290 Ergebnisse
Sortieren nach:
Relevanz
Relevanz
Erscheinungsjahr aufsteigend
Erscheinungsjahr absteigend
Titel A - Z
Titel Z - A
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_869_object_4347628.png
Seite 869 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Tie Anlegung, Ergänzung und Berichtigung des Grundbuches-, In neuester Zeit wird von dem Oberlandesgerichte Wien infolge Präsidial verfügung die Einschaltung des Ediktes kumulativ mit anderen Edikten behufs Ersparung von Insertimlskvstcn veranlaßt; diese Kosten hat dann das Grund buchsgericht von den Parteien nach Verhältnis eiuzuheben. Dadurch entfällt auch die Vorlage der Zeituugsbläiter durch die Partei. Aufnahme der Keller ins Grundbuch. Laut IME. vom 11. Mai 1875, Z. 5111 (oben

S. 8), sind jene Keller und Preßhäuser, sür welche schon vor Anlegung der neuen Grundbücher Grundbuchseinlagen bestanden, Gegen stand der Aufnahme in das Grundbuch. Wurde dereu Ausnahme bei der Anlegung des Gruudbuches übersehen, so mnß zum Zweck ihrer Eintragung das Grundbuch ergänzt werden. Bezüglich jener Keller, welche bisher noch keinen Gegenstand des Grundbuches gebildet haben, ist das bestehende Ver hältnis durch das Grundbuchsgericht nach den Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches

zu beurteilen. Es ist daher, wenn der Keller oder das Preßhans bereits im alten Grundbuche iunelag, was vorerst erhoben werden muß, ohneweiters, wenn jedoch dies uicht der Fall war,- das Ergänzungsverfahren nur dann einzuleiten wenn sich aus den vorgelegten Urkunden ergibt, daß der Besitzer des Kellers auch wirklich Eigentümer des unter fremdem Grund befindlichen Kellers ist.^) Dadurch ist nicht ausgeschlossen, daß das Recht an einem Keller unter fremdem Grunde auch als Servitut eingetragen

werden kann.-) a.) Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juli 1386 Z 8442 (Not. Z. 1889 Nr. 18, Gl. U. 12,508): Auf das Gesuch des ^ um Eintragung des unter einer öffentlichen Grundparzelle gelegenen Kellers Hai das OLG- die Einleitung des Ergänzungs- Verfahrens angeordnet, weil der Keller bisher im Grundbuche nicht eingetragen war, somit eine bücherliche Einlage nicht halte, weil ^ die Eröffnung einer neuen bücherlichen Einlas? für den Keller anstrebt, was nach Z 20 Ges. vom 23. Juli 1871 RGB. Nr. 9g und Z? Ges

. vom 5. Dezember l374 LGB- für Böhmen Nr. 92 nur durch Einleitung des Ber- fahrens zur Ergänzung des Grundbuches zulässig ist, weil im Sinne der JMB. vom 11. Mai 1875 Z.5111 und Zirkularoerordnung des OLG. Prag vom 12. September 1876 Nr. 24 063 Keller, welche einem anderen Besitzer, als dem Besitzer der Grundparzelle, unter welcher die Keller gelegen find, gehören, als ein selbständiges Grundbuchsobjekt zu behandeln sind Der Oberste Gerichtshof bestätigte die obergerichtliche Verordnung aus deren Gründen

1
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_55_object_4345157.png
Seite 55 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
26 Das Grundbuch im allgemeinen. aber eine selbständige Einlage eröffnet, diese mit der Parzellenzahl jenes Grundes, in welchem sich dieser Keller befindet, bezeichnet, jedoch in der Rubrik „Bezeichnung der Parzelle' der ersten Abteilung des Gutsbestand blattes ersichtlich gemacht, daß der Keller unter die in der 2. Rubrik anzu führende Parzelle gebaut ist. Gegen diesen Vorgang hat das Justizministerium in dein Erlaß vom 3. September 1876 Z. 11.253 nichts zu erinnern befunden. Mit dem Erlaß

dieser Parzelle befindlichen, in der Grundbuchs einlage Z iuneliegeuden Keller' ausdrücklich ausgeschlossen werde; denn das Eigentumsrecht an einem derartigen Keller berührt zunächst den Gutsbestand des Gruudbuchskörpers, zu welchem die über den Keller gele gene Parzelle gehört, und schränkt den Inhalt dieser einen Bestandteil des Gruudbuchskörpers bildenden Parzelle ein; die Angaben über die Bestandteile eines Gruudbuchskörpers aber hat das Gutsbestandblatt zu enthalten; wird der Grundbuchskörper

in der gedachten Weise eingeschränkt, so folgt hieraus von selbst, daß die Rechtswirkung der den Grundbuchskörper betreffenden grundbücherlichen Eintragungen, mögen diese auf dem Eigentums- oder einem anderen Blatte vorkommen, sich auf den hievon ausgeschiedenen Keller nicht erstrecke; daß in denjenigen Fällen, in denen mit dem Eigentum am Keller auch Dienstbarkeiten an der die Oberfläche bildenden Parzelle (z. B. hin- ^ sichtlich der Luftlöcher) verbunden sind, zugleich nach gesetzlicher Vorschrift

