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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 352 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
. Gerichtsbarkeit unterstellt werden. Durch die Landesordnung - Herzog Leopolds IV. von. 1404 wurden . Rechte und Pflichten, der Bau- -.lente im. einheitlichen Sinne geoxdnet, ohne Rücksicht darauf, ob es sich' nm.'Erblèihen nach Landvecht. oder nach Hosrecht handelte, denn es warh . der Grundsatz ausgesprochen,, daß bei Bedrückung durch den Grundherrn der .Bäumann sein Recht vor dem.-Richter, unter dem er gesessen ist/zu . suchen habe. . '. -Int,-14. 'iinb 15.,_Ja|irh. breiteten sich die freien Erbleihen

weiter , aus. 'Die schriftliche. .Abfassung der Erbleiheverträge' ist ''seit' der zweiten Hälfte -des 13. Jahrh. allgemein üblich. Die Ilànde ist persönlich ° ■ *) Wopfner, o. n. O,, 71 f.' Rörig in: HVJSch. IX, 234f. leugnet die Be- - einflussmig der unfreien Leihen durch die freien Leihen und will die unleugbare rechtliche Verbesserung der ersteren lediglich' aus der Unierstellung der Belieheuen unter die Öffentlichen Richter ^Landrichter, bezw.Hofinarktsrichter) erklären; die Baudinge, welche für die unfreien Leihen

,, findet sich die Umgestaltung der dortigen unfreien Leihen slawischen Rechtes in freie -deutsch-rechtliche Leihen 'in vielen Fällen - aufs beste bezeugt;. von . AusdehnuNA der Gerichtsbarkeit. landesfürstlicher Richter über die abhängigen Bauer» der Grnndhetrfchaften ist hier nichts zu bemerken. Es wäre.daher'ver- . wunderlich, daß die freie Leihe trotz ihrer weiten Verbreitung, auch in den West- - lichen Landern auf die unfreien Leihen so.gm'keinen Einfluß geübt haben sollte. . - . Der Einfluß

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