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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 238 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 466 — §. 16. fassung Triests änderte, bestimmte er, daß die syndici „zur Ersparung der Kosten' nur einmal jährlich gewählt werden sollten, und daß Appellationen von Urteilen derselben an seine Person oder den von ihm gesetzten Appel- lationsrichter zu gehen haben. Überdies beschränkte der Kaiser die Kom petenz der sondici, indem er nur mehr Appellationen vom Spruch der iudices, nicht aber von dem des vicarius und iudex maleficiorum zuließ; Klagen gegen letztere sollten nach Ablaus

ihrer Amtszeit vor den Capitano oder den vom Kaiser für den besonder» Fall gesetzten Appellationsrichter gebracht werden.*) Die Verfassungsänderung Kaiser Friedrichs III. von 1468 bezog sich auch auf die autonome Verwaltungsbehörde der drei indices (giudici) und die Ratskollegien. Hinfort sollten die behausten Altbürger von Trieft insgesamt jährlich drei indices und 24 unparteiische consiliarii (consi glieri) sowie alle officiale» (ufficiali) erwählen. Die Erwählten durften ihr Amt erst nach Bestätigung

consiglieri di allora mit 221 Namen (vielleicht die 180 Mitglieder des großen Rates und des der 40), außerdem consiglieri tratti dalla plebe: 56. §. 16. — 467 - stand es vernichtete der Kaiser die städtische Autonomie, indem er den großen Rat aushob und ihn durch ein aus nur 12 vom Capitano zu ernennenden Mitgliedern bestehendes Kolleg ersetztes letzterer ernannte auch den vicario civile und den giudice dei malefic!. Die Zahl der giudici wurde aus zwei herabgesetzt. Eingehend regelte der Kaiser ferner

maleficiorum entschieden werden sollten. Die Appellationsgerichtsbarkeit in Sachen über 10 Goldgulde» behielt sich der Kaiser selbst vor, der mit Ausübung derselben von Fall zu Fall den Bischof von Trieft oder den capitano oder beide zusammen oder sonst Jemanden betraute.^) 1478 stellte der Kaiser den großen Rat wieder her mit dem Rechte der Bürgeraufnahme, aber ohne das Recht, Statuten zu machen oder Beamte zu wählen; letztere Befugnis verblieb dem Capitano. 1491 gab der Kaiser dem großen Rate

auch das Recht, die Ämter durch Wahl alle vier Monate neu zu besetzen, zurück; nur der vicario civile und der giudice dei malefici sollte nach wie Vor blos einmal jährlich gewählt werden und durften nicht venezianische Untertanen sein. Dvch übte der Kaiser, bezw. sein capitavo, nach wie vor das Recht, die Wahl miß- liebiger Personen zu Ratsmitgliedern zu kassieren, solche, die der Rat aus- geschlossen hatte, zu restituieren und selbst Räte zu ernennen. 1492 endlich gewährte der Kaiser dem Rate

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 484 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 960 — § 18 erhielt er für geliehene 36.000 fl. 9000 Zentner Kupfer und 22.500 Mark Silber von Rattenberg. Zum Schutz des vom Kaiser den Venezianern ab- genommenen Verona lieh Fugger noch im selben Jahre wieder 16.000 fl., im folgenden Jahre 12.000 fl. 1514 wurden ihm neuerdings 8000 Zent- ner Kupfer aus dem Rattenberger Hüttenwerk um ein Darlehen von 32.000 fl. verkauft. 7. Nov. dieses Jahres schloß der Kaiser mit dem Fugger einen Kupfer- und Silberkauf vom Anfang 1516 auf vier Jahre

um 72.000 fl. ab.*) 1515 schoß Fugger dem Kaiser 54.000 fl. vor und bekam dasllr auf sechs Jahre die Ausbeute des Rattenberger Hüttenwerkes. Nach einer Erklärung Jakob Fuggers war 1515 von den 300.000 fl. be- tragenden Darlehen das meiste noch unbezahlt, Silber dafür bis ins siebente und achte, Kupfer bis ins vierte Jahr verschrieben.^*) 30. Okt. 1515 bewilligte Maximilian im Vertrage mit den Fuggern und Höch- stettern für die Zeit von 1520 bis 1523 alles Schwazer Kupfer, wofür sie 57.000

