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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 431 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
des Begräbnisses ihrer Mitglieder zu'widmen pflegten, entwarfen Satzungen behufs Wah- rung ihrer gewerblichen Interessen und erlangten die Bestätigung der- selben durch den Landessürsten oder die städtischen Behörden (Pfleger, bzw. Richter, Bürgermeister und Rat). Letztere führten die Oberaufsicht über die Zechen oder Zünfte der Handwerker und unterzogen ihre Satzungen von Zeit zu Zeit einer Revision, f). Bei- gewerbepolizeilichen Ordnungen, welche die städtischen Behörden selbst erließen, wurden Ver- treter

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

und die ihnen vom Bürgermeister oder Richter in gleicher Anzahl Zugeordneten sollen in jedem Falle, wo sich ein Kunde über die Forderung eines Handwerkers beschwert, bei schwerer Strafe aus ihren Eid hin einen „ziemlichen' (angemessenen) Preis festsetzen und hiebei von keinem Teil Verehrung oder Gabe annehmen. Für ihre Mühe soll den geschworenen Meistern und Gesellen von dem Gelde, das zum Gottes- dienst des Handwerks bestimmt ist, eine Belohnung zuteil werden (Blatt XXVI). Was die Bedingungen für den Erwerb

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 432 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
*■' i! / -, . s r r-yV A >- * 7 -r< a * ' W , {Ì'''> ? 1 i s 4 . Ak'1 I / /I 4 v „ <W — 856 — §18 5 vorher von den Mitgliedern eines Handwerkerverbandes . .'Sinker'' *) genannt wurde. Er hat sich beim Bürgermeister oder Richter zn melden, welcher zwei vom Rate samt den je zwei geschworenen Meistern und Ge sellen des betreffenden Handwerks beizuziehen hat. Dieselben sollen ihn über süns bis sieben der wichtigsten Artikel des Handwerks befragen. Be- antwortet er die Fragen nach Gebühr

, so hat ihn der Bürgermeister oder Richter an seine Pflicht als Meister zu erinnern und den Eid abzu- nehmen. Im Falle ungenügender Beantwortung der Fragen soll dem Be- Werber eine Probe der am selben Orte gebräuchlichen Handwerksarbeiten zu machen auferlegt werden. Die fremden unnützen Meisterstücke sowie die Unkosten verursachenden Meistermahlzeiten werden gänzlich abgeschafft. Nach den Satzungen der Stadtrechte und Brnderschaftsstatuten gehörte zu den Bedingungen behufs Erlangung der Meisterschaft auch der Erwerb

Verlassen der Stadt das Geleite zu geben 386), in Bruneck 10 Pfd. B., später 26 Psd., ein Bürgersohn gab nur ein Viertel Malvasier (a. a. O., 480, 500), ein bloßer Inwohner kaufte sich später mit 13 Pfd. ein. In Kitzbühel betrug die Ausnahmstaxe 5 Pfd. Pfg., wurde aber fpäter individuell abgestuft. In Brixen mußte der Neubürger süns Jahre in der Stadt bleiben. In Lienz hatte derselbe später dem Richter und den Bürgern auch noch ein Mahl zu geben und sich binnen Jahresfrist zu verheiraten (a. a. O., 598

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 449 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zuwiderhandelnden Kaufleute zu zahlen haben, zwei Drittel kommen dem Landesfürsten zu.*7) Über den Verkauf auslän- bischer Tücher handelt auch die Polizeiordnung von 1573, Blatt XIX: Kein ungenetztes und ungeschorenes Tuch soll ins Land eingeführt und *) Die Pön des Erwerbers betrug in Bruneck nach Weistum I je 2 Pfd. SB. Richìer und ©tabt, nach WeÄtnm II 25 Pst. 56. ari Herrschaft und Stadt (T.W. a.a.O.). **) Der Schuldige mußte in Kitzbühel VW Psd. Psg. den Bürger» und eben- soviel dem Richter bezahlen (ZFTV

. 111/52, S. 67). ***) In Bozen betrug die Pön 25 Pfd. B. (Stolz, im Schiera II, 140). ì) In Brixeu darf der Gast nur zu 100 Stück Tuch oder Leinwand ver-- laufen gegen Abgabe von 4 Schilling an den Richter (T. W. IV, 380). In Bruneü können Gäste immer nur von einem Mittag bis zum andern gewisse Waren nur im großen verkaufen, und zwar Eisen und Stahl mellenweise (= 10 Zentner), Wein ürenweise, Tuch stückweise, Wachs und Haar (Flachs) zentnerweise (a.a.O.', 479, 498). In Bozen dürfen Fremde

derselben. Der Ortsobrigkeit gebührt drei Viertel, dem Anzeiger ein Viertel der Strafe. Alle ge- stürzten Wollen- und Leinentücher sollen vom Rücken und nicht vom Ende her ausgemessen werden bei Verlust derselben. Gegen die Obrigkeit, die den Übertreter nicht straft, soll die Klage vor dem gebührlichen (kam- Petenten) Richter des Übertreters oder dem des Ortes der Übertretung erlaubt sein. Mit Bezng auf die gleichfalls von fremden Kaufleuten, Savohern oder Juden, zum Verkauf gebrachten, an Güte ungleiche!: Webwaren

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