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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 231 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
ihrer Rechte als Markgrafen von Jstrien. Auf Klage des Patri- archen Bertold wurde im Reichshof unter Vorfitz Kaiser Friedrich II. *) Pertile-del Giudice, a. a. O>, U/1, 79 f.; Salzer, Über die Anfänge der Signorie in Oberitalien, in: Historische Studien, veröffentlicht von Ebering, HeftXIV, ©.19 f.; Hanauer, Das Berufspodestat im 13. Jahrh., in: MJÖGF. XXIII, 377 f. **) Der Podestà wird im allgemeinen als rechtsunkundiger Richter betrachtet. Das ichließt nicht aus, daß er selbst urteilt

, doch sollte er nicht nach eigenem Er- messen urteilen. Er hatte deshalb einen oder mehrere rechtskundige indices für die Dauer seiner Amtsführung zu Assessoren zu bestellen. Aber auch sie sollten Auswärtige sein, bei denen genügende Kunde des Ortsgebrauches nicht vorauszusetzen war. Wenn es die Parteien oder eine derselben verlangten, mußte der Richter ein consilium der immatrikulierten iudices der Stadt, d. i. der Mitglieder des Kollegiums der indices et advocati (causidici, Sachverwalter), einholen. Nicht immer sprach

der Podestà sormell selbst das Urteil, mitunter überwies er die an ihn gebrachte Klage seinen rechtskundigen Gehilfen zur Entscheidung. Die alte fränkische Scheidung zwischen Richter und Urteilern war in den städtischen Gerichten Italiens im 12. Jahrh. bereits beseitigt. Vgl. Ficker, Forschungen, III, 321 f. ***) Als commune werden bezeichnet Trieft bereits 1139, Vola 1145, Capo- distria 1182, S. Lorenzo 1186, Parenzo 1194 (Beniifsi, a. a. £>., 695f->- Die Kommunen, welche Vischossitze waren, hießen

war in den einzelnen Städten und zu verschiedenen Zeiten bald mehr, bald minder ausgedehnt. Während in den größeren Städten Reichsitaliens der Podestà oberster Richter, besonders Kriminalrichter, war, wurde die Kriminalgerichtsbarkeit in den dem Patriarchen als Markgrafen von Jstrien gehörigen Städten durch den von diesem eingesetzten Gastalden, in Pola während der ersten Hälfte des 13. Jahrh. potestas regaliae genannt ff), ausgeübt. Doch sollte in Capo- distria der Gastalde Blutstrafen mit Zustimmung des Podestà

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