, wie nachteilig diese dem Kaiser, wie vorteilhaft sie jenen Kaufleuten feiert. ***) Die kaiserlichen Kommissäre stellten auf diesem Landtage fest, daß der Kaiser nur allein den Kaufleuten 512.741 Mark Silber, 132.412 Zentner Kupfer und an barem Gelde 330.310 fl. schuldig verblieben sei, abgesehen von den Schulden, die auf die tirolische Kammer verschrieben seien.'s) Der Landtag forderte, der Kaiser möge die unbilligen Verträge mit den Kaufleuten lösen. Ii*) Die Ausschüsse der ober

- und niederösterreichischen Lande bewilligten dem Kaiser 400.000 fl. rh., wovon zwei Drittel von den Ständen zur Aus- löfung der den Kaufleuten versetzten Silber- und Kupferausbeute und der *) 1514 wurde Jakob Fugger, der bereits toll geadelt worden, in den Grafenstand erhoben (Strieder, Jakob Fugger der Reiche, 92). **) Zycha, 272. Strieder, Studien zur Geschichte der kapitalistischen Or- ganisationssormen, 2. Ausl., S. 300. Janjen, Jakob Fugger der Reiche, 115. ***) Weitnauer a. a. O., 93f., berechnet die Reingewinnquote

, wie die Ausschüsse der österr. Länder meinten, sondern 2 fl., und ebenso täuschten sich dieselben, wenn sie den Verdienst Fuggers bei der Mark Silbers wiemsch auf mjn« bestens 48 kr. berechneten, er betrug vielmehr 2'49 fl. rh. (Weitnauer, 94s.). § 18 — 961 — übrigen Pfandschaften verwendet werden sollten. *) Der Kaiser erfüllte die Wünsche.des Landtages nicht, lieh vielmehr von Jakob Fugger im Oktober 1518 wieder 19.850 fl. und im Dezember 18.000 fl. Seinem Enkel und Nachfolger Karl V. streckte Fugger

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 268 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 526 — § 17. Nuntius am kaiserlichen Hofe zu Wien stellvertretend, doch in geheimem Einvernehmen mit dem Patriarchen, aus.^) Da der jede Einmischung des Kaisers bei Besetzung des Patriarchates ausschließende Modus noch weiter rücksichtslos befolgt wurde, ließ Kaiser Leopold I. dem Papste Klemens X. 1672 eine Denkschrift überreichen, Worin er gleich Kaiser Ferdinand II. das Patronats- und Präsentationsrecht betreffs des Patriarchates für sich in Anspruch nahm und deshalb die damals übliche

Einsetzung des Patriarchen und seines Kvadjutors sür ungültig erklärte. Da aber mit solchen Behauptungen nichts zu erreichen war, begnügte er sich schließlich mit der Bitte, der Papst möge sür den österreichischen Anteil der Diözese Aquileja einen vom Patriarchen unabhängigen Dele- goten mit voller bischöflicher potestas iurisdictionis et ordinis bestellen. Auch diesmal überwog der Einfluß der Republik Venedig den des Kaisers am päpstlichen Hofe, uud der Erfolg war wieder gleich Null.*') Auch Kaiser Karl

VI. kam 1733 nochmals auf die Forderung Kaiser Fer- dinands II. zurück, es möge vom Kapitel in Aquileja abwechselnd ein venezianischer und ein deutscher (beziehungsweise österreichischer) Patriarch gewählt werden, und verbot deshalb, daß in Zukunft keiner zum Kano nikus in Aquileja angenommen werde, der nicht österreichischer Untertan sei; endlich verfügte der Kaiser, daß den beiden Vikaren die kanonikalen Rechte zuzuerkennen seien, was seine Vorfahren schon so oft umsonst gefordert ljatten

bisherige apostolische Vikar erhielt die päpstliche Konfirmation. 1733 erließ Benedikt die Erektionsbulle des Erzbistums Udine, welchem der letzte Patriarch Daniele Delfino vor- gesetzt wurde. Das Patriarchalkapitcl von Aquileja und das Kollegiat- kapitel von Udine wurden aufgelöst und beide zusammen als Metropolitan- kapitel des Erzbischoss von Udine konstituiert.*) Auf Betreiben Kaiser Josefs II. hob Papst Pins VI. 1788 das Erzbistum Görz wieder auf, erhob dafür das Bistum Laibach zum Erz- bistnm uud

