Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
*■' i! / -, . s r r-yV A >- * 7 -r< a * ' W , {Ì'''> ? 1 i s 4 . Ak'1 I / /I 4 v „ <W — 856 — §18 5 vorher von den Mitgliedern eines Handwerkerverbandes . .'Sinker'' *) genannt wurde. Er hat sich beim Bürgermeister oder Richter zn melden, welcher zwei vom Rate samt den je zwei geschworenen Meistern und Ge sellen des betreffenden Handwerks beizuziehen hat. Dieselben sollen ihn über süns bis sieben der wichtigsten Artikel des Handwerks befragen. Be- antwortet er die Fragen nach Gebühr
, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb
Verlassen der Stadt das Geleite zu geben 386), in Bruneck 10 Pfd. B., später 26 Psd., ein Bürgersohn gab nur ein Viertel Malvasier (a. a. O., 480, 500), ein bloßer Inwohner kaufte sich später mit 13 Pfd. ein. In Kitzbühel betrug die Ausnahmstaxe 5 Pfd. Pfg., wurde aber fpäter individuell abgestuft. In Brixen mußte der Neubürger süns Jahre in der Stadt bleiben. In Lienz hatte derselbe später dem Richter und den Bürgern auch noch ein Mahl zu geben und sich binnen Jahresfrist zu verheiraten (a. a. O., 598