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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 177 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
gemacht hat. f) Richter, Untersuchungen zur historischen Geographie des Hochstiftes Salzburg in: MJLGF. I. Ergänzungsband 597, 607 f., 647. §. 14. — 345 — Distrikten und Territorien und fügte hierzu 1281 das fernere Privileg, daß die Leute der Salzburger Kirche in Österreich, Steier, Kärnten und Krain vor keine fremden Gerichte gezogen werden dürfen, solange der Erzbischof und seine Richter ihnen Recht gewähren.*) Der Erzbischof ließ die Gerichtsbarkeit ursprünglich durch Vögte ausüben, die ihr Amt

• erblich zu machen verstanden und sich durch Untervögte vertreten ließen; nach der in der 1. Halste des 13. Jahrh.'s von Erzbischof Eberhard II. vielfach durchgeführten Entvogtung wurde die niedere Gerichtsbarkeit durch die Verwalter des Urbars (praepositi, officiates, später amtmann, urbai-richter) **), ausgeübt, die Hochgerichtsbarkeit dagegen durch Land- richto.* ) Doch waren letztere nicht ermächtigt zur Ledigung der Todesstrafe durch Bestimmung einer Lösungssumme. Diese Befugnis stand

der Landgerichtsbarkeit im Lavanttale, ' bis es 1425 die Landgerichte Weißeneck und Hartneidstein ebenda erwarb.ff) Das Bistum Gurk erhielt 128V von K. Rudolf die Gerichtsbarkeit über alle Kriminaldelikte auf seinen Gütern, was H. Otto 1335 bestätigte.fff) Den übrigen geistlichen Stiften und Klöstern wurde die Blutgerichtsbarkeit nur ausnahmsweise verliehen, wie z. B. dem Kloster *) v. Krones, Verfassung und Verwaltung der Mark und des Herzogtums Steier, Anhang N. 199 und 224. **) Richter a. a. O. 647

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 47 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
verschleppten oder ver- weigerten, devolvirte dieselbe an den ordentlichen weltlichen Richter. End- lich suchte die weltliche Gewalt vielfach auch bei peinlichen Klagen gegen Kleriker mit Genehmigung der geistlichen Oberen einzuschreiten. Was die Gerichtsbarkeit über Laien betrifft, so beanspruchte der Bischof, bez. sein Offizial, die Aburteilung aller Verbrechen oder Vergehen derselben, die als „Sünde' gelten konnten. Doch fanden nicht alle Ansprüche des Bischofs seitens der weltlichen Macht Anerkennung

, unbestritten war die bischöfliche Ziviljurisdiktion in Ehesireitigkeiten sowie die bischöfliche Strafjurisdiktion über Ketzerei und Wucher; die Bestrafung des Ehebruchs verheirateter Weiber stand im 14. Jahrh. bereits dem weltlichen Richter zu, während der Ehebruch eines Ehemannes mit einem ledigen Weibe dem Pfarrer zur s- 6. _ 85 — Ahndung überlassen blieb. Mehr oder weniger bestritten war die bischöf liche Jurisdiktion in Streitigkeiten um Zehnten und Kirchenpatrvnale, in Streitigkeiten

, rheinische, ungarische und sächsische). An der Spitze jeder Nation stand ein jedes halbe Jahr neu gewählter Proknrator, an der Spitze der Universität der von den vier Prokuratoren gleichfalls für ein halbes Jahr gewählte Rektor. Mit der von ihm einberufenen Ber- fammlung (congregalo) aller Doktoren, Magister und Lizentiaten übte der Rektor die der Universität vom Landesfurften eingeräumte Selbstgefetzgebung und Selbstverwaltung. Der Rektor war ferner Richter des Universitäts- gerichtes (consistorium

war. Für die Ausbildung der Zivilgerichtsbarkeit überhaupt sowie der Strafgerichtsbarkeit über die zur Universität gehörigen Laien (z. B. Be- delle, Notare, Buchhändler, Bücherschreiber) konnte der Rektor einen Unter- richter (subindex) bestellen, dessen Person aber dem Landesfürsten genehm sein mußte. Kanzler der Universität war der jeweilige Propst des Kollegiat-, seit 1468 Kathedralkapitels St. Stephan; er übte kraft päpstlicher Ber- leihung das Promotionsrecht sowie das Recht zur Ertheilung der Lehr- befugnis

