Unterinntal.- (¬Die¬ tirolischen Weisthümer ; T. 1).- (Österreichische Weisthümer ; Bd. 2)
warten, alsdann soll der anwald die gefangene mitsambt der inzieht dem richter übergeben. Wann aber ein richter nit da war, soll ein anwald den gefangenen an ein seidenfaden binden ; lauft er hin, so steht er dem richter zu -verantworten. Besitzer der Herrschaft. Von ihnen kam Thaur mit vielen andern Besitzungen an die Grafen von Tirol, durch eine Tochter Alberts von Tirol vorübergehend an dem Herzog Otto von Meranien und Burgund (1239). Bei der Ländertheilung zwischen Graf Meinhard
I. und seinem Schwager Graf von Hirschberg (10. Nov. 1254) kam Thaur an den Letzteren, von welchem es 1284 Graf Meinhard IL mit dem, ganzen Innthale, soweit es zur Herrschaft gehörig war, kaufte. i Der mit dem Blutbann versehenen Gerichtsbarkeit, zu deren Ausübung die Landesherren eigene Pßeger einsetzten, unterlag in älterer Zeit, ausser den Orten Mühlau, Arzl, Rum, Thaur, hl. Kreuz, Absam, Mils, Gnadenwald, Baumkirchen, Fritzens und Terfens auch Hatt, bis dasselbe im Jahre 1300 durch Otto, ' Herzog von Kärnthen