Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
von Hausierern nur einen Tag und eine Nacht ge- statten oder ganz untersagen und die Viertelmeister der Gemeinden anweisen fremde Krämer, die von Haus zu Haus gehen oder außer der Kirchtage feilhaben' der Obrigkeit anzuzeigen, die den Übertreter gleich zum erstenmal um 25 Pfd. zz' zu strafen hat. **) Vgl. T. W, IV, S. 1085. Schlagwort „Fürkaus'. ***) Schwind und Dopsch, Urkunden, N. 37, S. 81. <nc /'oJES àrtreter zahlt in Kitzbühel den Bürgern und dem Richter je V. Pfd. Psö- (3FTV. 111
/52, S. 46, 67), in Lienz nimmt der Richter das Gut des Über- treters zu semen Händen (T. W. IV, 606). Ü') ZFTB. 111/53, S. 103, A. 3. §'18 — 893 — von 1404, § 19, verbietet, Korn aus dem Lande auszuführe». Der das Verbot übertretende Besitzer des Korns wird mit Verlust desselben und 50 Psd. B., der es aussührt mit 50 M. B. bestraft. Herren, Ritter und Knechte können Korn, das sie nicht benötigen, nur mit Erlaubnis des Landessürsten oder des Hauptmannes a. d. E. außer Landes verkaufen. *) Der Bozner Landtagsabschied