errichtete ein neues Suffraganbistum zu Gradisca, verlegte aber 1791 auf Wunsch Kaiser Leopolds II. den Sitz des Bistums nach Görz zurück. Auf Veranlassung Kaiser Franz I. wurde endlich durch Papst Pius VII. 1830 das Erzbistum Görz wieder hergestellt und dem- selben die Suffraganbistümer Laibach, Trieft, Parenzo und Veglia unter- stellt.') *) De Renaldis, 517—552; Czörnig, I, 902—908. **) Czörnig, I, 908—910.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 224 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
einer großen Völkerwanderung, sondern in kleineren oder größeren Gruppen und in zeitlichen Zwischenräumen.^) Kirche. Die Metrovolitangewalt über die Bischöfe Jstriens. Die Spaltung des Erzbistums Aquileja, der kirchlichen Metropole Nord- ostitaliens und Jstriens seit Mitte des 5. Jahrh.^f), hängt mit dem sog. Dreikapitelstreit zusammen. Kaiser Justinian verdammte 544 die sog. drei Kapitel des vierten ökumenischen Konzils von Chalkedon von *) Hieher gehört besonders die Erwähnung der via. Sciava

und menschlichen Natur Christi vertreten. wurde. Derselbe Kaiser setzte es durch, daß auch das fünfte Konzil zu Konstantinopel 553 die drei Kapitel verdammte. Papst Vigilius hatte urspünglich das kaiserliche Edikt ver- worsen, verdammte aber, vom Kaiser gedrängt, 548 die drei Kapitel gleich- falls; zwar widerrief er diefe Erklärung, als ihn aber der Kaiser ins Exil schickte, wiederholte er sein Berdammungsurteil über die drei Kapitel (554). Da sein Nachfolger Pelagius I. dem Kaiser dieselbe Nachgiebig- keit

mit der Jurisdiktion über römisch Venetien und Jstrien und das binnenländische von Aquileja mit dem Sitze in Cormons, fpäter in Cividale, für den langobardifchen Teil Venetiens. Beide Patri- archen kämpften mit einander fast unablässig um Ausdehnung ihres Macht- bereiches. Der von Aquileja erfreute sich der Gunst seiner Herrscher, der fränkischen und deutschen Kaiser und Könige. Auf Wunsch Kaiser Ludwig I. entschied die Synode von Matua 827, Grado sei nur ein plebs (Psarre) des Patriarchates Aquileja, letzteres

die allein rechtsmäßige Metropole über Venetien und Jstrien, was Kaiser Ludwig IL 854 be stätigte. Patriarch Poppo von Aquileja bemächtigte sich Grados mit Gewalt und setzte durch, daß die Synode zu Rom uuter Papst Johannes XIX. 1027 den Beschluß der mantuaner Synode bestätigte. Doch annullierte derselbe Papst 1029 diese Bestätigung und stellte die Metropolitangewalt der Kirche von Grado wieder her, welche sich auch des Schutzes ihres weltlichen Oberherru, des Dogen von Venedig, erfreute. Die römische

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 30 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
haben, während Herzog Wilhelm Albrecht IV. gegenüber nur Vetter war und der jünger» Linie des Hauses Habsburg angehörte. Auch die Berufung auf das falsche Privileg von 1156 war grundlos, weil dasselbe die Primogenitur- und nicht die Seuioratserbfolge eingeführt hatte. Doch setzte Wilhelm mit Hilfe der Wiener Bürger durch, daß er wenigstens Mitregent in Österreich neben Albrecht IV. wurde. Ebenso beanspruchte Kaiser Friedrich Hl. nach dem Aussterben der ältern Albertinischen Linie mit König Ladislaus Tode (1457

