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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 74 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Herren, Rittern und Knechten, Prälaten und Städteboten jederzeit genau geprüft. Es wurde untersucht, ob wirklich finanzielles Un- vermögen des Landesfürsten bestehe, wie sich das Herkommen zur Steuer- forderung stelle, ob dieselbe dem Wohle des Landes dienlich, ob sie erschwinglich sei u. a. Trotz dieser Antheilnahme der Prälaten und Städte an der Aus- Übung des landständischen Steuerbewilligungsrechtes wurde anfangs doch nur der Adel als der maßgebende Faktor, welcher mit der Steuer

dem Landesfürsten ein freiwilliges Geschenk machte, anerkannt, wie aus den sog. Schadlosbriefen (Versorgnisbriesen, Bersicherungsbriesen, Reversen) hervor- geht, welche der Landesfürst seit 1421 nach jeder Steuerbewilligung den Herren, Rittern und Knechten von Österreich und ob der Enns ausstellte, worin er ihnen stets bezeugte, daß sie ihm nicht von Rechtswegen, sondern aus gutem Willen die Steuer gegönnt haben, und daß ihnen dies an ihren Rechten und Freiheiten keinen Schaden bringen solle. Dadurch wurden

die Landstände gegen die Gefahr geschützt, daß eine einmal gezahlte außer- ordentliche-Steuer in präjudizirender Weife ein Recht auf Forterhebung begründe. Ähnliche Briefe dürften nur -noch den im Lande begüterten Bi- schösen ausgestellt worden sein. Unter K. Friedrich HI. verlangte die „gc- meine Landschaft' wiederholt Bersorgbriefe für alle vier Stände, der Kaiser versprach'aber 1463 nur denen vom Adel solche Briefe zu geben.*) 1478 bitten nur Herren, Ritter und Knechte um Bersorgbriefe

.**) - Bei Feststellung der Grundlagen der Besteuerung, der Steuersubjekte, Steuerobjekte und Steuersätze, war vor allem der Unterschied zwischen den höheren, bevorrechteten, herrschenden und den niederen, beherrschten Klassen in der Weise maßgebend, daß die elfteren in jeder Hinsicht begünstigt wurden. Die Grundlagen der Besteuerung waren deshalb für die einzelnen Klassen verschieden, in ein und derselben Landsteuer pflegten mehrere direkte Steuer- arten vereinigt zu sein, so daß die allgemeine Landsteuer

den Charakter einer zusammengesetzten Steuer an sich trug. Hiezu kömmt noch der Unter- schied in der Form der Umlegung der Landsteuer nach dem Quotitäts- oder Repartitionsprinzip.***) Erstere kam in Österreich häufiger vor als letztere. Die Quotitäts-Landsteuer wurde in der Weise umgelegt, daß die einzelnen Steuerpflichtigen unmittelbar nach ihrem Vermögen bestimmte Quotenbeiträge oder Steuersätze für die festgesetzte Steuereinheit zu ent- richten hatten, die Repartitionssteuer dagegen war eine pauschalirte

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 563 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1118 - §18 15. Jahrh. auch iti ben deutschen Gerichten des Tiroler Landesfürstentums als Grundlage für die Erhebung der außerordentlichen Steuern ange- nommen.*) Außerordentliche Steuern. Schon die von K. Heinrich am 13. April 1312 eingesetzten zehn Landpfleger, welche die Verwaltung des Landes für den abwesenden Landesfürsten führen, besonders aber die Finanzen ordnen sollten, schrieben eine große außerordentliche Steuer aus, die in dem armen Oberinntal mit Waffengewalt eingetrieben

werden mußte.**) Im Freiheitsbriefe des Markgrafen Ludwig, gegeben München 28. Jan. 1342, in welchem er die Rechte und Freiheiten aller Bewohner des Landes Tirol bestätigte, gab er auch die Zusage, keine ungewöhnliche (außerordentliche) Steuer auszulegen „ohne der Landleute 3iat'.***) Ver stand man damals hierunter den Adel, so bedeutete dieser Ausdruck unter der Regierung H. Friedrichs IV. (1406—1439) die Mitglieder der aus den vier Ständen der Prälaten, des Adels, der Städte und Gerichte.sich

