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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 477 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 946 — § 18 verkehr und Preisbewegung fast ohne behördliche Eingriffe vor sich gehen lassen konnte. 1538 und 1539 wurde Oberitalien von Mißernten heim- gesucht. Die Regierung untersagte die Ausfuhr, der Einkauf durch Tiroler wie für die drei Bünde wurde nur zum Hausbedarf und gegen obrigkeit- liche Urkunden gestattet. Um so größere Mengen Getreide ließen die Republik Venedig sowie die Herzoge von Mantua und Ferrara in Bayern einkaufen und erhielten von K. Ferdinand die Erlaubnis zur Durchfuhr

durch Tirol. Offenbar wollte er sich die oberitalienischen Machthaber für den Fall von Mißernten in Süddeutschland zu Gegendiensten ver- pflichten. Das von den Welschen vorschriftsmäßig nur auf dem Inn ein- geführte Getreide mußte in Hall in Fässer umgeschlagen werden. Der Zöllner am Lueg hatte den Zoll davon einzuheben und die Bollette» zu unterfertigen. In Bozen wurden ihnen neue Bolletten ausgestellt und hier oder in Branzoll das Getreide auf Flöße verladen. 1540 ordnete die Regierung

eine Getreideabschätzung im Jnntal an, weil einzelne Händler Getreide hinterhielten, um teurer verlausen zu können. Behufs Behebung des Getreidemangels in Südtirol erlangte die Regierung im Oktober 1540 von Venedig die Bewilligung zur Ausfuhr von 3000 Saum aus Cre mona, im Frühjahr 1545 die Erlaubnis zur Getreideausfuhr aus Fer- rara und Mantua durch venezianisches Gebiet. Die Stadt Hall erschwerte den Südtirolern den Einkauf an der Lände und wollte denselben ihren Bürgern vorbehalten, von denen erst jene das Getreide

erstehen sollten. Südtirol litt 1548—1550 wieder unter Getreidenot und Teuerung, die Regierung stellte daher den Getreideverkehr in Hall unter Überwachung und sörderte die Einkäufe der Südtiroler und Trienter in Hall, Öfter- reich und Bayern. Die Haller aber baten die Regierung, da wenig Ge- treide an der Lände war, um gänzliche Sperre des freien Getreide- Verkehres daselbst, was letztere zurückwies. Die Teuerungspolitik 1550—1565. Da die Ernteergebnisse 1550 in den Nachbarländern Tirols unbefriedigend

ausgefallen waren, suchte die Regierung die Händler zu bewegen, noch vor Beginn des Winters Korn ins Land zu bringen. Diese lehnten ab, weil die Hanptnrsache des Abganges und der Teuerung des Getreides der Satz sei. Die Regie- rung ließ daher einen freien Kauf ohne Satz oder Tax zu, doch nur Kr das neu einzuführende Getreide. Kaum waren jedoch im März 1551 größere Getreidemengen durch Händler in Hall zugeführt worden, suchte sie die Regierung zum Kornpreis von 34 kr. zu bewegen. Da die Händler

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 476 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 944 — § 18 Dies beweist auch die Länd(hüter)ordnung vom 2. April 1615, in welche Bestimmungen, wie sie Hall in seinen Verteidigungsschriften dargestellt hatte, Aufnahme fanden. Doch nahm die Regierung von nun an die Bayern bei zu harter Behandlung gegen den Haller Rat in Schutz. Die Getreidehandels- und Versorgungs-Politik der Re- gierung im 16. Jahrh.*) Tiefer eingreifend durch umfassende Regelung und meist auch zielbewußter gestaltete sich die Getreide- und Verforgungs- Politik

des Landesfürsten, bzw. der oö. Regierung, in den Zwanziger- jähren des 16. Jahrh., was schon äußerlich darin zum Ausdruck kam, daß seit Oktober 1628 in der tirolischen Kanzlei besondere Bücher „traidt' geführt wurden. Hanptgrundsatz der Regierung war, die Ernährung der Bevölkerung sicherzustellen und jede wucherische Preissteigerung hintanzu- halten. Die Teuerungspolitik 1528—1535. Durch die Getreideordnung vom 8. Okt. 1528 wurde, wegen der infolge Durchzuges des kaif. Kriegs- Heeres in Mittel- und Südtirol

der Zahl der Käufer gemäß den Bewilligungen der Regierung die Verführung zu ge- statten. Fuhrleute, die um Getreide kamen, hatten Ausweise von ihren Obrigkeiten vorzulegen, daß sie es zu ihrem Hausbedarf benötigten, sowie auch darüber, wem sie es zuführen wollten. Jedem Fuhrmann, der sich so auswies, hatte der Getreidefertiger Bolletten auszustellen, die er in seinem Amtsbuche zu verzeichnen hatte. Seine Berichte ermög- lichten es der Regierung, jederzeit zu wissen, wieviel Getreide

. B. (48 kr.) und 30 kr. Wegen letzterer unVerhältnis- mäßig hohen Preise befahl die Regierung dem Landeshauptmann, daß der Satz in Bozen nur um den Fuhrlohn,(fur ein Star Weizen 16 kr., Roggen 15 kr. und Futter 11 kr.) und um den Handelsgewinn (von je 4 kr. für Weizen und von 3 kr. für Futter) höher sein sollte als in Hall. Die Getreideabschätzung übertrug die Regierung dem Bürgermeister und Rate von Hall. Derselbe hatte die zugeführten Getreidemengen unter Zugrunde- legung des Einkaufspreises und der aufgelaufenen Spesen

abzuschätzen und danach die Verkaufspreise festzusetzen. Als im September 1529 der Türkenbelagerung Wiens wegen die Getreidezufuhr aus Österreich und Bayern aufhörte, verkündete die Regierung den freien Kauf behufs Hebung der Zufuhr und befahl den Gemeinden Nordtirols, Geld aufzu- bringen, um ihre Bewohner mit Vorräten zu versehen. Der große Stände- ansschuß, bestehend auf zehn Mitgliedern von jedem der vier Stände, beschloß, daß das Getreide im ganzen Lande aufgezeichnet werde, um das Hinterhalten

