Sammlung von Gesetzen, Verordnungen und Entscheidungen zum Gebrauche bei der Verwaltung der tirolischen Gemeinden
8 21. Die Feuerwehren sind entweder: I. öffentliche oder . II, private.' ' ' Zu den öffentlichen Feuerwehren gehören: die freiwilligen Feuerwehren, ' I. Gemeinde-Feuerwehren, welch letztere sich a) in freiwillige Feuerwehren, b) in besoldete Jeuerwehren unterscheiden. Die frmwWge ^ (Vereins-) Feuerwehr (1) wird auf Grund des ^Làr eins ges M àMW' freiwillige ^ Beteiligung^ ^ gebildet. Meldet sich ill einer Gemeinde oder Ortschaft eine hinreichende Anzahl solcher Freiwilligen
, so hat sie der Gemeindevorsteher zur WüA..Hres^-HM!xdMRMs^ welche der Bestätigung^ des Gemeindeausschusses^ be dar f, sowie der Äbteilungsführer Einzuberufen. Die Statuten einer freiwilligen Feuerwehr, ill welchen auch zu bestimmen ist, Niel che Personen ausgeschlossen werden können, sind in ihrer Hauptversammlung zu beraten und zu beschließen, dem Gemeindeausschusse zur Me«lMÜWNg vorzulegen..und ...narf). Vorschrift ...des 'Wreinsgesetzes.der k. k. Statthalterei zu überreichen. Die (freiwillige) Gemeinde-Feuerwehr
(2 an wird aus Grund' der von der GelneindevertretuW beschlossenen Mtzungen durch frme'WVMMmg gebildet, wobei sich der Wmeindeausschuh die Ernennung des Komman danten und der Abteilungssührer, sowie die Ausnahme und Ausschließung der Mitglieder vorbehalten kann. Die bezahlte Feuerwehr (2 b) gehört zu dem Dienst- personale der Gemeinde und wird nach dell Bestim-