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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
1853
¬Die¬ oesterreichischen Alpenländer und ihre Forste
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Seite 460 von 805
Autor: Wessely, Joseph / geschildert von Joseph Wessely
Ort: Wien
Verlag: Braunmüller
Umfang: 618, 190 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: T. 1. Die Natur, das Volk, seine Wirthschaft und die Forste der oesterreichischen Alpenländer. T. 2. Forststatistik der oesterreichischen Kronländer: Kärnten, Krain, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
Schlagwort: g.Österreich ; s.Wirtschaftsgeographie
Signatur: II 189.149/1-2
Intern-ID: 247216
auf Einmalige Abstockung) verliehen werden sollte, und dass die Belehnten das gewonnene Holz der Regierung auch angemessen zu bezahlen hätten. Ein grosser Theil dieser „dem Bergbau reservirten Staatsforste“ blieb aber mit Einforstungen belastet, indem darin nach landesfürstlichem Willen jenen Anwohnern, welche nicht eigene Wälder besitzen, die Haus und Guts (Wirlhschai'ts) Nothdurft an Holz (auf dem Stocke, d. i. unge- wonnen) auszufolgen war. Dadurch wurden im Grunde keine neuen Rechte geschaffen

, sondern nur das alte Herkommen gesetzlich anerkannt. Ein anderer Theil wurde den Ortschaften und in Salzburg selbst oft einzelnen Höfen zur immerwährenden Bedeckung von deren Holznothdurft zugewiesen, ohne dass sie darum aufzuhören hätten, reservirte Staatsforste zu sein, wesswegen sie denn vom Staate verwaltet werden, und jeder et waige Ertragsüberschuss der Regierung zur Verfügung bleiben sollte. Im Weiteren ergaben sich durch das Waldreservat Privatwälder mit der landeshoehheitlichen also unverjährbaren

Dienstbarkeit, das Holz den Bergwerken zu wenden zu müssen, den Wald nicht roden zu dürfen, die Hauungen von den Monlanbehörden ordnen, und die ganze Wirthschaft von ihnen überwachen lassen zu sollen. Darunter auch einige zu allernächst den Bergwerken gelegene Gehölze, in welchen die Regierung (mehr als überwa chend) in die Wirthschaft eingreift. Dieser Dienstbarkeit gab man später, den Mamen der Kohlenwidmung, und die Regierung ordnete das Verhält nis® derart, dass jedes Werk seinen bestimmten

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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
1853
¬Die¬ oesterreichischen Alpenländer und ihre Forste
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Seite 556 von 805
Autor: Wessely, Joseph / geschildert von Joseph Wessely
Ort: Wien
Verlag: Braunmüller
Umfang: 618, 190 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: T. 1. Die Natur, das Volk, seine Wirthschaft und die Forste der oesterreichischen Alpenländer. T. 2. Forststatistik der oesterreichischen Kronländer: Kärnten, Krain, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
Schlagwort: g.Österreich ; s.Wirtschaftsgeographie
Signatur: II 189.149/1-2
Intern-ID: 247216
Forst Verwaltung. In Venezien werden nicht nur die Staatswälder von der Regierung bewirtschaftet, sondern auch särumtliche Forste der öffentlichen Körper schaften (Gemeinden und Stille), letztere gegen 8 Prozente vom Reinerlös aus deu verkauften Forstprodukten. Die Aufseher bezahlen jedoch die Kör perschaften selber; bei ihrer Ernennung steht ihnen das Vorschlags- reeiit zu. Oie venezianische Staatsforstverwaltung ist eigentlich eine napoleo- nisclie Schöpfung. Als Napoleon den italienischen Thron

bestieg, organi sele und zenlrirte er die gauze Forstverwaltung seines neuen Reiches nach französischem Muster. Die österreichische Regierung Mess die napo- leonischen Einrichtungen mit wenig Abänderungen bestellen, nur schuf sie nothwendigerweke eine neue Oberleitung in der heutigen venezianischen Forstdirektion (ispettorato generale de’ boschi), welche früher in Vene dig und jetzt zu Treviso ihren Sitz hat.

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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
1853
¬Die¬ oesterreichischen Alpenländer und ihre Forste
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Seite 462 von 805
Autor: Wessely, Joseph / geschildert von Joseph Wessely
Ort: Wien
Verlag: Braunmüller
Umfang: 618, 190 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: T. 1. Die Natur, das Volk, seine Wirthschaft und die Forste der oesterreichischen Alpenländer. T. 2. Forststatistik der oesterreichischen Kronländer: Kärnten, Krain, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
Schlagwort: g.Österreich ; s.Wirtschaftsgeographie
Signatur: II 189.149/1-2
Intern-ID: 247216
» im rechtlich faktischen Besitze der abgerissenen Flächen, befan den, so hätte die Regierung müssen, um diese als reservirtes Staaten gentum wieder zurüekzubekommen, gegen jeden Einzelnen einen Rechts prozess durchführen, und das wollte sie gewöhnlich nicht; sei es aus Schonung für die Usurpanten (gewöhnlich Bauern und Kleinhäusler), sei es wegen der Umständlichkeit und Kostspieligkeit der Prozesse, sei es, endlich, weil sie (besonders seit Einführung unseres jetzigen bürgerlichen Gesetzbuches