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 478 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 948 — § 18 Die Teuerungspolitik 1566—1578. 1566 wurde des Türken krieges wegen die Ausfuhr aus Österreich verboten; die bayerischen Vor- röte flössen zum Heere nach Ungarn ab. Die Schiffe auf dem Inn waren zum Transport des Kriegsvolkes vergeben. Die Regierung war zu außer- ordentlichen Maßnahmen genötigt; sie hob das Privileg Halls, wonach kein fremder Händler sein Getreide vom Schiffe abtragen und auf die Speicher an der Lände oder in der Stadt schütten durfte, wegen Schiffs- mangels

bis auf weiteres auf und ließ die freie Preisbildung zu, um hie Zufuhr nicht zu gefährden. Ende Mai 1567 ordnete sie die Öffnung de- Speicher und Austeilung des Getreides zu einer „leidenlichen' Taxe an. Eh. Ferdinand ließ von den Hofkästen, die aber schlecht mit Borräten ver- sehen waren, mit großem Verlust Weizen zu 48 und Roggen zu 44 kr. verkaufen.*) Im Herbst 1568 sperrte die Regierung die Ausfuhr aus dem Vintfchgau und wies die Südtiroler hieher zum Einkauf. Erst zu Beginn 1569 wurde den Konsinanten

und den Vierteln a. d. E. der Einkauf in Hall und in Bayern in größerem Umfange gestattet. Wegen der Miß- ernte 1569 verbot die Regierung die Ausfuhr aus Tirol, ordnete überall Getreidebeschreibungen an und kaufte in Schwaben und den Vorlanden bei 4000 Wiener SOiut**) für die Speicher im Jnntal ein. Bei der Hungersnot i. I. 1570 wurde von den Hofkästen in Hall und Inns- brück Getreide verteilt. Auf Bitten Eh. Ferdinands bewilligte ihm der Kaiser den Einkauf von 4000 Strich ***) böhmischen Getreides, später

aus Bayern doch wieder so lebhaft, daß Getreide in größeren Mengen nach Südtirol verführt werden konnte. Der für das ausländische Getreide geltende freie Kauf übte gute Wirkung. *) In den Jahren 1567, 15L9 und 1572 anerkannte die Regierung, daft sich die Jenbacher Gesellschaft während der Hungersnot mit Herbeischaffnng, Verteilung und Preisgestaltung durchaus löblich verhalten hatten (Scheuermann, Die Fugger als Montanindustrielle in Tirol und Kärnten sItudien zur Fugger-Geschichte, hg. v. Strieder

, 3. Bd., München und Leipzig 1929s, S. 181, 184, 23g, 332). **) 1 Mut im allgemeinen = zirla 30 Mchen, 1 Mchen - zirka 61 Liter. ***) 1 Strich = 1-5 nö. Mchen, also zirka 32 Liter. § 18 — 949 — Die Teuerungspolitik 1579—1600. Die Regierung fuhr in den folgenden Jahren fort, die erforderlichen Geldmittel durch verzinsliche Darlehen, welche die Steuerkompromissare*) 1580 und 1586 sowie Private gewährten, zu Einkäufen von Getreidevorräten aufzutreiben, um auf die Preisgestaltung ausgleichend einzuwirken

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 472 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
und da es sich um eine mehr für die Meßbesucher als für die einheimischen Kaufleute geschaffene Institution handelte, fast ausschließlich in italienischer Sprache geführt worden. Die welschen Kaufleute wollten das Italienische zur alleinigen Amtssprache des Magistrates machen, aber die oö. Regierung setzte die Gleichberechti- gung der deutschen Sprache fest. Der Magistrat wählt einen oder zwei „Sensale' (früher „Unterkäufer' genannt), die vom Landesfürsten be- stätigt werden müssen. Dem Magistrat

(Supplikation) an den Landesfürsten nicht gehindert werden. Die Kontrattantfchaft wählt einen „Aktuar' und einen „Büttel' oder Gerichtsboten. Der „Aktuar', später „Kanzler' genannt, muß von der Regierung bestätigt und beeidet sein. Er führt die Sitzungs- und Gerichtsprotokolle, die Wechselprotest- und Prokurenbücher, in deutscher und italienischer Sprache; seine Entlohnung erhält er von den Kauf- leuten. Bis ans Ende des 18. Jahrh. sind die Akten wegen, der zahlen- mäßigen Überlegenheit der Italiener

und der Kontrattantfchaft steht überdies das Recht der Abfaffung und Abänderung der Marktordnung zu, die der Bestätigung durch die Regierung bedürsen, sowie das fernere Recht, zur Deckung der Kosten der Gerichtsverwaltung einen Zollaufschlag auf alle Waren zu legen, die auf die Bozner Messe kommen.*) In Kon- *) 5zerzog Siegmund hatte 1447 den Bürgern und Inwohnern des Stadt- und Landgerichtes Bozen-Gries, denen die Instandhaltung der Straßen der Umgebung oblag, ertaubt, einen Wegzoll auf die Transitwaren zu legen

. Eh. Leo- pold dehnte die von ihm 1626 auf fünf Jahre verlängerte Bewilligung dieses Wegzolles 1631 auf weitere zehn Jahre aus. Die Regierung verlangte, daß der Magistrat jeweils den Landeshauptmann über Höhe und Erträgnis des Merkantil- § 18 — 937 — kursfällen geuießen die Forderungen aus Meßschulden (nach den älteren privilegierten Forderungen von Landesuntertanen, die keine Kontrat- tanten sind) ein Vorzugsrecht gegenüber den Forderungen ausländischer Gläubiger an die Fallierten. Alle Marktbesucher

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 584 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1160 - §18 eine Million jährlich geschätzt.*) Doch wurden diese Gelder oft nicht in die Hände der Regierung geliefert, sondern unmittelbar zur Ausrüstung und Besoldung der Truppen verwendet, welche die Stände dem Kaiser stellten. Als eine alle habsburgifchen Länder umfassende Institution errichtete K. Ferdinand den Hofkriegsrat und erließ fur denselben 17. Nov. 1556 eine Instruktion. Er sollte aus einem Präsidenten und einigen Räten bestehen und erhielt eine eigene Kanzlei. Seine Hauptaufgabe

oder Regierung, zugleich oberstes Gericht und oberste Verwaltungsbehörde,^) und die Kammer als oberste Finanzbehörde *) Davon entfielen auf die oberösterreichischen Länder 132.000 fl., auf die niederösterreichischen über 400.000 fl., aus die böhmischen 460.000 fl., auf die ungarischen 30.000 fl. (Huber 217 f.). **) Fellner-Kretschmahr 284 f., 263. ***) Der Älteste wird zum Empfang der Reichslehen für das gesamte Haus Osterreich sowie zum Abschluß von Bündnissen, deren Wirkung sich auf alle drei Brüder

