Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
, einen Beitrag zur Vornahme. derselben zu leisten. Falls der Baumann sein L.ihegut verwüstet, verliert er sein Recht an demselben. Die Entscheidung darüber steht nicht'dem Grundherrn zu, sondern einer Kommission von Sachverständigen (3 gemain Mann nach der Landesordnung von 1404),, die vom Richter dazu mit 'Vorwissen des ersteren' ernannt werden soll. - Wenn erkannt wird, daß das Gut'durch-den Baumann geschädigt Morden ist, so hat er dem *) Der Verpächter fürchtete, daß ihm das Gut von solchen leichter
. Hofmarkgerichtes, in Seffernczirk das Gut lag. Falls der Grundherr seine' Verpflichtungen• gegen&fra.-. bent/ : BaUmann nicht enthalt, hat nach den Landesordnungen von II 04 und 1532 der Richter jenes Bezirks, tu welchem der Baumann - sitzt, -die< . Pflicht, letzterem zu seinem Recht zu verhelfend) ' r- <<k > ■ Bäuerliche Lasten (Zinse und Frondienste). Der Grundzins (census) 'des Lethemaunes ist Reallast und setzt sich meist aus Geld- und Naturalabgaben verschiedenster Art sowie aus Abgaben von Er- zeugmssm