) als Ältester und Regierer des Fürstentums und des ganzen Hauses Osterreich für sich allein, wogegen sein Bruder Albrecht VI. mit Recht geltend machte, daß Österreich der ganzen Leopoldinischen Linie zugefallen sei. Friedrich drang mit seiner Forderung nicht durch, sondern mußte eine Nutztheilung mit Albrecht vor- nehmen, wobei letzterer das Land ob der Enns erhielt. Kaiser Max I. vereinigte 1493 alle österreichischen Länder in seiner Hand. Bei der Theilung, welche seine Enkel, Kaiser Karl V. und Erzherzog

deutschen Fürsten überragenden Machtstellung durch die übermäßige Bevorzugung der Kur fürsten in den Nürnberger und Metzer Reichsgesetzen von 1356 ungerecht zurückgesetzt. Seine Berechtigung zum Besitz ähnlicher Borrechte, wie sie die Kurfürsten besaßen, leitete Rudolf her aus angeblichen Privilegien der Kaiser und Könige Julius Caesar, Nero, Heinrich IV., Friedrich I., Hein- rich VII., Friedrich II. und Rudolf, Fälschungen, die 1359, bald nach seinem Regierungsantritt, in seiner Kanzlei entstanden

waren. Kaiser Karl IV., dem er diese Privilegien zur Bestätigung vorlegte, gab darüber im Dezember 1360 Punkt für Punkt sein Urtheil ab. Da man die Prü- sung älterer Urkunden auf ihre Echtheit oder Unechtheit hin damals noch wenig verstand, so lag auch Karl IV. eine Untersuchung der Echtheit der österreichischen Privilegien fern, er beschränkte sich vielmehr darauf, den Bestimmungen dieser Privilegien, inwiefern sie die Rechte von Kaiser und Reich sowie die Rechte Dritter zu beeinträchtigen schienen

zur Reichsheerfahrt, die darin bestehen sollte, daß der Herzog nur in einem Reichskriege gegen Ungarn, zum Zeichen, daß er ein Reichsfürst sei, einen Monat lang auf eigene Kosten zwölf Mann zu stellen habe. Verworfen wurde ferner die Bestimmung, daß der Herzog von Österreich nicht ge- halten sein solle, behufs der Belehnung den Kaiser außerhalb seines Herzog- tums aufzusuchen, daß vielmehr dieser nach Österreich kommen müsse, um den Herzog zu belehnen; ebenso der Zusatz, daß wenn der Kaiser dies ver- weigere

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 318 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 628 — §18- weniger als seine Interessen im Auge hatten/vielmehr seine Schwäche rücksichtslos mißbrauchten. Ihrem Einflüsse nachgebend, trug er sich mit dem Plane, seine Länder seinen natürlichen Erben, Kaiser Friedrich III. und dessen Sohne König Maximilian, zu entziehen und den Herzogen Albrecht IV. von Vayern-München und Georg von Bayern- Landshüt zuzuwenden. Die beiden Herzoge nährten seinen Verdacht, daß der Kaiser und sein Sohn ihn seiner Lande berauben wollten und liehen

hatten Erzherzog Sigmund und Herzog Albrecht einander gegenseitig 1 Million Gulden auf die Lande dessen verschrieben, der vor dem anderen ohne männliche Leibeserben sterben würde. Der Landtag zu Hall im August 1487 setzte es durch, daß der Erzherzog jene treulosen Räte entließ. Der Gesamtlandtäg aller Lande Sigmunds zu Meran im November d. I. bewog ihn, einem ständischen Regentschaftsrate auf drei Jahre die Regierung seiner Länder zu über- tragen. Der Kaiser erklärte die abgesetzten Räte noch in die Reichsacht

gegen Zahlung einer Jahres- rente von 52.000 Gulden. Er starb 4. März 1496.*) Unter der Regierung König, seit 1508 Kaiser Maximilians, wurde die Grafschaft Tirol durch wiederholten Gebietszuwachs ansehnlich ver- größert. Von den Gebieten, die nach dem Aussterben des Mannstammes des Hauses Görz (April 1500) auf Grund der S. 432 erwähnten Erb- Verträge an König Maximilian fielen, wurde das Pustertal mit den Schlössern, Ämtern und Gerichte«? Schöneck, Uttenheim, Michelsburg, Rasen, Welsberg, Hennfels, Virgen

