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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 413 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Dell'io von 1593, welche ganz im Geiste des malleus malleficarum gehalten sind, und läßt nur, hie und da eine etwas gemäßigtere Auffassung erkennen. Dieser Instruktion zufolge soll der Richter, wenn die angeschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Missetat leugnet, die „peinliche Frage' (Tortur) anwenden und selbe nach der (Schwer? der Anzeige schärfen oder mäßigen. Die Folter soll sich jedoch nicht leicht (also höchstens) aus eine Stunde erstrecken, auch soll niemand öster als dreimal gemartert

werde».*) Wenn jemand die während der Tortur gemachte Aussage widerruft, soll die Marter nochmals vorgenommen werden. Wenn einer aber erst nach dem Urteil sein früheres geyaues Geständnis widerruft, soll der Richter dennoch z mit der Exekution vorgehen, weil der Widerruf offenbar nur zur Ver- fC. Hinderung des Rechtes geschehen ist. Die der Zauberei oder Hexerei schuldig Befundenen wurden in Tirol, wenn sie nicht gestanden hatten, lebendig verbrannt,, wenn sie geständig waren, hingerichtet oder ertränkt

der Pfleger oder Richter, sür die Pfleger, Richter und Stadträte Südtirols der Hauptmann a. d. Etsch (Landeshauptmann), für die Nordtirols, der Landesfürst selbst mit seinem Rate, seiner Kontrolle unterstand auch der Hauptmann a. d. E. Dem Vorbilde der inneren Ver- waltungstätigkeit der Städte folgte im 15'. Jahrh., besonders zu Ausgang desselben, nach Schaffung ständiger, mit Beamten besetzter Zentralbehörden, die lf. Verwaltung. Um dieselbe Zeit drangen auch Wort und Begriff der „Polizei' aus Frankreich

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 448 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
($. W. II, 367, 371). f) Stolz, im AÖG. XCVII, 673j. In Bozen hat jeder Händler 1 Du- Zaten, 1 ungarischen und 1 rh. sl. zu geben (Stolz, im SGern II, 139). In Brixen hatte der fremde Tuchhändler vom Saum (3—4 Zentner) feinerer Tuche 10 Schillinge, gröberen (grauen) Tuches 4 Schillinge zu entrichten, der fremde Fischhändler eine Anzahl Fische oder eine Geldabgabe (T.W.IV, 379 und 380). In. Kitzbühel mußte der Händler 60 Pfg. dem Richter und 1 Pfd. Pfg. der Stadt entrichten (ZFTV. 111/33, S. 78). In Bruneck

Salz und Wein, zum Eigengebrauch, sondern auch aus. ihre eigenen Erzeugnisse, besonders Korn, die sie zum Verkaufe aussührten (Stolz, Verkehrsgeschichte des Jausen, 'in: Schlern-Schristen XII, 140). Vgl. auch Kogler, Rattenberg 76. libre die Maut- und Zollfreiheit der Bürger von Lienz, T. W. IV, 600, 604. ***) In Bozen beträgt die Pön 5 Pfd. B., in Kitzbühel 1 Pfd. Denare, halb den Bürgern und halb dem Richter. Hier hat jeder Bürger den Gast, der inner- halb oder außerhalb der Bannmeile ohne Besitz

der Kausrechte kaust, und den Bauer, von dem er kaust, dem Bürgermeister bei Strafe anzuzeigen. Der gegen den Angezeigten nichteinschreitende Bürgermeister wird vom Rate bestraft (Kogler, in: ZFTV. 111/52, S. 87). f) Stolz, im Schiern II, 140, 142. tt) T. W. IV, 471, 477, 497. 'Rt) So in Bruneck. Das verkaufte Gut eines Fremden verfiel dem Richter oder der Herrschaft, die Pön an die Stadt betrug 25 Pfd. B. Nur der Berkauf von Käse, Schmalz und Schoten mit des Wägers Wissen war von dem Verbot aus- genommen

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