2
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_643_object_4346942.png
Seite 643 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Das Grundbuch im allgemeinen. Ä<!4. Löschung der Streitannierkung wegen nicht eingebrachter Löschungsklage. Sachverhalt: Auf dem dem Franz Schindler gehörigen Hause in der Kühberggasse Konskr.-Nr. 812 des X. Bezirkes in Wien ist in L Postz. 26 der Streit in Ansehung des in v Postz, 25 hastenden Pfandrechtes für die Forderung des Eduard Keller per 4000 X samt Nebengebühren angemerkt. Eduard Keller schreitet, weil die Klage auf Löschung inner halb der gesetzlichen Frist nicht eingebracht wurde

, um Löschung dieser Streitanmerkung ein. Zu der gemäß Z 63 GG. angeordneten Tagsatzung ist Franz Schindler nicht erschienen. V. Da Herr Franz Schindler bei der gemäß Z 68 GG. mit Beschluß vom 21. Juli 1900 GZ. — auf den 14. August 1900 angeordneten Tagsatzung nicht erschienen ist, er demnach nicht ausgewiesen hat, daß er die Klage auf Löschung des in der Einlage des Hauses in der Kühberggasse Konskr.-Nr. und Einlage Z. 812 des X. Bezirkes in Wien in L Postz. 25 sür die Forderung des Eduard Keller

im Betrage von 4000 X samt Nebengebühren einverleibten Pfandrechtes rechtzeitig erhoben habe, wird die Löschung der Streit anmerkung in Postz. 26 bewilligt. Hievon werden 1. Herr Franz Schindler, 2. Herr Dr. Burghart D. als mit Vollmacht (là Wien, den 15. Immer 1900 ausgewiesener Macht haber des Herrn Eduard Keller unter Anschluß der Origmalv ollmacht verständigt. K. k. Bezirksgericht Favoriten, Abt. I den .... Abweisung des Gesuches wegen unterlassener Beibringung der Originalurkunde und Löschung

4
Bücher
Jahr:
1905
¬Das¬ österreichische allgemeine Grundbuchgesetz in seiner praktischen Anwendung
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/344707/344707_690_object_4347085.png
Seite 690 von 990
Autor: Bartsch, Heinrich ; / von Heinrich Bartsch
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: XXVIII, 960 S.. - 4. Aufl.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Signatur: II 6.893
Intern-ID: 344707
Abschreibung der im Situations plane in roter Farbe dargestellten, mit den Buchstaben àskQà umschrie benen Grundfläche von der ^Baustelle I iu der Aloisgasse Einlage Z. 416 im II. Bezirke in Wien Katastralparzelle 120 binnen sechs Wochen bei diesem Gerichte widrigens angenommen würde, daß sie ^0 ° / Zustellungsverfügung: Beschluß samt Schriftsatz nndBeilageAmalieZanger. Beschluß samt Schriftsatz und Beilage Georg Jettel. Beschluß samt Beilage Albert Keller. anzuzeigen, in diese Trennung willigen nnd

ihr Recht in Ansehung dieses Trennstückes mit dein Zeitpunkte aufgeben, in welchem die bücherliche Abschreibung erfolgt sein wird. Dieses Gesuch ist im Grundbuche anzumerken. K. k. Laudesgericht Wim, Abt. XII deu . . . 385. AmtsbcsMgMg, daß kein Einspruch gegen die beabsichtigte Trcmmng erhoben wurde. Sachverhalt: Albert Keller schreitet nach Ablauf der sechswöchentlichen Frist (Beispiel 234) um die Erteilung der Bestätinnna ein, das; kein Einspruch von den Hypo thekargläubigern erhoben wurde. Amtsbe

stätiguug. Von: k. k. Laudesgerichte Wien wird dem Herrn Albert Keller auf sein Einschreiten bestätigt, daß die Hypothekargläubiger Frau Amalie Zanger lind Herr Georg Jettel gegen die beabsichtigte lastenfreie Ab schreibung der in dein zur GZ. — vorgelegten Situations plaue mit den Buchstäben à e k e à umschriebenen Grundfläche von der Baustelle I in der Alvisgasse, Einlage Z. 416 im II. Bezirke iu Wien Katastral parzelle 120, innerhalb der mit Beschluß vom 14. März 1M0 GZ. — erteilten

5