Ländern, 170f. Hauke, Die geschichtlichen Grundlagen des Mvnarchemechìs, b2 f.). ■f) Fellner-Kretfchmayr 242. -ff) Unter der oberösterreichischen Regierung stand die vorländische in Ensishei m, die aber in allen wichtigeren Sachen die Entscheidung der erfteren einzuholen hatte, an welche auch gegen Urteile der vorländischen Räte appelliert werden konnte. §18 - 1161 - der ober? und vorderösterreichischen Länder, an welche alle Ämter die lf. Gefälle abzuliefern hatten. Regierung und Kammer bildeten

ein einiges oorxus. Die Regierung bestand aus dem Statthalter, dem Bizestatthalter, dem tirolischen Kanzler, einer zwischen 3 und 12 schwankenden Anzahl von Räten oder Regenten,*) die Kammer bestand aus dem Kammer- Präsidenten und 5 oder 6 Kammerräten. Den letzteren zunächst im Range kam der Kammerprokurator, d. i. der Anwalt des Landessürsten in seiner Privat- und öffentlich-rechtlichen Stellung,**) der oberste Kammer- fekretär, der Kammermeister (Kassier) und das kontrollierende Gremium der Raiträte. Sowohl

der Regierung als der Kaminer waren Sekretäre, Registratore» und Jngrossisten zugeteilt. Die Kammer hatte nicht allein dem Hofpfennigmeister auf die präsentierte Quittung hin die verlangten Summen zu geben, sondern auch im direkten Verkehr mit den Geschäfts- leuten für die Bedürfnisse des Hofstaates zu sorgen. Sie rechnete mit allen lf. Gefällsämtern ab. Jedem Einnehmer wurde ein Tag angesetzt, an dem er persönlich seine Bilanz mündlich oder schriftlich zu übergeben hatte. Bis 1572 erhob die Kammer

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 429 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
bei S. Nikolaus. Einer der drei Lehrer erhielt sein Gehalt von der Stadt, die beiden anderen bekamen es aus der lf. Kammer. Auch in anderen, Städten bekam der Lehrer ein kleines Gehalt von der Kammer oder von der Gemeinde. Überdies pflegten die lateinischen wie deutschen Lehrer auch das Schuldgeld zu beziehen und im Nebenamt als Küster und Organisten zu wirken. Für Innsbruck behielt sich die Regierung die Bestätigung der Lehreranstellungen vor, sowie sie auch ein Oberauffichts- recht über die Lehrer überhaupt

protestantischer Propaganda galten. [ Die Regierung suchte das Interesse der Kirche und die den deutschen Schulen günstige Stimmung der Bevölkerung dadurch zu vereinen, das; sie den Grundsatz aufstellte, es seien die bisherigen lateinischen Schulen zu erhalten und nicht deutsche an ihre Stelle zu setzen, man solle ab'er, überall bei den Pfarren solche lateinische Lehrer bestellen, die auch deutsch unterrichten können. Auf Befehl des Erzherzogs traten 1586 Vertreter seines Hofrates,***) der Regierung

e. 1530 (Straganz 386), in Sterzing seit 1540 ein deutscher Schulmeister und 1564 eine Schulmeistern? sür den Mädchenunterricht (Fischnaler a.a.O. 122). ***) Derselbe war von Eh. Ferdinand II. als über der Regierung stehende Reviswnsinstanz eingesetzt worden (Hirn, Eh. Ferdinand II., I, 46g). § 18 — 851 — haben der Ortspfarrer und zwei Gemeindevertreter, in Innsbruck auch ein Vertreter der Regierung, die ihnen unterstehenden Schulen zu in- spizieren, vorgesnndene Mißbranche abzustellen

oder sich deshalb an die Regierung in Innsbruck zu wenden. Bei Bestellung eines Lehrers soll man auf seine Eigenschaften und sein Religionsbekenntnis wohl achten. Seine Strafgewalt wird auf ein vernünftiges Maß eingeschränkt ititi) die Erfüllung seiner Amtspflichten genauer Kontrolle unterworfen. Durch diese Ordnung wurde die Schule zu einem öffentlichen Institut erhoben, für dessen Gedeihen Staat und Kirche als gleich interessierte Faktoren eintraten. 1588 verlangte die Regierung eine Vermehrung der Schulen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 253 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, die Johanniterordenskommende in S. Nicolò di Levada, die Deutfch- ordenskommcnde in Precenico, die Benedikiinerabteien Rosazzo und Moggio, die Benediktinerinenkloster S. Maria maggiore in Aqnileja und S. Maria della Valle in Cividale sowie eine Anzahl Pfarrer landesherrlicher Patronatskirchen. Auch die Stadt Görz war berechtigt, sich auf dem Landtage vertreten zu lassen. Graf Heinrich IV. von Görz übertrug in seinem Testamente von 1453, um feine mit ihm entzweite Gattin Katha- rina von dem Einfluß auf die Regierung auszuschließen

, den Landständen die Vormundschaft über seine minderjährigen Söhne Johann, Ludwig und Leonhard, und ordnete an, daß sie bis zur Rückkehr des ältesten, dem Grafen Ulrich von Cilly zur Erziehung anvertrauten Sohnes Johann die Regierung führen sollten; doch kümmerte sich nach Heinrichs Tode 1454 seine Witwe nicht um diese Verfügung, sondern sührte mit dem inzwischen zurückgekehrten Grafen Johann die Regierung, worüber es mit den Landstonden zum Zerwürfnisse kam.-s-) Zu einer Vertretung des Landtages

ein: ihre Lehen galten als tsrà libera und waren von denen der Ministerialen unterschieden. Vgl. Mayer, Italienische Versassnngsgeschichte, II, 179, A. 45, 276. ***) Czörnig. I. 633f., 635 692s. f) Czörnig, I, 562, 690, 755. Werunsky, Öfittr. Reichs- und Rechtsgeschià. FZ

