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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 177 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
gemacht hat. f) Richter, Untersuchungen zur historischen Geographie des Hochstiftes Salzburg in: MJLGF. I. Ergänzungsband 597, 607 f., 647. §. 14. — 345 — Distrikten und Territorien und fügte hierzu 1281 das fernere Privileg, daß die Leute der Salzburger Kirche in Österreich, Steier, Kärnten und Krain vor keine fremden Gerichte gezogen werden dürfen, solange der Erzbischof und seine Richter ihnen Recht gewähren.*) Der Erzbischof ließ die Gerichtsbarkeit ursprünglich durch Vögte ausüben, die ihr Amt

• erblich zu machen verstanden und sich durch Untervögte vertreten ließen; nach der in der 1. Halste des 13. Jahrh.'s von Erzbischof Eberhard II. vielfach durchgeführten Entvogtung wurde die niedere Gerichtsbarkeit durch die Verwalter des Urbars (praepositi, officiates, später amtmann, urbai-richter) **), ausgeübt, die Hochgerichtsbarkeit dagegen durch Land- richto.* ) Doch waren letztere nicht ermächtigt zur Ledigung der Todesstrafe durch Bestimmung einer Lösungssumme. Diese Befugnis stand

der Landgerichtsbarkeit im Lavanttale, ' bis es 1425 die Landgerichte Weißeneck und Hartneidstein ebenda erwarb.ff) Das Bistum Gurk erhielt 128V von K. Rudolf die Gerichtsbarkeit über alle Kriminaldelikte auf seinen Gütern, was H. Otto 1335 bestätigte.fff) Den übrigen geistlichen Stiften und Klöstern wurde die Blutgerichtsbarkeit nur ausnahmsweise verliehen, wie z. B. dem Kloster *) v. Krones, Verfassung und Verwaltung der Mark und des Herzogtums Steier, Anhang N. 199 und 224. **) Richter a. a. O. 647

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 35 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Landesangelegenheiten; die Räte, mit welchen der König oder dessen Hofmeister, bez. ein anderer Stellvertreter, seit 1442 das königliche Kammergericht hielt (unter denen sich jederzeit ge- lehrte Juristen befanden), wurden auch zur Besetzung des herzoglichen Hos- gerichtes für Österreich verwendet. Stellvertreter des Herzogs im Hof- gericht war ein von Fall zu Fall ernannter delegirter Richter. Das Hof gericht hatte weder einen bleibenden Sitz noch bestimmte Termine, an welchen es von selbst thätig wurde. Über Zeit und Ort

(Hofgesinde) und Juden, welche letzteren als zum Kamniergut gehörig betrachtet wurden. Erst unter K. Friedrich III. erscheint der Hofmarschall als ordentlicher Richter über das gesammte Hofgesinde. Ost unterwarfen sich Parteien unmittelbar dem Urtheil des Herzogs mit Umgehung der ordentlichen Gerichte, oder der §• 6. — 61 — Herzog entschied infolge Vertrages der Parteien als erwählter Schieds- richter. Endlich konnte das Hofgericht angerufen werden von Parteien in Fällen der Rechtsverweigerung

durch den ordentlichen Richter, die in Ge- richten erster Instanz unterlegenen Parteien beschwerten sich über das Urtheil der ersten Instanz beim herzoglichen Hofgerichte („dingten' behufs Erlangung eines besseren Urtheils „an den Hof, in des Fürsten Kammer'), sowie auch niedere Gerichts ohne Verlangen einer Partei in besonders schwierigen Fällen den Rechtszug an das Hofgericht antreten konnten. K. Maximilian I., von dem Streben geleitet, Verwaltung und Rechts- pflege der österreichischen Länder einheitlicher

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