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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 301 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
über ihr öffentliches Recht streiten, auf demselben barbarischen Stand punkt, wie im Mittelalter die Ritter und die Städte. Sie greifen zu den Waffen und schlagen zu, um sich ihr Recht zu verschaffen. Das Völkerrecht hat noch einen weiten Weg zu machen, bis es ihm gelingen wird, den Streit der Gewalt in einen wahren Rechtsstreit umzubilden. 512. Eine bewaffnete Partei, welche nicht von einer bestehenden Statsgewalt zur Gewaltübung ermächtigt worden ist, wird dennoch insofern als Kriegspartei betrachtet

, als sie als selbständige Kriegs macht organisirt ist und an States Statt in gutem Glauben für öffentliches Recht streitet. 1. Es ist das zwar eine Ausnahme von der Regel, dass nur Staten Krieg führen, aber wenn die politische Partei statliche Zwecke verfolgt und wie eine Statsmacht organisirt ist, so stellt sie gewissermassen den Stat dar. Das Interesse der Humanität fordert, dass im Zweifel eine solche Partei eher als Kriegs partei, nicht als eine Masse von Verbrechern behandelt werde. Indem sie stark genug

570 ff. 3. Am nötliigsten ist es, den obigen Grundsatz bei Bürgelkriegen zur Anwendung zu bringen, obwohl gerade da die Leidenschaften am liebsten unter der ernsten Maske der Gerechtigkeit ihren Hass und ihre Rachsucht besser ver bergen und ungehemmter wirksam zu machen suchen. Die Partei, welche die obrigkeitliche Autorität für sich hat, erklärt dann gem die Partei, welche sich der Statsgewalt widersetzt, als Hochverräther und Aufrührer. Aber auch die auf ständische Partei sieht sich meistens

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 403 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
Das Kriegsrecht. 389 des Waffenstillstands, igt die Frist abgelaufen, so hört damit die Wirksamkeit der Verabredung auf. Wenn dagegen ein Waffenstillstand auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist, so überwiegt hier die friedliehe Stimmung so sehr und ähnelt derselbe dem Frieden so sehr, dass hier eine brüske Erneuerung des Kampfes unstatthaft ist. 695. Wenn eine Partei die selbstverständlichen oder die ausdrück lichen Bedingungen der Waffenruhe oder des Waffenstillstandes missachtet

und denselben zuwiderhandelt, so ist auch die Gegen partei nicht weiter an die Uebereinkunft gebunden und kann den Krieg auch ohne vorherige Kündigung erneuern und fortsetzen, es wäre denn, dass der Vertrag anders bestimmte. Diese Regel folgt aus der Natur des Waffenstillstands, welcher nur Hem mung des Kriegs ist. Wenn eine Partei während desselben Handlungen der Feind seligkeit begeht, so bricht sie den Waffenstillstand, und hat daher kein Recht mehr zu erwarten, dass der Gegner seinerseits den Fortbestand

desselben achte. Freilich kann diese Regel leicht missbraucht werden. Die Frage nämlich, ob eine Partei durch irgend eine Massregel den Waffenstillstand gebrochen habe, kann zweifelhaft sein; und da es keinen unparteiischen Richter gibt, welcher dieselbe rechtskräftig entscheidet, so kann eine Partei, welche den Krieg zu erneuern wünscht, die Klage, dass die andere Partei zuvor den Waffenstillstand gebrochen habe, zum Vorwande nehmen, um ihren Vertragsbruch zu verdecken. Die öffent liche Meinung