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 490 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 972 — § 18 Aussichten des Bergbaues und damit die Möglichkeit einer gedeihlichen Regelung der zwischen GeWerken und Regierung. schwebenden Streit fragen. Eine solche war der Vermünzungsgewinn der If. Kammer und die Forderung der Gewerken nach Erhöhung des Einlösungspreises für die Mark Feinsilber. Wenn die Schmelzherren ihr Silber nach Erlegung des Wechsels in die Haller Münze lieferten, so hatte dies eigentlich nur den Sinn, daß sie es dort zu Münzen schlagen und als solche wiedererstatten

ließen. Lediglich einen kleinen Bruchteil sollte nach Meinung der Ge- werken die Münze als Prägetaxe zurückbehalten dürfen. Die Regierung aber machte aus der Rückerstattung des Silbers eine Bezahlung desselben, eine neue sürstliche Einnahmequelle, wogegen sich die Gewerken als gegen eine verschleierte Sonderbesteuerung erfolglos sträubten. Bei stabilem Talerkurs (1 Taler — 68 kr.) konnte die Regierung eine Erhöhung des Preises für die Mark Feinfilber von 12 fl. 6 kr. nur vornehmen auf Kosten

- § 18 — 973 — 4 Falkenstein und am Rörerbühel sank der Erzertrag gegen Ende des 16. Jahrh. und ein Teil der Knappen, die schon 1583 revoltiert hatten, verlief sich. Angesichts dieser entmutigenden Lage des Bergbaues versäumte es die Regierung, den Abbau rechtzeitig in die Wege zu leiten, wodurch die sozialen Folgen einigermaßen gemildert worden wären. Mit dem Kupserverschleiß befaßte sich ausgiebig der Propriohandel. Das Absatzgebiet verschob sich von Deutschland nach Italien, das des Bleies umgekehrt

, von Italien nach Norden, seit 1586 tauchen Vorratslager von Kupfer in Bozen, Genua und Mailand auf. Von 1600 ab versiegt der Kupfer- verschleiß nach Italien, obgleich das Kupfer dort guten Absatz fand und es mittels der Durchsuhrsperre sür ungarisches Kupfer seit 1601 von der Regierung begünstigt wurde. Der Grund liegt darin, daß sich die ein- zelnen Fugger seit 1596/97 Kupfer und Blei nadtj. Augsburg schicken ließen, weil sie bei ihrem ständigen Geldbedarf den Barerlös aus Verkäufen nicht abwarten

nach Süddeutschland kamen die Fugger als Katholiken und Parteigänger des Kaisers in schwerste Bedrängnis und mußten bei ihrem „Tiroler Handel' in Schwaz Zuflucht suchen. Verarmt sonnten sich die Fugger in der Gnade von Fürsten, deren Haus ihren Borfahren feine weltgeschichtliche Größe verdankte. Die Politik der Regierung hatte seit Jahrzehnten darauf abgezielt, die fuggerifchen Bergwerke kostenlos in ihre Hand zu bekommen. 29. März 1657 kam es zu einem Vergleich mit einer Gruppe der Gläubiger des fuggerifchen

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 475 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
ossen, für die Tiroler aber gesperrt sei. Den Tauschhandel an der Etsch betressend, habe der Rat nur nach Ordnung der Regierung gehandelt, wonach große Getreide- mengen an der Etsch und die Konsilien ohne ihr Wissen nicht verführt werden sollen. Der Bertrag (von 1534) sei den Haller Ländordnungen unschädlich. Nach letzteren sei die Ablichtung der Weine durch die Bayern Gästehandel und nicht eine Neuerung seit vier Jahren. Der Rat könne keine andere Abfertigung als durch den Käuser oder durch Haller

vor- genommen worden, erst an den Grenzen Vorsehung zu tun, sei nicht dien- sam. Die Ordnung im gesamten Getreideverkehr sei eben ans Hall gestellt. Die Regierung fragte bei Bürgermeister und Rat von Hall an, ob sie in eine Milderung der Gesetze und Ländordnungen willigen möchten. Diese lehnten die Vorschläge der Regierung ab (10. Juli 1556). Hierauf wurde auf den 17. März 1557 eine Tagfahrt nach Kufstein festgesetzt. Da die Innsbruck« Regierung wünschte, daß der Streit in Güte beigelegt werde, besahl

sie dem Rat, seine Gesandten auf den 12. Febr. zuerst vor sie zu senden. Dies dürste wohl geschehen sein, es gelang jedoch nicht, den Streit gütlich beizulegen. Die Regierung sandte die Streitpunkte an K. Ferdinand, dessen Bescheid nicht bekannt ist. Aus der Handhabung der Ländordnung in der Folgezeit läßt sich schließen, daß Hall Sieger blieb.

9
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 590 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
der Verwaltung von der Justiz 1749 in der Weise vollzogen, daß alle publica***) von den bisherigen, Regierung und Justiz vereinenden, dem ständischen Einfluß ausgesetzten Landesbehörden aus die neuerrichteten, als „Deputation', später als „Repräsentation (deS Landessürsten) und Kammer' bezeichneten Landesbehörden überzugehen hatten und jenen nur mehr die Justiz- agenden verbleiben sollten. Die einem Präsidenten unterstehenden Re- Präsentationen waren dem Direktorium, später der böhmifch--österreichi-- schen

Hostanzlei unmittelbar untergeordnet. Die geheimen Ratskollegien in Graz und Innsbruck wurden 1749 ausgehoben und die Revision eigenen „Revisionsstellen' übertragen. An sie ging der Rechtszug von Urteilen der Regierung, die auch jetzt noch Lehenshos und Justizstelle sür den Adel in erster und sür die nicht eximimerten Personenin zweiter Instanz blieb. Von den Revisionsstellen war ein Rechtszug an die oberste Justizstelle nur od apertam injustitiam et nullitatem aut justitiam protractam statthast. Wegen

und der Repräsentation) zusammengesetzt war. 1763 erhielten die Repräsentationen den Titel „Landesgubernien'***) und schlössen die Revisionsstellen der nieder-, inner- und oberösterreichi- schen Ländergruppe als Justizsenate in sich. In Tirol bekam die Regierung jetzt auch die causa« summi Principis et commissorum und die publico- politica minora (polizeiliche Besugnisse verschiedenster Art). Die Kommer- zialsachen erhielt überall der dem Gubernium untergeordnete „Conrmer- zialeonseß'. Das Präsidium des Guberniums

auch die Geschäste der Kreishaupt- leute mehr und mehr an, sie übten die Polizei in umfassendem Maße, auch die Aufsicht über die Steuer- und politische Verwaltung der Städte ihres Bezirkes wurde ihnen übertragen. In Steiermark hatte Maria The- resia die Kreisämter schon 1748 eingesührt, hier hatte sich die Einteilung des Landes in „Viertel' schon seit der Regierung K. Friedrichs III. ein- gebürgert.f) Für die mit Resolution vom 14. Juni 1754 in Tirol einge- *) Hieher gehörten Gefällsstrafsachen