, Kals, Lienzer Klause, Schloß Bruck, schrift, XXXVIII, öS und 152. In einem Revers vom 8. Dezember 1477 verspricht Sigmund dem Kaiser, aus der ihm zugestandenen erzherzoglichen Titulatur keine weiteren Folgen gn ziehen. Vgl. Hauke, Die geschichtlichen Grundlagen des Monarchenrechtes, 1894, S. 40. *) Vgl. Jäger, Der ubergang Tirols usw. von dem Erzherzoge Sig mund an den Römischen König Maximilian, in: AÖG., 51. Bd., und: Land- ständische Verfassung, II/2, .271^-374. Hegi, Die geächteten Räte des Erz

in der Herrschaft Kitzbühel abtreten — Gebiete, die seit vier bis fünf Jahrzehnten durch Bergwerke sehr einträglich geworden waren. Später forderte Maximilian, da seine Kriegskosten die ihm zugesagte Summe von 150.000 fl. überstiegen hätten, noch Herrschaft, Stadt, Schloß und Landgericht Kitzbühel, wo damals zwanzig Bergwerke in Betrieb standen. 8. Feber 1506 wurde von den Münchner Herzogen die Abtretung auch dieses Gebietes benrkundet.f) Der neunjährige Krieg Kaiser Maximilians gegen die Republik Venedig wurde

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 220 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
sie mit dieser Rückfracht gleich- falls nach Trieft fahren und dieselbe hier verkaufen. Während noch Herzog Friedrich IV. von Österreich 1439 den Triestinern verboten hatte, den Krämern gegenüber das neuerfundene Straßenzwangs- und Nieder- lagsrecht geltend zu machen, ermächtigte Kaiser Friedrich III. bei Ver- Pachtung der Maut zu Moeco**) an die Kommune Trieft 1461 letztere zur Verlegung jener Maut nach Trieft, um den Warenzug nach dieser Stadt zu erzwingen.***) Da die Mahnungen des Dogen von Venedig, die Neuerungen

Untertanen verzichten; auch mußte es sich zur ferneren Entrichtung der alten Jahrzinse an die Markuskirche und den Dogen verpflichten.^) Ein Teil der Triestiner war über diesen demütigenden Frieden erbittert und beschuldigte die Partei, die damals im Befitze des Stadiregiments und am Friedensschluß hauptsächlich be- teiligt gewesen war, schwächlicher Nachgiebigkeit gegen Venedig. Letztere verbannte einige Führer der Mißvergnügten (September 1467), die nach Duino flohen und sich um Hilfe an den Kaiser

wandten. Im Austrage desselben führte Niklas Lueger, Pfleger von Wippach, mit 1000 Mann zu Ende dieses Jahres, die Exilierten nach Trieft zurück, verbannte die neugewählten giudici del commune und viele ihre Parteigänger nach Duino und ließ sich von einer statutenwidrigen Volksversammlung zur Herstellung der Ordnung die Gewalt einräumen, die Ämter nach seinem Gutdünken zu besetzen.-^) Der Kaiser ernannte Lueger hierauf zuni Hauptmann von Trieft (Februar 1468) unì, gab der Stadt eine neue Verfassung

1469 nahm Lueger die Stadt mit Heeresmacht ein, ließ dieselbe plündern, die Führer der Aufständischen hinrichten, ihre Guter und die aller Jener, die vorgeladen nicht erschienen waren, konfiszieren- Im Mai 1470 kam Kaiser Friedrich selbst nach Trieft, verurteilte Antonio Bonomo zur Hinrichtung uud dreißig Flüchtlinge zum bando (Ausweisung), ließ ein neues Kastell aus der Höhe von San Giusto errichten und legte eine ständige Besatzung hinein; dort residierte seitdem der kaiserliche Hauptmanns) Seit

1478 lenkte Kaiser Friedrich wieder in die Bahnen einer Restaurationspolitik ein, indem er den aufgehobenen großen Rat von Trieft mit beschränkten Befugnissen wiederherstellte, auch das Straßenzwangs- und Niederlagsrecht dieser Stadt erneuerte. Er erließ nämlich an den damaligen Hauptmann von Trieft den Befehl, sorgfältig darauf zu achten, daß das Getreide aus Kram nicht über Neunhaus (Castelnuovo) nach Pinguente oder über Cosina nach Muggia, sondern nur nach Trieft gebracht und hier die Mautgebühr

7
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 221 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 432 — §. 16. sollte.*) Daß aber trotzdem die vorgeschriebene Straße nach Trieft viel- fach umgangen wurde, ersieht man aus dem Mandate Kaiser Maximilians an seine Beamten von, 1517.**) Im Kriege zwischen Kaiser Maximilian und der Republik Venedig bit §att der letzteren 1508 Cormvns, Duìno, Görz, Wippach, den Karst, Trieft, österreichisch Jstrien und S. Veit am Pflaumb (Fiume); nachdem aber der Kaiser mit dem Papste und den Königen von Frank- reich und Aragonien in Cambray zur Vernichtung

