¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
Völkerrechtliche Personen. 69 so wäre er in diesem Weltbürger. Da es nur ein lockeres Nebeneinander der Staten gibt, so ist er genöthigt, zunächst bei dem State, dem er als Statsgenosse angehört, auch die völkerrechtliche Hülfe zu suchen. Indessen zeigt sich auch darin die noch, unvollständig entwickelte Anlage zu höherer Statengemeinschaft, dass auch fremde Staten sich aus völkerrechtlichen Gründen des verletzten „Welt bürgers' annehmen können, und oft annehmen, wenn es an dem Schutz
, welche keine statliche Organisation erhalten haben, sind weder im Stats- noch im Völkerrecht Personen geworden. Aber soweit in ihnen das allgemeine Menschenrecht zu schützen ist, ist der Schutz des Völkerrechts begründet. Inwiefern die Nationen zugleich politische Völker geworden sind oder den Hauptstoff von Völkern bilden, bedürfen sie keines besondern völkerrechtlichen Schutzes. Der Statsschutz genügt. Wohl aber wird ein völkerrechtlicher Schutz Bedürfniss, wenn Nationen, welche nicht im State eine politisch
gesicherte Stellung haben, in einer das Menschenrecht missachtenden Weise von dem State selber unterdrückt werden, auf dessen Schutz sie zunächst angewiesen sind. Es ist ein auffallender Mangel des zeitigen Völkerrechts und eine TJeberspannung der Statssouveränetät, dass für diesen Schutz noch so wenig gesorgt ist. Die gewalt same Ausrottung der barbarischen Ureinwohner in dem Machtgebiete europäischer und amerikanischer Colonien, wie z. B. der Indianer in Amerika, ist eine Ver letzung des Völkerrechts