Stimmengleichheit und Überleitung der Sache cum votis ad imperatorem herbeizuführen. Die Con- sessual-Ordnung von 1751 schaffte das Kuriatvotum der Kammerrepräsentanten ab nnd zuerkannte ihnen nur ein Virilvotum. ***) So in Tirol, Steiermark, Böhmen und Mähren, in Österreich n. d. Enns den Titel „Regierung', im Lande o. d. EnnS, Kärnten nnd Krain ben Titel Landeshauptmannschast. f) Pirchegger im AöG. CU, 46 f.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_488_object_4001469.png
Seite 488 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, die während der meist fünf Jahre dauernden Berlagszeit unkündbar waren. Die Gewinnverteilung erfolgte jährlich. Darlehengeschäfte der Fugger und anderer Gesellschaften. Ihr wichtigster Schuldner war K. Ferdinand, bzw. die Regierung und Kammer von Tirol. Anton Fugger streckte 1549 12.257 sl. sür das notleidende lf. Schmelzwerk Rattenberg vor, mit Haug-Neithart zu- sammen noch 7500 fl., allein lieh er K. Ferdinand 56.000 fl. für die Aussteuer der Eh. Katharina, Ferdinands Tochter, die nach Mantua heiratete

in Augsburg 42.000 sl. auf unter Verweisung auf die ge- samten Wechselgesälle des Schwazer Silbers. 1558 schloß er mit den Hang, Link und Mv. einen Silberkaus ab gegen 30.000 sl. Darlehen. 1561 finden sich im Bertragsbuch der Haug-Langenauer 215.663 fl. Schul- den des Kaifers und anderer Fürsten an die Firma. ***) 1564 gaben wieder die Fugger dem Kaiser und 'der Tiroler Kammer 12.000 fl. und streckten Eh. Ferdinand II. und der Kammer 1565 noch 6000 fl. vor.f) Geldzuschüsse der Regierung. Als Baubeihilfe

bewilligte die Tiroler Regierung den Gewerken Geldzuschüsse, „Gnad und Hils' ge- nannt, auf eine Reihe von Jahren, indem sie für jeden Star geförderten Erzes einen Zuschuß zahlte. Unter den Hanptgewerken am Falkenstein im Berggericht Schwaz hoben sich zwei Gruppen ab, die Einheimischen und die Ausländer. Beiden war erstmalig beim Weihnachtshinlaß (Erneuerung der Belehnung) 1543 auf fünf Jahre eine „Gnad und Hilf' bewilligt worden, die Ausländer bekamen aber nur die Hälfte ihrer Silbererzeugung

im schweren Wechsel als Freisilber genehmigt, während den Einheimischen, Stöckl und Tänzl, zwei Drittel freigegeben und der ringe Wechsel von 30 auf 15 kr. ermäßigt wurde. Beim Weihnachtshinlaß 1548 wandten sich beide Teile an den Hos mit der Bitte der Erhöhung der Gnad und Hilf. Die Regierung widerfetzte sich jedoch dem Streben der Ausländer nach Gleichstellung mit den Einheiniischen, während sie die Gesuche der Stöckl und Tänzl, die seit über 80 Jahren ihr ganzes Vermögen in den Bergbau gesteckt hätten

, befürwortete.ff) Das Ende der von den Gewerken im Streite mit der Regierung verlangten Bergwerkssynode im Juni 1557 bestand im Befehl des Kaifers, dem die Entscheidung anheimgegeben wurde, das Gnadengeld für jedes Star Falkensteiner Erz sür 1558 und 1559 auf 24 kr. zu erhöhen, später setzten die Gewerken noch eine Er- höhung der Baubeihilse auf 30 und 36 kr. für jeden Star gefrönten Erzes durch. Im Berggericht Kitzbühel bestand die „Gnad und Hilf' darin, daß die Kammer die Hälfte des Verbauens und noch 1000

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 95 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
aber ein Drittel der Nutzungen und Renten an H. Siegmund abliesern sollten.^*) Vielfache Unzufriedenheit mit K. Friedrichs III. Regierung bewog den größten Theil der Prälaten, Herren, Ritter und Knechte, sowie die Stadt Wien 1462 vom Kaiser abzufallen und sich mit Erzh. Albrecht zu verbinden, der auf ihre Forderungen einging, zu welchen Abschaffung aller Neuerungen und Beschwerungen, Besetzung aller Ämter mit Landleuten nach Rat der von den 4Ständen erwählten „Landräte',Verpfändung landesfürstlicher Schlösser

und Renten mit Willen und Wissen gemeiner Landschast u. a. angehörten. Von der Landschast verlassen sah sich dir Kaiser genötigt, Albrecht Österreich niederhalb der Enns für die Dauer von 8 Jahren gegen eine Jahresrente von 4000 Gulden zu überlassen.*'*) Da jedoch nachdem frühzeitigen Tode H. Albrechts VI. (2. Dez. 1463) Österreich niederhalb und ob der Enns wieder an K. Friedrich fielen, blieb der Landschaft beider Lande nichts anderes übrig, als sich ihm zu unterwerfen. Die stellvertretende Regierung

Österreichs überließ der meist zu Neustadt oder Graz residirende Kaiser anfangs etlichen Herren und Rittern des Landes f), später pflegte er von Zeit zu Zeit einige seiner Räte oder einen „Statthalter' nach Wien zu schicken und mit der Landesverwesung zu beauftragen. Oft genug besaß das Land keine besondere stellvertretende Regierung, sondern wurde voni Kaiser unmittelbar regiert. Eine Mitwirkung bei Einsetzung solch stell- vertretender Regierungen hat die Landschaft dem Kaiser gegenüber

