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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1947
Statuten des Hauptverbandes der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
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Seite 13 von 15
Autor: Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols
Ort: Meran
Verlag: Pötzelberger
Umfang: 14 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: k.Hauptverband der Freiwilligen Feuerwehren Südtirols ; s.Satzung
Signatur: II 101.405
Intern-ID: 219695
Satzungen des Feuerwehr Invaliden-Fondes der Feuerwehr Bezirksverbände 8 1 Auf Grund des Wahlspruches: «Liner für alle und alle für einen» gründen die dem Feuerwehr-Bezirksverbande angehörigen Freiwilligen Feuerwehren unter sich einen Unterftützungsfond für invalide Feuerwehr-Mitglieder unter dem Titel: Feuerwehr-Invaliden-Fond. 8 2 Zweck des Invaliden-Fondes ist, aus den bestehenden Mitteln, mittellose Mitglieder einer Ver bandsfeuerwehr des Bezirksverbandes zu unterstützen. 8 3 Der Feuerwehr

-Invaliden-Fond wird gebildet: a) Aus den Jahresbeiträgen, welche jeweils vom Ausschuß all jährlich festgesetzt werden. Der Einzahlungstermin wird ebenfalls jährlich bei der Be zirksverbandstagung festgelegt. b) Aus Widmungen, Geschenken, Erbschaften und freiwilligen Beiträgen. c) Aus Abgaben von Teilen der Reinergebnisse von Veranstal tungen der Verbands-Feuerwehren. 8 4 Der Feuerwehr-Jnvaliden-Fond wird von dem jeweiligen Feuerwehr-Bezirks-Verbandsausschuß unentgeltlich verwaltet

und hat derselbe über die Geschästsgebarung bei jedem Bezirks-Feuer wehrtage Rechenschaft zu legen. 8 5 Das Kapital des Feuerwehr-Jnvaliden-Fondes ist entweder in der Sparkasse oder Raiffeisenkasse oder in sicheren Wertpapieren fruchtbringend anzulegen. 86 Anspruch aus eine Unterstützung haben von den im § 2 bereits angeführten mittellosen Verbandsmitglieder bei ihren Lebzeiten solche: a) welche bei Ausübung des Feuerwehrdienstes verunglückten; b) eventuell auch solche, welche das 60. Lebensjahr überschritten

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1905
Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
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Seite 521 von 803
Autor: Tirol / Landesregierung / hrsg. vom Tiroler Landesausschusse
Ort: Innsbruck
Verlag: Selbstverl.
Umfang: VII, 791 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gemeindeverwaltung ; s.Recht ; z.Geschichte 1823-1904 ; f.Quelle
Signatur: II 100.658 ; 772 ; 2.095 ; II 105.041
Intern-ID: 112431
8 21. Die Feuerwehren sind entweder: I. öffentliche oder . II, private.' ' ' Zu den öffentlichen Feuerwehren gehören: die freiwilligen Feuerwehren, ' I. Gemeinde-Feuerwehren, welch letztere sich a) in freiwillige Feuerwehren, b) in besoldete Jeuerwehren unterscheiden. Die frmwWge ^ (Vereins-) Feuerwehr (1) wird auf Grund des ^Làr eins ges M àMW' freiwillige ^ Beteiligung^ ^ gebildet. Meldet sich ill einer Gemeinde oder Ortschaft eine hinreichende Anzahl solcher Freiwilligen

, so hat sie der Gemeindevorsteher zur WüA..Hres^-HM!xdMRMs^ welche der Bestätigung^ des Gemeindeausschusses^ be dar f, sowie der Äbteilungsführer Einzuberufen. Die Statuten einer freiwilligen Feuerwehr, ill welchen auch zu bestimmen ist, Niel che Personen ausgeschlossen werden können, sind in ihrer Hauptversammlung zu beraten und zu beschließen, dem Gemeindeausschusse zur Me«lMÜWNg vorzulegen..und ...narf). Vorschrift ...des 'Wreinsgesetzes.der k. k. Statthalterei zu überreichen. Die (freiwillige) Gemeinde-Feuerwehr

(2 an wird aus Grund' der von der GelneindevertretuW beschlossenen Mtzungen durch frme'WVMMmg gebildet, wobei sich der Wmeindeausschuh die Ernennung des Komman danten und der Abteilungssührer, sowie die Ausnahme und Ausschließung der Mitglieder vorbehalten kann. Die bezahlte Feuerwehr (2 b) gehört zu dem Dienst- personale der Gemeinde und wird nach dell Bestim-

