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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 395 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
genannt, an vornehme Avelige zu Pacht oder Pfand^) übertragen wurden, beschränkten sich diese als Pfleger auf die Berwaltungsgeschäfte des Anites und erwirkten die Ermächtigung vom Landesfürsten, für die Leitung der Verhandlungen des Landgerichtes einen stellvertretenden sub; index, Unterrichter, oder Richter, zu bestellen, den sie dann auch besolden 'mußten^ ^n einigen Gerichten war Berufung vom Urteil des Richters q an jenes des Pflegers gestattet. Eine Anzahl Gerichtsgemeinden besaß das t ~ Reà

G eriilitsschreib er. welcbe die Gerichtsurkuilden'^^v^ abzusässen hatten, erscheinen in einzelnen Gerichten Tirols seit Anfang des 14. Jahrh. Das Landrechtsbnch Kaiser Ludwigs, das für die Gerichte Kufstein, Kitzbühel nnd Rattenberg galt, schrieb jedem Richter die Haltung eines „geschworenen' Schreibers vor. Allgemein eingeführt erscheint dieses Amt erst um die Mitte des 15. Jahrh. Die dem Gerichtsschreiber ob- liegende Führung dec sog. Verfaeh- (d. i. Protvkoll-)Bücher bei den Ge- > richten

alle die ' /' * ! *) Wie in anderen deutschen Landen war es auch in Tirol Sitte, dein Richter beim, Ehehafttaiding ein Mahl zu reichen. Die Ersetzu ng dieser N atuUWshmg durch. Geldzahlung war der Malpfennig. ^ *T©TcrTz%r$B®rta7§23 f., CYII, 32 f. Wopfuer, Die Lage Tirols, 154 f. ***) Dieselben sind selbstverständlich von den Gerichten für die eximierten Stände zu unterscheiden.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 431 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
des Begräbnisses ihrer Mitglieder zu'widmen pflegten, entwarfen Satzungen behufs Wah- rung ihrer gewerblichen Interessen und erlangten die Bestätigung der- selben durch den Landessürsten oder die städtischen Behörden (Pfleger, bzw. Richter, Bürgermeister und Rat). Letztere führten die Oberaufsicht über die Zechen oder Zünfte der Handwerker und unterzogen ihre Satzungen von Zeit zu Zeit einer Revision, f). Bei- gewerbepolizeilichen Ordnungen, welche die städtischen Behörden selbst erließen, wurden Ver- treter

hat nach der Polizeiordnung von XXVII) alle Verabredungen der Handwerker über einen Ein- heitspreis oder Preissteigerung ihrer Waren unnachfichtlich zu strafen. Als gewerbliche Abteilungen konnte man die Zünfte aber doch nicht entbehren. Die erwähnte Polizeiordnung (Blatt XXV) schreibt daher vor, daß jedes Handwerk jährlich zwei Meister***) und zwei Gesellen zu er- kiesen habe, die Bürgermeister, Richter und Rat sowie gemeinem Hand- werk geschworen seien. Die geschworenen Meister und Gesellen jedes Handwerks

und die ihnen vom Bürgermeister oder Richter in gleicher Anzahl Zugeordneten sollen in jedem Falle, wo sich ein Kunde über die Forderung eines Handwerkers beschwert, bei schwerer Strafe aus ihren Eid hin einen „ziemlichen' (angemessenen) Preis festsetzen und hiebei von keinem Teil Verehrung oder Gabe annehmen. Für ihre Mühe soll den geschworenen Meistern und Gesellen von dem Gelde, das zum Gottes- dienst des Handwerks bestimmt ist, eine Belohnung zuteil werden (Blatt XXVI). Was die Bedingungen für den Erwerb

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 178 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' des österreichischen Rechtes (s. oben S. 57 und 59) ähnliches summarisches Verfahren von Amts wegen (Offizialverfahren) zu verstehen, welches sich zur Ausfindig- machung der landschädlichen Leute, besonders der Raubritter, der richter- lichen Fragestellung an das gesamte, zur Anzeige (Rüge) verpflichtete Volk bediente. Der Beweis mit der gewizzende war ein Überführungs beweis durch das Wissen von sieben Leumundszeugen, ein Zeugenbeweis zur Konstatierung der Offenkundigkeit der Tatsache, daß der Beklagte

ein schädlicher Mensch sei. War letzterer anwesend, so erlitt er die Todesstrafe, war er abwesend, so verfiel er in die unlösbare Acht. Die Durchführung seiner Anordnung scheint K. Rudolf dem obersten Land- richter in Kärnten übertragen zu haben, fff) Bloß niedere Gerichtsbarkeit besaßen die Burggrafen oder Pfleger jener von der öffentlichen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Blutgerichts- *) Hermann a. a, O. I, 341. österr. Weistümer VI, 223 und 532. **) SiftöSD.. XXXVI, 112,157. SchwindundDopsch, Urkunden 176

. N. 34. ***) Hermann a. o. O. I. 342. 1461 gestattete K. Friedrich III. den Bürgern zu Lavamiind, einen aus ihnen zum Richter zu wählen, und verlieh ihnen auch Stock und Galgen lAKÖGQ. X, 376 491.) t) AKöGQ, XXXVI, 140. ff) Schwind und Dopsch a> a> O. fff) Tangl, Handbuch usw. IV, 291 f. v. Zallinger, Das Versahren gegen die landschädlichen Leute in Stiddeutschland, 1895, S. 89 s. Mayer, Deutsche und französische Verfassungsgeschichte, I, 266 f. §. 14. — 347 — barkeit eximierten und geschlossenen Gebiete

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