), welche in Verbindung mit dem Landmarschall die ständige Regierung bilden und auf Kosten des landesf. Kammergutes besoldet werden sollten, während die Zu- ziehung der übrigen 48 nur bei Beratung besonders wichtiger Angelegen- heften in Aussicht genommen wurde und auf Kosten der Landschaft geschehen sotlte.ft) Als die von K. Karl V. zur Entgegennahme der Huldigung er- nannten Kommissäre die Landschaft von Österreich unter der Enns nach Krems (Januar 1520) einberiefen, erklärten die Landräte, daß die Huldigung

, S. 8). ff) Für den Anspruch der Landschast auf Übernahme der Regierung vom Tode des Landesfürsten bis zur Entgegennahme der Huldigung von feiten seines Nachfolgers findet sich kein analoger Präzedenzfall. Hatte die Landschast einst nach dem Tode des K. Ladislaus Landesverweser bestellt, so ließ sich dies mit dem Umstand rechtfertigen, daß die drei Fürsten sich damals über die Erbfolge nicht zu einigen vermochten.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 520 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 1032 - §18 Schmelzwerk-Jnspektor war nur von 1655— 1664 bestellt; nach dem infamen Gebaren des Welschen Crotta wurde kein Inspektor mehr er- nannt.*) Höchste Gerichts- und Polizeibehörde in Bergwerkssachen war das „Regiment' (Regierung) und die „Kammer' in Innsbruck,**) die zusammen ein einheitliches corpus bildeten. Schon vor Mitte des 16. Jahrh. trat ein Verfall im Bergbaubetriebe ein, zu welchem verschiedene Ursachen zusammenwirkten: vor allem die durch Raubbau verminderte Ergiebigkeit

, 122). Die Regierung und Kammer gab in einem Be- richt an den Kaiser vom 20. Okt. 1564 das Erträgnis der Bergwerke und Münz, ämter auf 42.080 fl. an, in einem späteren Berichte vom 20. Nov. behauptete sie dagegen, daß dieses Erträgnis zu hoch veranschlagt worden sei (Huber, Stu- dien usw., S. 187, s. oben S. 572). . ' •) Wolfstrigl 206. ) Wolfstrigl 59 f. ' ~ ' ~ Ut tft) Robert von Srbik a. a. O. 139, 155. Wolfstrigl 80,.206 f., 219, 221, 223, 226 f. Jsser-Gaudententhurm in: Die Heimat 1912, Heft

von Torf als Brennstoff gab Eh. Ferdinand II. 1575 ein Privileg auf 15 Jahre, während welcher die Privilegierten der Regierung den 10. Teil der gewonnenen Erzeugnisse abzugeben gehalten waren, dabei wurden Entschädigung der Grundbesitzer und Preiskontrolle durch die Regierung vorgesehen. 1576 gab Ferdinand ein Privileg aus 20 Jahre für die Er- zeugung von Steinöl aus den bituminösen Schiefern bei Seefeld samt Er- lassung der Fron. Dasselbe verfügte Ferdinand 1586 betreffs der Ge- winnung von Asbest

Hälfte des 12. Jahrh. war der Veroneser Denar zum parvulus Veronensis herab gesunken, der von Venedig übernommen wurde, .bis der Doge Sebastiano Ziani (1172—1178) in der zweiten Hälfte feiner Regierung als Ersatz und Gleichwert der parvuli Veronenses den nach Bild und Mache abweichenden venezianischen Parvulus (Piccolo) schuf, der durch Massenprägung weite daß sie ihm den 10. Teil des geläuterten Alauns abliefern und von jedem Saum ins Ausland verführten Alauns ein Pfd. B., d. i. 24 Soldi kleiner

13
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 479 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 950 — § 18 Mittelpunkt des Getreideverkehres, und in Schwaz, dem bedeutendsten Bergwerksorte Tirols. Die Haller Ländpreise galten als Richtpreise für das ganze Land. Für Orte im Innern des Landes waren je nach der Ent-- sernung von Hall höhere, die aufgelaufenen Spesen einrechnende Preise zulässig. Frei war die Preisbewegung nur bei sinkenden Getreidepreisen, bei steigenden und Teuerungspreisen wurden von der Regierung unter Beiziehung von Vertrauensmännern aus Hall und Schwaz Höchstpreise

er- lassen, welche von den Landesordnungen vorgeschrieben waren und von der össentlichen Meinung gefordert wurden, um die Händler auf zulässige Gewinne zu beschränken. Die Regierung machte jedoch die Erfahrung, daß nach jeder Teuerung infolge Zunahme des Angebotes miteinander wetteifernder Händler die Preise von selbst Herabgmgen, weshalb sie bei Festsetzung von Höchstpreisen darauf bedacht war, den Händlern einen annehmbaren Gewinn zu gönnen, oder gar zur Gewährung der freien Preisbildung schritt

, um die Zufuhr möglichst zu fördern. Großes Ge- wicht legte die Regierung seit Mitte des Jahrhunderts auf die Be- schasfung von Getreidevorräten für die Hofspeicher, wodurch das Angebot künstlich vergrößert und bei Teuerungen die Nachfrage wenigstens teil- weife befriedigt wurde. Auch die Ablenkung der Nachfrage der einzelnen Bedarfsbezirke in bestimmte Einkaufsgebiete war eine zweckmäßige Maß- regel der Regierung, weil sie das Verhältnis von Angebot und Nach- frage günstig zu beeinflussen geeignet

auszuführen; sie setzten es durch, daß die Regierung bei der Avisiobrücke von Lavis einen Zoll von 2 fl. auf jeden Wagen mit Wein ohne Unterschied der Herkunft legte (1473). Infolge Einspruches der Konsuln von Trient hob Herzog Siegmund jenen Zoll, soweit er Trienter Wein betraf, wieder auf, weil die Bewohner Trients und seines Distriktes nicht als Fremde zu betrachten seien. Als *) ©tolä a.a.O., I, 100; II, 125f. **) Wopsner, Erbleihe, 208, § 18. ***) Schwind und Dopsch, N. 171, S. 321