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Bücher
Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 290 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
276 Siebentes Bach. Einverstündniss mit dem Spruch des Schiedsgerichts erklärt haben, In vielen Fällen wird daher aus dem Spruch ein Vertragsrecht unter den Parteien ent- stehn; in andern, wenn etwa einer Partei ein behauptetes Beeilt einfach abge sprochen worden ist, wird das ■wirken, wie ein Verzicht derselben. 495. Der Spruch des Schiedsgerichts kann von einer Partei als un gültig angefochten werden: a) wenn und soweit das Schiedsgericht dabei seine Vollmachten überschritten hat, b) wegen

unredlichen Verfahrens der Schiedsrichter, c) wenn das Schiedsgericht den Parteien das Gehör verweigert oder sonst die Fundamentalgrundsätze alles Rechtsverfahrens offenbar verletzt hat, d) wenn der Inhalt des . Spruchs mit den Geboten des Völker« ■und Menschenrechts unverträglich ist. Aber der Schiedsspruch darf nicht aus dem Grunde angefochten werden, dass er unrichtig oder für eine Partei unbillig sei, Vorbe halten bleibt die Berichtigung blosser Rechnungsfehler. 1. Zu a. Wenn das Schiedsgericht

über Rechtsverhältnisse entscheidet, welche ausserhalb der ihm ertheüten Vollmacht liegen, so ist dieser Entscheid un gültig. 2. Zu b. Würde z. B. nachgewiesen werden können, dass die Schiedsrichter von einer Partei sich haben bestechen lassen, damit sie einen ihr günstigen Sprach thun, so wäre derselbe anfechtbar. 3. Zu c. Das schiedsrichterliche Verfahren ist Processverfahren und daher zwar nicht einer bestimmten Processordnung, aber den selbstverständlichen Hauptgrundsätzen aller Processordmmgen unterworfen

auch nicht durch einen Schiedsspruch auferlegt werden. 5. Würde man dagegen verstatten, einen Schiedsspruch deshalb anzufechten, -weil er die Interessen einer Partei schädige oder anbillig sei, oder auf einer irrthümlichen Rechtsansicht beruhe, so käme es fast niemals zu einer endgültige» Erledigung, des Streits und der game Zweck des schiedsrichterlichen Verfahrens wäre vereitelt 496, In zusammengesetzten Staten (Statenbiinden, Bimdesstateiij

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Jahr:
1872
¬Das¬ moderne Völkerrecht der civilisirten Staaten als Rechtsbuch dargestellt
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Seite 439 von 547
Autor: Bluntschli, Johann Caspar / von J. C. Bluntschli
Ort: Nördlingen
Verlag: Beck
Umfang: XIV, 528 S.. - 2., mit Rücksicht auf die Ereignisse von 1868 bis 1872 erg. Aufl.
Sprache: Deutsch
Signatur: 1035
Intern-ID: 184056
sich nicht verträgt. Dagegen der offene Handel mit Waffen von Seite der Waffenfabriken und Waffenhändler ist seiner Natur nach ein friedliches Privatgeschäft, welches sowohl im Frieden als im Krieg in gleicher Weise geübt wird. Dem Effekte »ach freilich wirkt der An kauf von Waffen ganz ebenso wie die Ausrüstung mit Waffen. In beiden Fällen werden die Interessen der kriegführenden Partei dadurch gefördert. Daher kann sich auch die Absicht der kriegerischen Beihülfe, die den Neutralen durch das Völkerrecht

untersagt wird, in die Form des friedlichen Hand eis- geschäfts, welches völkerrechtlich den Neutralen nicht verwehrt wird, verstecken. In den einzelnen Fällen also kann man Zweifel haben, ob jene oder ob dieses ge meint sei, und diese Zweifel müssen aus den Umständen gelöst werden. Wird der Handel heimlich gemacht und vollzogen, wird er nur einseitig einer Partei gewährt, so darf wohl daraus geschlossen werden, dass Kriegshülfe beabsichtigt und die Form des friedlichen Geschäfts nur zur Verbergung

jener Absicht ge wählt worden sei. 2. Wer Kriegscontrebande einerKriegspartei zuführt, der setzt sich der Gefahr der Prise aus (vgl. unten Cap. 4). Aber er verletzt nur die Krie'gsinter- essen der einen Partei und verfällt insofern ihrem Kriegsrecht. Der neutrale Stat hat keinen Grund, die Lieferung von Kriegscontrebande auch seinerseits zu hindern. Bei den Verhandlungen vom Jahr 1793 über die nordamerikanische Neutralität in dein französisch-englischen Krieg erklärte Jefferson, das Recht der Bürger, Waffen

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