Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
. Auch in der Landesordnung K. Otakars wird festgehalten, daß Gewaltthat bei Hofe zu verantworten ist; doch gab es keinen eigenen Hofrichter, der Herzog übertrug die Ausübung der Gerichtsbarkeit über „Gewalt' von Fall zu Fall den oberen Landrichtern. Auch die Habsburgischen Herzoge pflegten, abgesehen von den seltenen Fällen, wo sie selbst den Vorsitz im Hostaiding führten, bis in die zweite Hälfte des 14. Jahrhunderts von Fall zu Fall einen der oberen Land- richter mit der Gerichtsbarkeit des „Hofrichters' zu betrauen
und Dienstmannen/ hiezn kam nun *) Der bairisch-österreichische Ausdruck „Schranne' (Schrange, Schranke) bedeutet die Einfriedigung, innerhalb deren der Richter und die Urtheiler saßen. §•6- - 59 - noch die Gerichtsbarkeit über die in der sozialen Geltung gestiegenen Ritter und Knechte; endlich gehörten vor das Hostaiding alle Klagen, welche das landesfürstliche Kammergnt betrafen, daher auch alle Klagen-gegen landes- fürstliche Stadt- und Marktgemeiuden und jene Bürger solcher Städte, welche außerhalb
. Der dem Hostaiding Vorsitzende Richter wählte die Urtheiler jedesmal nach freiem Ermessen aus solchen Herren, bez. Rittern und Knechten, die entweder als Hofbeamte ihren dauernden Ausenthalt am Hofe hatten, oder infolge ausdrücklicher Berufung anwesend waren. Aus dem Hostaiding entwickelten sich unter der Regierung Herzog Albrechts V. (1411—1439) einerseits das sog. „Landesrecht', anderseits das herzogliche „Hofgericht', später „Kammergericht' genannt. 3. Das Landesrecht bildete sich, wie es scheint
, mittelst Waffengewalt zugestanden, wozu später die einst von K. Otakar den oberen Landrichtern übertragene summarische Gerichtsbarkeit über Landfriedens- brecher, die sog. „Landfrage' oder das „Gerennen', hinzukam. Schon im 14. Jahrhundert wurde der Landmarschall öfters durch besondern Auftrag des Herzogs von Fall zu Fall zum Richter des Hoftaidings bestellt, unter der Regierung Herzog Albrechts V. (1411—1439) wird er, ständiger