14
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 314 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
.***) ! ' : In. Trient hatte nach dem Tode des Bischofs Alexander (2. Juni 1444) das dem Baster Konzil anhängende Kapitel den Theobald Wolken- steiner gewählt, der vom Konzil bestätigt wurde, während ihm Papst' Eugen IV. den Abt Benedikt von San Lorenzo bei Trient entgegen-' stellte. Herzog Sigmund bewog beide zur Resignation und setzte es'- lmrch, daß das Basler Konzil ihm die weltliche Regierung des Bistun,s' Trient auf fünf Jahre einräumte und den von ihm durch das Kapitel vorgeschlagenen Georg II. Hacke

nach seinem (des Bischofs) Tode «in. Als 1463 eine Empörung gegen den Bischof ausbrach, übertrug dieser dem Herzog die weltliche Regierung des Stistsgebietes auf zwei Jahre.-j-ff) Nach Bischof Georgs II. Tode (22.*-f) August 1465) Wurde Johann IV. Hinderbach, Rat und Gesandter Kaiser Friedrichs III., zum Bischof gewählt (5. Oktober d. I.). Nachträglich nominierte ihn *) Jäger, Landständische Verfassung, II/2, 205 f. - : •*) © t n n a dj e t, Betztrüge, VI, 643. . ***) Hienach sollten die Einkünfte der Bergwerke

, obwohl Herzog Sigmund die Herausgabe der Bulle in der Ursprünglichen Form gefordert hatte. In der abgeänderten .Fassung näherte sie, sich den für italienische Bistümer üblichen Provisions- bullen. Die römische Kurie wollte eben die Gültigkeit des Wiener Konkor- dates vom 17. Feber 1448, welches den Kapiteln deutscher Reichsbistümer das Wahlrecht und andere Freiheiten von päpstlicher Willkür ausbedäng, im Gegensatz zur Auffassung von Kaiser und Herzag für Trient nicht anerken- nen, es vielmehr

15
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 474 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
nach Hall besorge, sie müßten dies viel- mehr selbst tun oder Knechte dazu halten oder Haller damit betrauen, denen sie 12 kr. von jedem Faß geben müßten. Sie baten den Rat von Rosenheim, ihre Beschwerden an den Herzog Albrecht V. günstig einzn- begleiten, damit die Neuerungen Halls abgestellt werden, was der Rat am 14. Juni d. I. tat. Diese und eine zweite Beschwerdeschrift ähnlichen Inhalts der Wafferburger vom 4. .Jum übersandte Herzog Albrecht der Innsbruck« Regierung, die sie dem Haller Rat

zur Rechtfertigung gab. Dieser erstattete dieselbe in einer Schrift vom 24. Juni, in welcher er erklärte, es habe nie eine sreie Lände in Hall bestanden. 1528 sei die Z 18 — 941 — Aussicht über die lf. ' Getreideschätzer von der Regierung dem Rate über- tragen und verfügt worden, daß in billigen Zeiten der Satz zu unter- lassen sei. Die Schätzung werde auch derzeit nicht ausgeübt. Bei Empor- gehen der Preise wie bei Getreidemangel werde nach Herkommen und Be- fehlen der Regierung der Satz wieder gehandhabt

. Man habe die Ge- treidepreise in Schwaz, Rattenberg und in Bayern erkundet und danach den Satz festgestellt. Über Aushebung des Satzes i. I. 1529 sei ihm nichts bekannt. Die tirol. LO. von 1532, 6. Buch, 8. Unterschied, 16. Titel/ àge den Landesobrigkeiten im Falle der Steigerung die Satzung des Getreides und Verhütung des Hinterhaltens auf. Das zwangsweise Aus- messen, falls die Bayern den Satz nicht annehmen, werde zufolge der Ländordnnng vorgenommen, und die Regierung habe es 1550 anbefohlen. Bedenke man, daß am Inn

16
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 568 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
von 150.000 fl. war 93.732 fl.***) Der Landtag vom Oktober 1555 bewilligte 300.000 sl. auf 3 Jahre (1556—1558) in 6 Raten, wovon die eine Hälfte sür die Hoshaltung und Regierung, die andere zur Abzahlung von Schulden, zur Grenzbefestigung und Bildung eines Landesvorrates verwendet werden sollte. Der Landtag im Mai 1556. bewilligte 5000 „Sold' auf 4 Monate, d. i. 80.000 fl. in 6 halbjährigen Raten zur Unterhaltung von 5 Fähnlein Landsknechte, er behielt sich aber vor, das Kriegsvolk wieder zurückzurnsen

, daß die von K. Ferdinand erhöhten Zölle auf alle Waren, die aus oder nach Italien verführt wurden, wieder abgeschafft werden, bewilligte der Landtag im April 1559 auf 4 Jahre <1560-1563) je 100.000 fl., und zwar 60.000 fl. als Türkenhilfe und 40.000 fl. zur Ablösung der Kannnerschulden, zur Hoshaltung und Regierung; auf wiederholtes Drängen fügte man für die letzten 3 Jahre noch je 20.000 fl. hinzu. Da die Einnahmen aus dieser . Landsteuer bis 1565 nur 295.885 sl. betrugen, mußte die Kammer in den Jahren 1561—1563

, um die laufenden Ausgaben zu decken, hohe Anleihen aufnehmen. Nach Ablehnung sehr weitgehender Forderungen des Kaisers bewilligte der Jnnsbrucker Landtag im April 1563 eine Landsteuer von 500.000 fl. auf 5 Jahre, zahlbar in halbjährigen Terminen zu je 50.000 sl. . zur Erhaltung des Hoses und der Regierung. Außerdem ließ sich die ** J- 86 ' Böhm, «. 66, N. 86. **) S3 ohm ©.66, 32.88. • ) Sartori 87 f. t) Die Raitbücher für 1557 und 155g sehl-ni. an Sartori 92 f. § 18 - 1129 - Landschaft zu in ersten Male

Ferdinand 1568, daß eine beständig amtierende engere Kompromißkommission aus solchen Landleuten zu bestellen, sei, die am Sitze der Regierung oder in nächster Nähe wohnten, diese sollte sich einmal wöchentlich zur Entscheidung minder wichtiger Steuersachen ver- sammeln, während die übrigen Stenerkompromissäre nur zu wichtigeren *) Sartori 111 f. Böhm, S. 67, N. 91, 92; S. G8, N. 93, 95. **) Sartori 121 f. .***) Sartori 124 f. Böhm, @.70, N. 39 und 100.

