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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 100 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
für überflussig erklärt, eine Verfügung, die schließlich auch die Kanzler hinnahmen. — Noch nach den Statuten der juristischen Fakultät in Wien von 1703 und 1746 und nach jenen der medizinischen Fakultät von 1719 war die Erteilung der Lizenz dem Kanzler selbst vorbehalten, an den der Prokanzler zu berichten hatte. Die Prüfungen fanden jedoch nicht mehr in der Bom propstei statt. — Vgl, Höller., Specimen historiae cancellariorum univer- sitatis Viennensis (1729), ferner Rosas IL/2. S. 27 ff., Kink I. S. 133

und 167, IL S. 294, 297 ff., 310 fi'., W appi er S. 37, 133 ff. und 144, Kaufmann IL S. 126 ff. 'a) Schreiber I. S. 14. • ö ) Kr ones S. 348, Zschokke S. 222 und 230. Im Jahre 1771 wurde das Kanzleramt den Jesuiten genommen und der Bisehof von Sekkau Graf Spaur von der Regierung zum Kanzler bestellt. lft A Probst S. 22 ff. n ) Für Wien (1389): theologische Fakultät bei Kink IL S. 116 und 117, juristische Fakultät ebend. S. 150, philosophische Fakultät ebend. S. 200—202. Ferner 1703 juristische

Fakultät ebend. S. 511. — — Für Prag (1390): Monumenta l./l. S. 58, für spätere Zeit: Liber iurameniorum — Für Graz und die selbständige Jesuitenuniversität (1658): Pachtler III. S. 374 und 375, für Innsbruck: Probst S. 24 und 56. . 18 ) Die Statuten der Wiener juristischen Fakultät von 1703 und 1746 kennen den Fall, daß ein Lizentiat einer anderen Universität in Wien um das Boktorat der Rechte ansucht. Eine Zulassung ist nur dann gestattet worden, wenn er von der eidlichen Verpflichtung ent bunden

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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 65 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
Diploms mit vollem Namen und Titel genannt, Sie haben auch das Diplom zu fertigen 39 ). An den katholisch-theologischen Fakultäten wird im Diplom auch die vorgeschriebene Ablegupg des Glauben sbekenntnissea bestätigt. Die Leistung der professio fklei erfolgt gemäß § 16 der neuen theologischen Rigorosenordnung außerhalb der Universität vor dem Diözesanbischof (in Innsbruck vor einem Vertreter desselben), in Wien und Prag vor dem Kanzler bezw. Vizekanzler der theologischen Fakultät

, welche die Anerkennung der Kurie besitzt, verliehene- Doktorat für die ganze Kirche zu Recht besteht. Daher wurde, ähnlich wie in der Promotionsformel, an der hiefür passenden Stelle der Zusatz gemacht: .quae ab Augustissimo Imperatore ac Rege atque a Pontificibus Romanis concessa sunt.' Dagegen wird der Name des jeweils regierenden Papstes in diesen Diplomen, die über einen staatlichen Akt erfließen, nicht genannt. Das Doktordiplom wird in den theologischen Fakultäten in Wien und Prag auch vom Kanzler bezw

. Vizekanzler dieser Fakultät und zwar nach dem Rektor unterzeichnet. Sie selbst leisten bei dem Promotionsakt nur passive Assistenz. Bei Vornahme der Promotionen stellt in Wien und Graz der Fakultätsdekan die Kandidaten dem Rektor vor. Der Rektor hält dort eine der Feierlichkeit angepaßte deutsche An sprache. Der Promotor spricht die Sponsions-. und Promotions- forme! In Prag und Czernowitz verlesen auch Dekan und Rektor auf den Akt bezügliche Formeln. Um die Promotion aus zugestalten, wurde

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Bücher
Kategorie:
Pädagogik, Unterricht
Jahr:
1910
¬Die¬ akademischen Grade : namentlich an den österreichischen Universitäten
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Seite 48 von 126
Autor: Wretschko, Alfred ¬von¬ / A. von Wretschko
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 124 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Österreich;s.Universität;s.Akademischer Grad
Signatur: II 102.272
Intern-ID: 204086
der Dekane aller Fakultäten und des Notars der beteiligten Fakultät 10 ). Eine wesentliche Änderung erfuhr in jener Zeit auch die Anteilnahme des Kanzlers an den Promotionen. Nach ein gehenden Referaten des Grafen Chotek sah sieh die Kaiserin im Jahre 1755 — zunächst für die medizinische Fakultät und kurze Zeit darauf für die anderen Fakultäten — veranlaßt, in Wien bei den einfachen Promotionen, die als rein staatlicher Akt erschienen, die Lizenzerteilung durch den Kanzler zu beseitigen

, und auch in Wien erhielten Rektor und Promotor als die Träger des Promotionsaktes nach der Instruktion von 1809 Punkt V den doppelten Taxbetrag gegen über den^ anderen der Promotion anwohnenden Mitgliedern des Konsistoriums. * Auch nach der kaiserlichen Resolution von 1755 waren die Kandidaten weiterhin staatlicherseits noch verpflichtet, den Eid auf die „Immaculata conceptio' und das römisch-katho lische Glaubensbekenntnis in die Hände des Kanzlers abzulegen, worüber ihnen dieser eine schriftliche Urkunde

ausstellen mußte. Bei der Promotion selbst war der Kanzler anwesend und unter zeichnete nach dem Rektor das Doktordiplom 13 ). Durch kaiserliche Resolution vom 26. April 1755 wurden in Wien, wie dies zum Teil schon der Beschluß des Universitäts- Konsistoriums vorn 14. Februar 1670 verlangt hatte, auch die einfachen Promotionen unter die Autorität der Universität ge stellt. Es wurde verfügt, daß der Rektor jeder solchen. Pro motion als Haupt der Universität anzuwohnen, daä Diplom an oberster Stelle

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