von dem Prälaten- und Adelstand gemeint gewesen sei, scheint mir nicht ganz erwiesen. In der 1420 gebrauchten Formel „Herren, Ritter und Knechte und die ganze Landschaft' (Jäger 2, 1, S. 359) kann der letztere Ausdruck die beiden unteren Stände mit den vorgenannten zusammenfassend be deuten, muß diese nicht direkt ausschließen. Ähnlich, kann auch die Formel „Herren, Bitter und Knechte und die Landschaft des Landes an der Etsch und im Inntall' 1423 (Stolz, Deutschtum in Süd ti roh Bd. 2, S. 78, Anm. 3) gemeint
sein. Wenn es in einem anderen Schriftstück aus diesem Jahre „Die gemein Landsehalt, Städte, Märkte, Täler und Gerichte' heißt (Jäger 2,1, S. 378), so ist damit noch nicht ohne weiteres gesagt, daß die nicht angeführten oberen Stände von der gemeinen Land schaft ausgeschlossen seien. 85 So erklärte im Jahre 1597 die Tiroler Landschaft gegenüber dem Kaiser Ru dolf II. in Angelegenheit der landesfürstlichen Nachfolge: „Früher ist in dergleichen wichtigen Sachen, so Land und Leute berühren, Jederzeit die Landschaft
oder doch die Verordneten Landrät mit ihrem treuherzigen Bedenken angehört worden .., weil solches von uns dem hochlöbl. Haus Österreich, auch gemeinem Vaterland und Wesen zu Wohlfahrt und gutem Ansehen gedacht ist' (Jäger im Arch. öst. Gesch., Bd. 50, S. 141ff.). 96 So spricht das Landlibell von 1511 von „allen Stennden der Grafschaft Tirol' die Erbhuldigungsurkunde von 1520 von deren „vier Stenden' (Brandis, Gesch. d. Landeshauptleute S. 412, 517, 531). Die berühmten Meraner Artikel von 1526 sind überschrieben