Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, also 12 3 / 2 Perzent), dienende Priester bald den 6. Pfenning (d. i. 18 2 / 3 Perzent) bald den 4. Pfenning (25 Perzent) als Steuer entrichten. Der Adel genoß noch weiter reichende Steuerfreiheit als die Prä- laten. Anf dem Kremser Landtag 1442 wurde es vom Adel als herkömmlich bezeichnet, daß Grafen, Herren, Ritter und Knechte „vor der andern Land- schaft den Vortheil haben, daß sie von ihren Besten, Hänsern, Wäldern, Wismaden, Zehnten, Bergrechten, Äckern, Weingärten, Zinsen und andern ihrem eigenhaften Gut
mit dem Kriegsdienst in eigener Person, mit der Stellung und Ausrüstung reisigen Volkes zur Beschützung des Landes gegen den Feind, sowie auch mit den Kosten, welche ihm die Behütung und wehrliche In standhaltung seiner Schlösser verursache. Auch der Adel gab aus dem Kremser Landtag 1442 die Erklärung ab, daß er nur aus gutem Willen bei Landesnot und infolge der Bitten des Landesfürsten „Steuer geduldet und seinen Leuten zu steuern gegönnt' habe.s) Die Beiträge, die der Adel bei Auflegung gemeiner Landsteuern
zu werden (Cvpey-Buch 381). **) Kottar, Analecta II, 1077. ♦**) n. a. O. 1000. t) Soll oc a. a. ß. 1094. §•8. _ 143 — nicht blos, daß ein Anschlag auf ihre Holden gemacht werde, sondern bewilligten, weil die Steuer voraussichtlich nur langsam eingehen werde, überdies ebenso wie die Prälaten den 4. Pfenning von ihren jährlichen Nutzungen und Gülten, d. i. eine 25perzentige Rentensteuer als Darlehen, welches aus der indirekten Steuer des sog. „Aufschlages' zurückgezahlt werden sollte.*) Zu regelmäßiger
Besteuerung der Renten und Gülten des Adels und der Prälaten ist es iudeß erst seit Anfang des 16. Jahrh., vollends unter der Regierung K. Ferdinand I. gekommen, zu welcher Zeit mit der gemeinen Landsteuer überhaupt manche Veränderungen vor sich gingen, indem sie nämlich einerseits den bisherigen Charakter einer personalen Vermögens- steuer mehr und mehr verlor und dafür den einer Realsteuer, die auf dem steuerpflichtigen Obj'ekt haftete, annahm, und indem sie sich anderseits aus einer außerordentlichen
Steuer in eine ordentliche, nahezu jährlich wieder- kehrende Leistung verwandelte, neben welcher als neue, außerordentliche Steuern die Türkeusteuern erscheinen. Steuerverwaltung.**) Da die Landsteuer überwiegend Quotitäts- steuer war, so handelte es sich hauptsächlich um Ermittlung der individuellen .Steuerschuldigkeit auf Grund des landtäglichen Steuergesetzes, in welchem der Steuersatz für die Steuereinheit bestimmt war. . In den Landgemeinden hatten die Pflichtigen Bauern ihren Bermögensstand