Weiber, seid eingedenk des Gelübdes, das ihr bei der Taufe gemacht habt, und bleibet standhaft, wenn euch der Teufel versucht; widersteht seinen Eingebungen, und bewaffnet euch zu euerm Widerstande mit dem Zeichen des hl. Kreuzes, wissend, dass der Teufel dann über euch keine Gewalt haben wird, denn das Zeichen des Kreuzes verscheucht jede Gefahr.« Von diesem Büchlein erschien im Jahre 1544 eine deutsche Bearbeitung- unter dem Titel: »Hexen-Meysterei. Dess hochgebornen Fürsten, Hertzog Sigmunds
von Oester reich mit Dr. Viri eh Molitoris vnd herr Cunrad Schatz, weiland Burgermeister zu Costentz, ein schön ge- sprech von den Onholden, ob dieselben bösen weiber hagel, reiffen vnd ander ongefell, den menschen zu schaden, machen können. Auch sunst ihrem gantzen Hexenhandel, woher der kumpt vnd was dauon zu halten sey, vnd zum letsten, dass sie aus K. (kaiserlichen) Rechten abzuthun seyen. Weitleuffiger mit mer Exempeln der Alten, dann vor nie kains aussgangen. K : ottwendig vnd nutz aller Oberkeyt
zu wissen.« Diese deutsche Bearbeitung folgt ziemlich getreu der ersten lateinischen Ausgabe; am Schlüsse jedoch fehlt die so ungalante Ermahnung an das Weibervolk, sich nicht dem Teufel zu ergeben, dafür aber steht der fatale Urtheils- spruch richtig verzeichnet, class man »solch böse weyber aus keiserlichen Rechten sol vnd mag tödten, vnd diess stath geschriben im keiserl. Rechtbuch Codice de Maleficis et >{/ Mathematicis.« — Noch im Jahre 1595 wurde von der lateinischen Ausgabe dieser Schrift zu Köln