¬Der¬ Streit der Tiroler Landschaft mit Kaiser Friedrich III. wegen der Vormundschaft über Herzog Sigmund von Österreich von 1439-1446
140 [228] ? unverbumleir in das Land der Grafschaft Tirol verfügen können. Sollte aber die Abrede in einem oder mehreren Punkten von dem römischen Könige oder von dem Herzoge Sigmund nicht angenommen werden, so soll sie für keinen Theil einen Nach theil oder irgend welche Verpflichtung enthalten. 1 Aus vorstehender Urkunde leuchtet unverkennbar das Streben hervor, die schroffen Gegensätze in den Forderungen der zwei streitenden Parteien zu mildern und den berechtigten Begehren
eines jeden Theiles so weit möglich Rechnung zu tragen. Darum kommen die schärfsten Spitzen des Abkommens zwischen Friedrich und. Sigmund vom 28. Februar 1445 nicht mehr zum Vorschein. Es ist nicht mehr die Rede, wie dort, von einer Abhängigkeit Sigmunds von Friedrich in allem und jedem, von einer Einbeziehung Tirols in jede beliebige Theilung der Länder des Hauses Oesterreich, von einer Zuweisung dieses oder jenes Theiles an Herzog Sigmund, von der gänzlichen Ausschliessung des Gedankens eines Erbrechtes
Zeiten, als einen gemeinsamen Besitz des ganzen Hauses betrachten mussten. Dieses Grundgesetz der habsburgischen Hausordnungen, dessen Aufrechthaltung Fried rich mit allem Rechte verlangen konnte, fand in der Urkunde seinen Ausdruck in der Bestimmung, dass die Tiroler den Huldigungseid dem Herzoge Sigmund und seinen zwei Vettern, 1 Urkunde dil. Costentz uff frifag nach dem hailigen Cristag (:ü, Dec.) anno milles. quadringentes. sexto (anstatt quinto, wegen des Jahres anfanges mit dem Christtage
). Bei Chmel: Material. I. 2. p. 180 etc. auszugsweise übersetzt, und mit nicht ganz unbefangenen Noten begleitet in Chmel's Gesch. Kais. Friedr. Bd. II. p. 356 etc. — Schrötter in den Abhandlungen aus dem Österr. Staatsrechte V. 327, bemerkt zu vor stehender Urkunde: ,Kaiser Friedrich bestätigte diese Abrede in einer eigenen Urkunde, dasselbe thaten Sigmund und die Stände.' Das geschah von Friedrich wohl nicht sogleich.