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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 413 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Dell'io von 1593, welche ganz im Geiste des malleus malleficarum gehalten sind, und läßt nur, hie und da eine etwas gemäßigtere Auffassung erkennen. Dieser Instruktion zufolge soll der Richter, wenn die angeschuldigte Person die ihr zur Last gelegte Missetat leugnet, die „peinliche Frage' (Tortur) anwenden und selbe nach der (Schwer? der Anzeige schärfen oder mäßigen. Die Folter soll sich jedoch nicht leicht (also höchstens) aus eine Stunde erstrecken, auch soll niemand öster als dreimal gemartert

werde».*) Wenn jemand die während der Tortur gemachte Aussage widerruft, soll die Marter nochmals vorgenommen werden. Wenn einer aber erst nach dem Urteil sein früheres geyaues Geständnis widerruft, soll der Richter dennoch z mit der Exekution vorgehen, weil der Widerruf offenbar nur zur Ver- fC. Hinderung des Rechtes geschehen ist. Die der Zauberei oder Hexerei schuldig Befundenen wurden in Tirol, wenn sie nicht gestanden hatten, lebendig verbrannt,, wenn sie geständig waren, hingerichtet oder ertränkt

der Pfleger oder Richter, sür die Pfleger, Richter und Stadträte Südtirols der Hauptmann a. d. Etsch (Landeshauptmann), für die Nordtirols, der Landesfürst selbst mit seinem Rate, seiner Kontrolle unterstand auch der Hauptmann a. d. E. Dem Vorbilde der inneren Ver- waltungstätigkeit der Städte folgte im 15'. Jahrh., besonders zu Ausgang desselben, nach Schaffung ständiger, mit Beamten besetzter Zentralbehörden, die lf. Verwaltung. Um dieselbe Zeit drangen auch Wort und Begriff der „Polizei' aus Frankreich

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_412_object_4001393.png
Seite 412 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
' — 816 — . § 18 aus altes Herkommen beschränkte Herzog Leopold IV. in der Landes- ordnung von 1404: di e Gerichtsb arkeit der geistlichen. Gerichte über Laien^ aus Klagen hriwftpiifì tum tiriyiiyTlfeftètifi. die Ehesachen und SeMM t- stiftungen^Herzog Friedrich IV. erreichte wenigstens, daß PapstJohannXXIIÌ. IlTÉf ein Mandat an die geistlichen Richter erließ, die Untertanen des Herzogs in rein weltlichen Sachen nicht vor ihr Gericht zu fordern, außer im Falle der Rechtsverweigerung

malleücarum (Hexenhammer) in ein förmliches System gebracht; dieses führende Buch erzeugte-in der Folge- zeit eine geistige Epidemie, war doch der dritte Teil desselben ausdrücklich zur Belehrung für die weltlichen Richter verfaßt. Von da an begann das amtliche Suchen nach Hexen. Die von Iiistitoris 1485 zu Innsbruck ein geleiteten Hexenprozeffe wurden durch einen vom 'Brixner Bischof Georg II. eingesetzten Gerichtshof überprüft und wegen Verletzung der Rechtsnormen annulliert. In der M aximilianischen

, mitunter sogar gegen unmündige Kinder statt, wobei sich die weltlichen Richter, aus welche seit der Reformation nicht bloß in den protestantischen, sondern auch in den katholischen Ländern die *) Hins chins, System des katholischen Kirchenrechts V, 698 f. Graf von Hoensbroech, Das Papsttum in seiner sozial -kulturellen Wirksamkeit, I, 411 f. **) Frölich in seinem Coramentarius in K. Karls V. Halsgerichtsordnung, . Innsbruck 1714, behauptet, in der Tirà Polizeiordnung sei nur jene Zauberet gemeint

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