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 178 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' des österreichischen Rechtes (s. oben S. 57 und 59) ähnliches summarisches Verfahren von Amts wegen (Offizialverfahren) zu verstehen, welches sich zur Ausfindig- machung der landschädlichen Leute, besonders der Raubritter, der richter- lichen Fragestellung an das gesamte, zur Anzeige (Rüge) verpflichtete Volk bediente. Der Beweis mit der gewizzende war ein Überführungs beweis durch das Wissen von sieben Leumundszeugen, ein Zeugenbeweis zur Konstatierung der Offenkundigkeit der Tatsache, daß der Beklagte

ein schädlicher Mensch sei. War letzterer anwesend, so erlitt er die Todesstrafe, war er abwesend, so verfiel er in die unlösbare Acht. Die Durchführung seiner Anordnung scheint K. Rudolf dem obersten Land- richter in Kärnten übertragen zu haben, fff) Bloß niedere Gerichtsbarkeit besaßen die Burggrafen oder Pfleger jener von der öffentlichen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Blutgerichts- *) Hermann a. a, O. I, 341. österr. Weistümer VI, 223 und 532. **) SiftöSD.. XXXVI, 112,157. SchwindundDopsch, Urkunden 176

. N. 34. ***) Hermann a. o. O. I. 342. 1461 gestattete K. Friedrich III. den Bürgern zu Lavamiind, einen aus ihnen zum Richter zu wählen, und verlieh ihnen auch Stock und Galgen lAKÖGQ. X, 376 491.) t) AKöGQ, XXXVI, 140. ff) Schwind und Dopsch a> a> O. fff) Tangl, Handbuch usw. IV, 291 f. v. Zallinger, Das Versahren gegen die landschädlichen Leute in Stiddeutschland, 1895, S. 89 s. Mayer, Deutsche und französische Verfassungsgeschichte, I, 266 f. §. 14. — 347 — barkeit eximierten und geschlossenen Gebiete

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 412 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' — 816 — . § 18 aus altes Herkommen beschränkte Herzog Leopold IV. in der Landes- ordnung von 1404: di e Gerichtsb arkeit der geistlichen. Gerichte über Laien^ aus Klagen hriwftpiifì tum tiriyiiyTlfeftètifi. die Ehesachen und SeMM t- stiftungen^Herzog Friedrich IV. erreichte wenigstens, daß PapstJohannXXIIÌ. IlTÉf ein Mandat an die geistlichen Richter erließ, die Untertanen des Herzogs in rein weltlichen Sachen nicht vor ihr Gericht zu fordern, außer im Falle der Rechtsverweigerung

malleücarum (Hexenhammer) in ein förmliches System gebracht; dieses führende Buch erzeugte-in der Folge- zeit eine geistige Epidemie, war doch der dritte Teil desselben ausdrücklich zur Belehrung für die weltlichen Richter verfaßt. Von da an begann das amtliche Suchen nach Hexen. Die von Iiistitoris 1485 zu Innsbruck ein geleiteten Hexenprozeffe wurden durch einen vom 'Brixner Bischof Georg II. eingesetzten Gerichtshof überprüft und wegen Verletzung der Rechtsnormen annulliert. In der M aximilianischen

, mitunter sogar gegen unmündige Kinder statt, wobei sich die weltlichen Richter, aus welche seit der Reformation nicht bloß in den protestantischen, sondern auch in den katholischen Ländern die *) Hins chins, System des katholischen Kirchenrechts V, 698 f. Graf von Hoensbroech, Das Papsttum in seiner sozial -kulturellen Wirksamkeit, I, 411 f. **) Frölich in seinem Coramentarius in K. Karls V. Halsgerichtsordnung, . Innsbruck 1714, behauptet, in der Tirà Polizeiordnung sei nur jene Zauberet gemeint

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