17
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 427 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
anzuzeigen. 1602 wurde auf Befehl der Regierung verboten, daß ein Gast zn Marktzeiten über drei Tage ohne Wissen des Rates sich in Bozen aufhalte. Weiter handelte es sich darum, sobald als möglich vom Ausbruch ansteckender Krankheiten in mit Bozen in Geschäftsverbindung stehenden Städten und Ländern zu erfahren, um gegen die Kaufleute, die aus infizierten Orten kamen, verkehrsbeschränkende Maßregeln verfügen zu können. Derartige Benachrichtigungen erhielt Bozen größtenteils vom nachbarlichen Trient

, mit welchem es im Gegenseitigkeitsverhältnisse stand. Auch von der Landes- hauptmannschaft a. d. E. wurden Bozen derartige Nachrichten mitgeteilt, mitunter wandte fich der Stadtrat an die Regierung in Innsbruck um *) In Hall erscheinen seit 149t zwei städtische Hebammen angestellt (Stra- ganz^l.7). **) Ebenso in Hall (Slraganz 214); hier wurden in Pestzeiten verdächtige Gäste ausgewiesen (ebd. 223). Meran stellte in der Pestzeit 1611 Wachen > an allen Toren aus, ließ die Häuser visitieren und schrieb um Medizinen nach Venedig (Stampfer

, den Namen des Kaufmannes, bzw. des Versenders und Empfängers der Ware, Angaben über Gattung und Quantität derselben und das Zeichen der Verpackung enthielten. Damals sah sich auch die Regierung Eh. Ferdinands II. zur Ergreifung vorbeugen- der Zwangsmaßregeln gegen die Einschleppung und Verbreitung an- steckender Krankheiten bewogen, indem sie die Kontrolle an den Grenzen und Pässen durch eigens hiezu bestellte Wächter übernahm, welche die Fremden nur dann passieren ließen, wenn sie eidlich versicherten

, seit vier Wochen an keinem infizierten Orte gewesen zu sein. Der Bozner Rat richtete an die Regierung die Bitte, Kaufleute ohne Politten an den Grenzen stets die sog. Quarantäne durchmachen zu lassen, d. h. ihnen die Weiterreise erst nach Ablauf einer ihre Ungefährlichkeit beweisenden Frist zu gestatten (1582). Durchschnittlich betrug letztere wohl zwei Wochen. Schwieriger waren die Fälle, wenn ansteckende Krankheiten schon im Jn-> lande ausgebrochen waren. Dann wurde der Verkauf gebrauchter Betten

18
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 94 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 178 — §.io. ihm gestellten Bedingungen, die auf Beschränkung durch einen stän- dischen Vormundschaftsrat hinausliefen, einzuhalten, und ward hieran von den österreichischen Landtagen der Folgezeit wiederholt erinnert; zwei Wiener Landtage i. d. I. 1440 und 1441 verlangten überdies, weil Friedrich so selten im Lande anwesend sei, eine aus Mitgliedern der 4- Parteien gebildete Regierung in Wien, die gegen Sold an Fried- richs Stelle die Landesverwesung führen solle, ebenso einen eigenen Kanzler

Neigungen der Österreicher nicht wenig verletzte. Um daher von neuem Einfluß aus die vormundschaftliche Regierung zu gewinnen, stellte die Landschaft auf dem Landtage zu Korneuburg 1447 an K. Friedrich die Forderung, daß Ladislaus, der natürliche Erbherr Österreichs, in sein Hauptschloß nach *) Kollar, Aualecta II, 841, 860, 899. **) Sodar II, 899f., Der Gewaltbrief 977. ***) Kollar II, 1049f., ©cWdflDrief bei Chmel, Mat. I, 2, 98. Di« 24 Räte waren nicht in gleicher Anzahl den 4 Parteien der Landschaft

durch Ladislaus selbst die Regierung führen follten.f) Zu Beginn d. I. 1452 schloffen sich auch die Landleute des Landes ob der Enns dem BUude an, verlangten aber, daß anch aus ihnen einige der ständischen Regierung beigegeben würden.ff) Das von den Verwesern der Landschaft zusammengebrachte Heer belagerte den Kaiser Friedrich in Neu- stadt und erzwang von deniselben die Auslieferung und Entlassung des erst im 13. Lebensjahre stehenden Ladislaus aus der Bormundschaft (Sep- tember 1452), welcher zwar alsbald

19
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 581 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Amtmann wurde infolge der der Ver- waltung durch die Silberverwertung erwachsenen Schwierigkeit Antoni vom Roß, einer der hervorragendsten Schwazer GeWerken, berufen. Obwohl die Raitbitcher unter seiner Verwaltung sorgfältiger geführt wurden und seine jährliche Rechnungslegung für gut befunden wurde, verlor er I486 sein Amt und wurde eine Zeitlang in Haft genommen, da ihm Unregelmäßigkeiten vorgeworsen wurden. Hierauf übernahm die Leitung der Regierung, auch des Finanzwesens, Bogt Gaudenz von Matsch

des von den Ständen mißbilligten Krieges gegen Venedig (siehe oben S. 926). Die nun solgende ständische Regierung, das „Kollegium der ge- ordneten Räte', machte eine auf die Silberlösung fundierte große Anleihe bei den Fuggern (f. oben S. 958). Den Räten, denen die oberste Disposition in Finanzsachen zustand, untergeordnet waren der oberste Amtmann, der Kammermeister, der Hauskämmerer/*) der Salzmeier von Hall und ein aus verschiedenen Beamten zusammengesetztes Kollegium der „Räte in der Raitung

in Deutschland noch kaum über den Stand einer Kassenbuchführung hinausgekommen.^) Nach der Übernahme der Regierung Tirols und Vorderosterreichs wählte K. Maximilian im April oder Mai 1490 aus den hervorragendsten Mitgliedern der Stände ein Kollegium von 20 Statthaltern und Räten mis,** welches von der früheren Regierung sich dadurch unter- schied, daß in dasselbe die obersten Leiter der einzelnen Finanzabteilungen aufgenommen waren, auch fehlten in demselben die Vertreter der Städte und Gerichte

20