Österreichische Reichsgeschichte : Geschichte der Staatsbildung und des öffentlichen Rechts
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Autor:
Huber, Alfons ; Dopsch, Alfons [Bearb.] / von Alfons Huber. Hrsg. und bearb. von Alfons Dopsch
Ort:
Wien [u.a.]
Verlag:
Tempsky
Umfang:
372 S.. - 2., erw. und verb. Aufl
Sprache:
Deutsch
Schlagwort:
g.Österreich ; s.Staat ; s.Gründung ; z.Geschichte ; <br />g.Österreich ; s.Öffentliches Recht ; z.Geschichte
Signatur:
II A-19.074
Intern-ID:
75617
sich dies, als 1251 der mäehtige Ottokar II. von Böhmen die Herr schaft an sich brachte, während gleichzeitig' die Reichsgewalt immer mehr verfiel. Schon in dem 1254 für Osterreich erlassenen Land frieden trifft Ottokar die Verfügung, dass dem Landrichter der „Fiir- toann' oder die lösliche Acht, ihm aber die (Ober-) „Acht' zustehen soll, wodurch die Appellationen an das Reich jedenfalls stark beschränkt, wurden. 1 ) Und in der That verhängte Ottokar über österreichische und steirische Adelige
. Über die Zeit seiner Erlassung s. Wretschko, Das österr. Marschall amt im Mittelalter, S. 65, An. 120 und Dop.sc Ii in „Mittheii. des Institutes' in, IGO ff. Vgl. Luschin, Gesch. des älteren Gerichtswesens, S. 19. Dass im Landrecht II. § 2 doch „das letzte Urtbeil' dem Kaiser gewahrt wird, hat keine große Bedeutung, da dieser Paragraph einfach aus LE. 1. herübergenommen ist. Immerhin lassen sich einzelne Fälle von Berufungen an das Reich auch in der Zeit Ottokars urkundlich nachweisen, welche zeigen, dass