürstl. Gn. den Herrn Bi schössen Zu Prixen überschreiben undt requi rieren, auf daß vou dort aus der Junsbrugger Regierung Einhallt gethan werde, sich weder in diser, noch in futurum in andern derley Osusis einiger eogmtwn oder .lu^ieatur mehr zu unterziehen. — Augspurg den 27. Mv. 1728. Erlaß des Eeneralvikars an den Dekan in Wertach. Auf den vom Hrn. Dechant
über das Thaimheimbische In- quwttiokìL-Weesen irmelo dgerssiZ unterm 14. Kusus erstatteten Bericht wirdet demselben ailmit in iÜommisizis aufgetragen, nomins disseithlgen Oàii dem Herrn General Bar: v. Rost zu Reutti zu hinterbringen, was Massen man sich diß Orths über das von der Löbl. OOe. Regierung zu Jnnsprugg mit denen ?unetc> kaGrssis verstrickten Thannheimbern verwunderlich und seltsamb vorgenom mene Processe nicht gennegsam befrembden undt verwundern könne, dazumahlen man ex parw Erstlöbl. ermellter Regierung
die disseiths beschehene impwratiouom örsekü sasoularis allzuweith überschritten, undt sogar sich der coWiSion undt Mààir in kac; esusN würk- lich uuterzochen habe, welches doch mehrbesagter Löbl. Regierung niemahls undt keineswegs übertragen worden, undt dahero weder vor geistlicher noch welltlicher höherer Obrigkeit jemahls justificiert werden kann, solchem nach man diß Orths das sowohl ärgerlich, alß lächerlich, und ganz incomMsàl- w ào eausA ergangene ààm nicht nur feierlichst protestiert