Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
Landesangelegenheiten; die Räte, mit welchen der König oder dessen Hofmeister, bez. ein anderer Stellvertreter, seit 1442 das königliche Kammergericht hielt (unter denen sich jederzeit ge- lehrte Juristen befanden), wurden auch zur Besetzung des herzoglichen Hos- gerichtes für Österreich verwendet. Stellvertreter des Herzogs im Hof- gericht war ein von Fall zu Fall ernannter delegirter Richter. Das Hof gericht hatte weder einen bleibenden Sitz noch bestimmte Termine, an welchen es von selbst thätig wurde. Über Zeit und Ort
(Hofgesinde) und Juden, welche letzteren als zum Kamniergut gehörig betrachtet wurden. Erst unter K. Friedrich III. erscheint der Hofmarschall als ordentlicher Richter über das gesammte Hofgesinde. Ost unterwarfen sich Parteien unmittelbar dem Urtheil des Herzogs mit Umgehung der ordentlichen Gerichte, oder der §• 6. — 61 — Herzog entschied infolge Vertrages der Parteien als erwählter Schieds- richter. Endlich konnte das Hofgericht angerufen werden von Parteien in Fällen der Rechtsverweigerung
durch den ordentlichen Richter, die in Ge- richten erster Instanz unterlegenen Parteien beschwerten sich über das Urtheil der ersten Instanz beim herzoglichen Hofgerichte („dingten' behufs Erlangung eines besseren Urtheils „an den Hof, in des Fürsten Kammer'), sowie auch niedere Gerichts ohne Verlangen einer Partei in besonders schwierigen Fällen den Rechtszug an das Hofgericht antreten konnten. K. Maximilian I., von dem Streben geleitet, Verwaltung und Rechts- pflege der österreichischen Länder einheitlicher