zu- sammensetzenden Landschaft. Im Freiheitsbriefe gegeben Innsbruck 24. Febr. 1406 gedenken die H. Leopold IV. und Friedrich IV. der mannig- fachen Hilfen und Steuern, welche die Landherren, Ritter, Knechte, Städte und alles Volk des Landes an der Etsch und im Jnntal ihnen und ihren Borfahren geleistet haben, und geloben, sie mit einer solchen Steuer, wie sie die Landherren, Ritter und Knechte wegen des gegenwärtigen Kriegesf) von ihren Zins- und Eigenleuten bewilligt haben, fernerhin zu verschonen, es sei

denn mit ihrer Gunst und Willen. Betreffs der Zu- zugspslicht (der Ausgebotsfolge) beriefen sich die Herzoge auf das alte Herkommen, nach welchem Landherren, Ritter und Knechte bei Landesnot verpflichtet seien, einen Monat auf Kosten und Zehrung, oder wie man sagte, aus „Lieferung' des Landesfürsten zu dienen bis an die Landes- grenzen an der Etsch und im Jnntal, aber ohne Sold. Der Adel leistete also Kriegsdienst, aber keine Steuer, bewilligte dagegen die Besteuerung seiner Zins- und Eigenleute.ff) Ebenso

bewilligte der Adel aus dem Land- tage zu Bozen 17. Dez. 1437 dem H. Friedrich IV., daß seine Eigen- und Zinsleute die Steuer geben sollen, die Städte, Märkte, Gerichte und Täler, die keine Untertanen des Adels waren, gaben sie sreiwillig. Der Landtag bewilligte i Gulden rheinisch von seder Feuerstätte. Der Herzog mußte einen Revers ausstellen, daß die Gewährung der Steuer den Ständen an ihren Rechten und Freiheiten zu keinerlei Abbruch gereichen solle.ff f) Dem H. Siegmund bewilligten die Stände

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 76 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, also 12 3 / 2 Perzent), dienende Priester bald den 6. Pfenning (d. i. 18 2 / 3 Perzent) bald den 4. Pfenning (25 Perzent) als Steuer entrichten. Der Adel genoß noch weiter reichende Steuerfreiheit als die Prä- laten. Anf dem Kremser Landtag 1442 wurde es vom Adel als herkömmlich bezeichnet, daß Grafen, Herren, Ritter und Knechte „vor der andern Land- schaft den Vortheil haben, daß sie von ihren Besten, Hänsern, Wäldern, Wismaden, Zehnten, Bergrechten, Äckern, Weingärten, Zinsen und andern ihrem eigenhaften Gut

mit dem Kriegsdienst in eigener Person, mit der Stellung und Ausrüstung reisigen Volkes zur Beschützung des Landes gegen den Feind, sowie auch mit den Kosten, welche ihm die Behütung und wehrliche In standhaltung seiner Schlösser verursache. Auch der Adel gab aus dem Kremser Landtag 1442 die Erklärung ab, daß er nur aus gutem Willen bei Landesnot und infolge der Bitten des Landesfürsten „Steuer geduldet und seinen Leuten zu steuern gegönnt' habe.s) Die Beiträge, die der Adel bei Auflegung gemeiner Landsteuern

zu werden (Cvpey-Buch 381). **) Kottar, Analecta II, 1077. ♦**) n. a. O. 1000. t) Soll oc a. a. ß. 1094. §•8. _ 143 — nicht blos, daß ein Anschlag auf ihre Holden gemacht werde, sondern bewilligten, weil die Steuer voraussichtlich nur langsam eingehen werde, überdies ebenso wie die Prälaten den 4. Pfenning von ihren jährlichen Nutzungen und Gülten, d. i. eine 25perzentige Rentensteuer als Darlehen, welches aus der indirekten Steuer des sog. „Aufschlages' zurückgezahlt werden sollte.*) Zu regelmäßiger

Besteuerung der Renten und Gülten des Adels und der Prälaten ist es iudeß erst seit Anfang des 16. Jahrh., vollends unter der Regierung K. Ferdinand I. gekommen, zu welcher Zeit mit der gemeinen Landsteuer überhaupt manche Veränderungen vor sich gingen, indem sie nämlich einerseits den bisherigen Charakter einer personalen Vermögens- steuer mehr und mehr verlor und dafür den einer Realsteuer, die auf dem steuerpflichtigen Obj'ekt haftete, annahm, und indem sie sich anderseits aus einer außerordentlichen

Steuer in eine ordentliche, nahezu jährlich wieder- kehrende Leistung verwandelte, neben welcher als neue, außerordentliche Steuern die Türkeusteuern erscheinen. Steuerverwaltung.**) Da die Landsteuer überwiegend Quotitäts- steuer war, so handelte es sich hauptsächlich um Ermittlung der individuellen .Steuerschuldigkeit auf Grund des landtäglichen Steuergesetzes, in welchem der Steuersatz für die Steuereinheit bestimmt war. . In den Landgemeinden hatten die Pflichtigen Bauern ihren Bermögensstand

