¬Die¬ Fehde der Brüder Vigilius und Bernhard Gradner gegen den Herzog Sigmund von Tirol
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Autor:
Jäger, Albert / Albert Jäger
Ort:
Wien
Verlag:
Hof- und Staatsdr.
Umfang:
69 S.
Sprache:
Deutsch
Anmerkungen:
Aus: Denkschriften der philosophisch-historischen Klasse der kaiserl. Akademie der Wissenschaften ;9
Schlagwort:
p.Sigmund <Österreich, Erzherzog> ; s.Fehde ; p.Gradner, Bernhard ; p.Gradner, Vigilius
Signatur:
III 101.431
Intern-ID:
272555
, noch der Veronica einen Nutzen zu bringen vermögen, sondern dass Herzog Sigmund von allen darauf bezüglichen Forde rungen und Klagen frei gesprochen werden müsse. Was die der Veronica persönlich zugehörigen Fahrnisse anbelangte 1 ), vertrugen sich beide Parteien ausserhalb dem Rechte auf gütlichem Wege; Herzog Sigmund bezahlte derStarkenbergerinn für das was ihr nicht mehr zurückgestellt werden konnte, dreihundert Gulden rheinisch''). Wäre nun auch Veronica von Starkenberg mit den Entscheidungen des Innsbrucker
so weit gekommen, dass sie sich über einen in Constanz zu haltenden Tag 1 verständigten, auf welchem insbesondere die Frage O O O entschieden werden sollte, ob die Gradner in den bisherigen Friedensschlüssen begriffen seien otler nicht'? Dass man Constanz zum Verhandlungsorte wählte, mag mit einer frühem Äusserung Sigmund'« zusam menhängen , in welcher er sich bereit erklärt hatte, diese Frage, wenn die Eidgenossen riarauf bestünden, entw eder einem Fiirstengerichte oder einigen Städten, darunter
, was die herzoglichen Anwälte leugneten, da Bernhard zur Zeit seiner Fehde mit Sigmund nicht eidgenössischer Bürger, sondern Unfersass und Diener des Herzogs war. Der endliche Ausspruch der Constanzer Richter lautete daliin: dass Herzog Sigmund um das was zwischen ihm und Bernhard Gradner vor der Aufnahme des Letztern in das Ziirichsche Bürgerrecht streitig gewor den und um dessentwillen Bernhard Forderungen an den Herzog Sigmund zu haben meint, nicht schuldig sei, dem Gratiner zu Recht zu stehen
: was aber von der Zeit an, seif welcher Bernhard Gradner das Bür gerrecht zu Zürich erlangt hat, zwischen ihm und Sigmund streitig geworden, darum soll der Herzog seinein Gegner nach dem fünfzig- und fünfzehnjährigen Frieden das Recht zu gestatten verpflichtet sein 4 ). Dass auch dieser Rechtsspruch den Gradner und dessen Beschützer, die Eidgenossen, nicht befrie digen würde, war vorauszusehen, da es ihnen nicht um die Ermitlelung oder Anerkennung des obigen ein fachen , jedem auch dem beschränktesten Verstände