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Bücher
Jahr:
1894
¬Die¬ Fonde, Anstalten und Geschäfte der Tiroler Landschaft
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Seite 415 von 617
Autor: Zimmeter-Treuherz, Franz ¬von¬ / geschichtlich und sachgemäß dargestellt von Franz v. Zimmeter-Treuherz
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl. der Tiroler Landschaft
Umfang: IV, 610 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Literaturverz. S. [609] - 610. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol;s.Fonds;z.Geschichte ; <br>g.Tirol;s.Anstalt;z.Geschichte
Signatur: III 64.754
Intern-ID: 555596
und ihre Satzungen genehmiget. Endlich nahm die Landesbuchhaltung auf Grund des Classenwertes die Ausscheidung des engereu Feuerwehrfondes und des Unterstützungsfondes vor, und unterm 18. December 1888 Z. 17450 erhielt die Laudescasse bereits den Auftrag zur Durchführung. Von dort ab giebt es einen: I. Feuerwehrfond für Deutschtirol mit einer überwiesenen Cassebarschaft von 5845 fl. 14 kr. II. Feuerwehrfond von Jtalienischtirol mit einer überwiesenen Cassebarschaft von 2766 fl. 98 kr. III. Feuerwehr

Unterstützungsfond für Deutschtirol mit einer überwiesenen Cassebarschaft von 4433 fl. 43 kr. 117. Feuerwehr Unterstützungsfond für Jtalienischtirol mit einer über wiesenen Cassebarschaft von 1827 fl. 15 kr. Nachdem es sich weiters als angemessen herausstellte, dass die alle 4 Feuerwehrfonde gemeinsam betreffenden Gebahrungen in einem abgesonderten Cassejournale- verrechnet werden, ordnete der Landesausschuss am 25. Juli 1890 Z. 5781 die Bildung eines: gemeinsamen Feuerwehrfondes und die Führung eines eigenen

jene zum Zwecke des K 5, d von 40 aus 20% zu vermindern. Diese Erhöhung des Einkommens der Feuerwehrfonde erwies sich um so mehr nothwendig, als der Landtag am 19. Mai 1893 (Sten. Ber. S. 229, Beil. 85) bei Gelegenheit der Abänderung der Feuerpolizei- und Feuerwehr-

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Bücher
Jahr:
1894
¬Die¬ Fonde, Anstalten und Geschäfte der Tiroler Landschaft
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Seite 412 von 617
Autor: Zimmeter-Treuherz, Franz ¬von¬ / geschichtlich und sachgemäß dargestellt von Franz v. Zimmeter-Treuherz
Ort: Innsbruck
Verlag: Verl. der Tiroler Landschaft
Umfang: IV, 610 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Literaturverz. S. [609] - 610. - In Fraktur
Schlagwort: g.Tirol;s.Fonds;z.Geschichte ; <br>g.Tirol;s.Anstalt;z.Geschichte
Signatur: III 64.754
Intern-ID: 555596
Der vom Landtage am 16. Juli 1880 (Sten. Ber. S. 478) beschlossene Gesetzesentwnrs hat aber die a. h. Sanction nicht erhalten, worauf der Landtag mit voller Berücksichtigung der von der Regierung verlangten Änderungen am 1. September 1881 (Sten. Ber. S. 28) einen neuen bezüglichen Gesetzesentwurf zum Beschlüsse erhob. Dieser Entwurf wurde als Gesetz vom 28. November 1881, womit eine Feuerpolizei- und Feuerwehr-Ordnung für Tirol erlassen wird, im L.-G.-Bl. 1881 S. 52 kundgemacht. Dieses Gesetz

enthält in den §§ 83 und 46 bereits Bestimmungen über die Regelung des Feuerlöschdienstes, übertrug jedoch die Kosten der Über wachung desselben sowie für die Unterstützung verunglückter Feuerwehrmänner (abgesehen von freiwilligen Beiträgen von anderen Seiten) einzig und allein der tirol. Brandversicherungsanstalt. Indessen hatte aber das Abgeordnetenhaus des Reichsrathes am 24. Mai 1881 über Veranlassung der meisten Feuerwehr-Verbände Österreichs eine Re solution beschlossen, wodurch die Regierung

Capitalswerie zu beauftragen. Der Landesausschuss pflog nun nach vielen Seiten Erhebungen, welche alle sammt dem eingehenden Berichte des Feuerwehr-Gauverbandes der Landtag vom Jahre 1884 zu einem Gesetze verarbeitete. Als Grundsatz für die Beitragleistnng wurde festgesetzt, dass die Actien- Bersicherungsgesellschaften 1 % der Brutto Prämien-Einnahmen aus dem directen Feuerversicherungsgeschäste ohne Abzug der Rückversicherungsprämien, die wechsel seitigen Vereine über 2 kr. von je 1000

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