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 79 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 148 — §. 8. schließen. Er führte daher eine neueVerbrauchssteuer, das sog. „Ungeld'*) ein, welches zuerst im Rechiinngsbuch der österreichischen Herzoge zum Jahre 1332 erwähnt wird, ohne daß wir Näheres über die belasteten Gegen- stände, die Veranlagung und Erhebung derselben erfahren. Doch läßt sich vermuten, daß das Ungeld schon damals eine Steuer vom Ausschank und Kleiaverkauf der landesüblichen geistigen Getränke (Wein, Meth, Bier), be- sonders in Gasthäusern war, welche bei deren

allgemeiner Verbreitung be- deutende Einnahmen abwarf. Was die räumliche Ausdehnung dieser Steuer betrifft, so kann dieselbe nur auf den landesfürstlichen Urbargütern, in den landesftirstlichen Städten und in den als Kammergut geltenden Grund- Herrschaften der Prälaten und Pfarrer erhoben worden fein.**) Erst seit 1359 wurde die Erhebung des Ungeldes auf die Grundherrfchaften der Landhcrren, Ritter und Knechte ausgedehnt, nachdem dieselben ihre Zustim- mnng gegeben und Herzog Rudolf IV. dafür

auf die Ausübung des jähr- lichen Münzverrufungsrechtes verzichtet hatte. Das Ungeld betrug zehn Perzente des Erlöses vom Verkauf der bereits genannten Getränke. Die Wirte („Leitgeben') waren betreffs des Ungeldes (auch „Leitgebengeld' genannt) wohl Steuerzahler, aber nicht Steuerträger, denn ausdrücklich wurde im Bertrage des Herzogs mit dem Adel die Absicht ausgesprochen, daß die Steuer nicht die Wirte, sondern nur die fremden Leute (Gäste) und das gemeine Volk, welches auf Gasthäuser angewiesen war, treffen

sollte; behufs Überwälzung dieser Steuer auf die genannten Konsumenten ward verfügt, daß die Maße um ein Zehntel verkleinert werden sollten. Für alle Wirte erging bei Strafe von 5 Pfd. Pfg.***) das Verbot, mit dem Ausschank eines Fasses zu beginnen ohne vorherige Anzeige bei dem mit der Einnahme des Ungeldes betrauten landesf. Beamten, dem „Uugelter'. Über Klagen gegen die Ungelter sollte der Herzog oder der Landmarschall in Österreich richten. Die Giltigkeitsdauer jenes Übereinkommens zwischen dem Herzog

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 570 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1132 - §18 und windischen Grenze.*) Der Landtag von 1594 bewilligte wieder 150.000 si. in 5 Terminen als Reichstürkenhilfe und 30.000 fl. als Küchen- steuer auf weitere S Jahres) Die ungenügenden Einnahmen ans den landständischen Steuern sowie die Unmöglichkeit der Durchführung der Kapitalzinssteuer***) mußten daher jährlich durch eine ansehnliche Anleihe ergänzt werden, um die Kosten der Verzinsung und der landschaftlichen Verwaltung zu decken und eine jährliche Tilgnngsquote abführen

Material in den Händen der Steuer- kompromifsarien sein, welche unter Zuziehung des kleinen Ausschusses die neue Veranlagung durchzuführen haben. In den nächsten Jahren hatte Tirol von dem Kriege mit den Bünden und von der Not des Kipper- und Wipperunwefens foviel zu leiden, daß mit der Katasterrevision nicht einmal begonnen werden konnte. Der Landtag des Jahres 1626 bewilligte zur Ergänzung der Doppelordinaristeuer aus drei Jahre eine Kapital- und Gewerbesteuer. Alle Inländer, die Hochstiste

inbegriffen, welche Geld auf Afterzins oder Gewerkschaften, sei es bei der Hoskammer oder der Landschaft oder bei Privatpersonen, im In- oder Auslande, kündbar oder unkündbar, liegen haben, zahlen von 100 sl. Kapital eine Steuer von 15 kr., also '///„. Jede Überwälzung dieser Stener auf den Schuldner ist *) Böhm, S.80, N.129. Egger, Geschichte Tirols II, 319 f. Sartori 174 f. **) Sartori 181 f. ***) Böhm, ©.81, N. 131, Egger 327, 323.

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