Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
gemacht hat. f) Richter, Untersuchungen zur historischen Geographie des Hochstiftes Salzburg in: MJLGF. I. Ergänzungsband 597, 607 f., 647. §. 14. — 345 — Distrikten und Territorien und fügte hierzu 1281 das fernere Privileg, daß die Leute der Salzburger Kirche in Österreich, Steier, Kärnten und Krain vor keine fremden Gerichte gezogen werden dürfen, solange der Erzbischof und seine Richter ihnen Recht gewähren.*) Der Erzbischof ließ die Gerichtsbarkeit ursprünglich durch Vögte ausüben, die ihr Amt
• erblich zu machen verstanden und sich durch Untervögte vertreten ließen; nach der in der 1. Halste des 13. Jahrh.'s von Erzbischof Eberhard II. vielfach durchgeführten Entvogtung wurde die niedere Gerichtsbarkeit durch die Verwalter des Urbars (praepositi, officiates, später amtmann, urbai-richter) **), ausgeübt, die Hochgerichtsbarkeit dagegen durch Land- richto.* ) Doch waren letztere nicht ermächtigt zur Ledigung der Todesstrafe durch Bestimmung einer Lösungssumme. Diese Befugnis stand
der Landgerichtsbarkeit im Lavanttale, ' bis es 1425 die Landgerichte Weißeneck und Hartneidstein ebenda erwarb.ff) Das Bistum Gurk erhielt 128V von K. Rudolf die Gerichtsbarkeit über alle Kriminaldelikte auf seinen Gütern, was H. Otto 1335 bestätigte.fff) Den übrigen geistlichen Stiften und Klöstern wurde die Blutgerichtsbarkeit nur ausnahmsweise verliehen, wie z. B. dem Kloster *) v. Krones, Verfassung und Verwaltung der Mark und des Herzogtums Steier, Anhang N. 199 und 224. **) Richter a. a. O. 647