; wo anders war es dem Usurpaptep ge lungen , seine Usurpaziou in das bäuerliche Grundbuch einzuschwärzen, und überall hatte die Staatsverwaltung übersehen, ihr Regalwaldeigenthum mit seinen genauen Grenzen in die öffentlichen Grundbücher einzutragen und dessen Marken auch auf das Eigenthum jedes Anrainers grundbücher lich vermerken zu lassen. Hiebei darf wohl nicht vergessen werden, dass, die öffentlichen Grundbücher — diese herrliche lnstituzion der österrei chischen Regierung noch nicht alt sind, dass in Tirol noch immer

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Bücher
Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
1853
¬Die¬ oesterreichischen Alpenländer und ihre Forste
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Seite 506 von 805
Autor: Wessely, Joseph / geschildert von Joseph Wessely
Ort: Wien
Verlag: Braunmüller
Umfang: 618, 190 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: T. 1. Die Natur, das Volk, seine Wirthschaft und die Forste der oesterreichischen Alpenländer. T. 2. Forststatistik der oesterreichischen Kronländer: Kärnten, Krain, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
Schlagwort: g.Österreich ; s.Wirtschaftsgeographie
Signatur: II 189.149/1-2
Intern-ID: 247216
gegen weitere Angriffe mit Erfolg zu vertheidigen, so erfüllten auch sie nirgends für die Dauer ihren Zweck. Die Regierung sah seitdem die Wichtigkeit guter Begrenzung ihres Forsteigenthumes sehr wohl ein und that hierin Vieles. Aber fast immer scheiterte die wohlverstandene Absicht wieder daran, dass die ins Reine gebrachten Grenzen nicht sofort (durch sogleiche Abwehrung jedes Ueber- griffs) aufrecht erhalten wurden. Mag immerhin der mangelhafte Organismus der Staatsforsü erwaltung daran manche Schuld

feststellte, was aber selten ohne bedeutende Opfer an Waldboden abging. Denn weil sieb die Usurpanten im rechtlich faktischen Besitze der abgerissenen Flächen befanden, so hätte die Regierung miisseu wegen deren Rücker langung gegen jeden Einzelnen erst einen Rechtsprozess durchführen, und das wollte sie gewöhnlich nicht ; sei es aus Schonung für die Usurpan ten, sei es wegen der Umständlichkeit und Kostspieligkeit von derlei Pro zessen, sei es endlich, weil sie sich (wegen Unvollkommenheit des frühem

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Kategorie:
Geographie, Reiseführer
Jahr:
1853
¬Die¬ oesterreichischen Alpenländer und ihre Forste
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Seite 253 von 805
Autor: Wessely, Joseph / geschildert von Joseph Wessely
Ort: Wien
Verlag: Braunmüller
Umfang: 618, 190 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Enth.: T. 1. Die Natur, das Volk, seine Wirthschaft und die Forste der oesterreichischen Alpenländer. T. 2. Forststatistik der oesterreichischen Kronländer: Kärnten, Krain, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg
Schlagwort: g.Österreich ; s.Wirtschaftsgeographie
Signatur: II 189.149/1-2
Intern-ID: 247216
von den inländischen 'Ver kaufspreisen ganz abgesehen, weil sie Monopolpreise sind. Statt diesen ist das Mit tel aus den höchsten Preisen genommen worden, um welche die Regierung das Salz ins Ausland verkauft (50 kr. das Stein-, 2 6. 16 kr. das Sied-, und 1 G. 55 kr. das Meeraalz), und jenen, welche sich herausstellen, wenn sie bloss die gesummten Ko sten der Erzeugung und des Verschleissea rficksichtUch Stein - und Sud-, und je«® des eigenen Einkaufes riicksichtlich des Meersalzes vergütet

haben wollte (42 kr-» l G. 45 kr. und 23 kr, statt 53 kr.) Die in solcher Weise abgeleiteten Preise sind jene, welche das Salz wahrscheinlich hätte, wenn es kein Monopol wärej sie stehen in genauem Verhältnisse zu den Erzeugungskosten der verschiedenen Salzgatlungen (22 kr. beim Stein-, 55 kr. beim Sud-, und 28 kr. heim Meersalze), und würden der Regierung immer noch einen Reinertrag von etwa einer Million Gulden oder 16Proz- der Regieauslagen sicherstellen. 257 17

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