- standes kam, der 1518 auf fünf Jahre verlängert wurdet) Im wormser Präliminarfrieden vom 3. Mai 1521, den Kaiser Karl V. mit der Republik Venedig schloß, wurde betreffs Jstriens bestimmt, daß der Besitz der Jurisdiktion über die befestigten wie unbefestigten Ortschaften in dem- selben Stande verbleiben solle wie zu Beginn des Waffenstillstandes-I^) Der Definitivfrieden Kaiser Karl V. und Erzherzog Ferdinands sie mit der Republik erfolgte 29. Juli 1523 zu Venedig.*1-) Der trienter Schiedfpruch vom 1535

. Jene Freiheiten bestanden in Zollerleichterungen und in dem Rechte, einen eigenen Konsul in jeder Stadt oder Provinz des Königreiches zu bestellen, dem die triestiner Kausleute in allem unterstehen sollten, ausgenommen Mcijestätsverbrechen, Münzfälschung und Totschlag/') Seit der letzten Zeit der Regierung Kaiser Friedrichs III. wurden die Bürger von Trieft von der krainer Landschaft wiederholt der landstän- difchen Besteuerung unterworfen und zum krainer Landtage geladen. Kaiser Friedrich III. erklärte

8
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 267 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
zu werden pflegte; meist wurden Brüder oder Nepoten des regierenden Patriarchen hiezu ausersehen.-j-l'!-) Die wiederholten Versuche der Kaiser *) DeRenaldis, 182, 238, 293, 309-313. NuntiaturberichteausDeutsch land, III. Abt., 3. Bd., 320j. Als Kaiser Rudolf II. dem Kapitel 1593 abermals besohl, den beiden Maren jene Rechts einzuräumen, bedrohte der Patriarch Fran- eesco Barbaro dasselbe mit der Exkommunikation, wenn es nachaàbe (De Re- natdiS, 372). **) De Renaldis, 314, 376, 395. ***) a. o. O. 323—325, 328

. Im Jahre 1627 wiederholte Kaiser Fer dinand II. das Anerbieten, die weltliche Herrschaft über Aquileja samt Gebiet an den apostolischen Stuhl abzutreten, wenn bei der nächsten Vakanz des Patriarchates ein Österreicher oder Deutscher zum Patriarchen befördert würde. Papst Urban VIII. wünschte im Gegenteil, daß wieder ein Venezianer Patriarch werde, womit das ? n oon E o ^ Kaisers von selbst hinwegfiel. Bgl. DeRenaldis, 400; Czörnig, I, 889—894. f) De Renaldis, 273. ft) a. a. O. 395. tff) So im Jahre

um die päpstliche Konfirmation des vom Patri- archen Antonio Grimani zum Koadjutor bestellten Bischofs von Feltre, Agostino Gradenigo, handelte und die kaiserlichen Gesandten am päpst- lichen Hofe dieselbe zu vereiteln suchten, verbreiteten sie eine Denkschrist, worin für den Kaiser das Recht der Ernennung des Patriarchen, welches von seinen Vorsahren im früheren Mittelalter geübt worden war, in Anspruch genommen wurde. Praktischer waren die Borschläge, die man damals auf kaiserlicher Seite zur Beilegung

, das andere sür den österreichischen Diözesananteil in Görz errichtet werden. Papst Urban VIII. verwarf alle drei Vorschläge, bestätigte vielmehr Agostino Gradenigo alo Koadjutor, befahl aber seinem Nuntius in Venedig, die Konfirmation?- bulle bis zum Tode des Patriarchen Antonio Grimani geheimzuhalten. Kaiser Ferdinand II. antwortete mit Erlaß eines Mandates vom 12. bruar 1628, worin allen österreichischen Untertanen geistlichen Standes bei Strafe von Privation ihrer Benefizien, denen weltlichen Standes

aber bei Todesstrafe und Gllterkonfiskation verboten wurde, Agostiiw Gradenigo, der nach dem Tode Antonio Grimanis (26. Januar 1628) Patriarch geworden war, als solchen anzuerkennen oder zuzulassen, daß er einen Akt geistlicher Jurisdiktion aus österreichischem Gebiete aus- übe.***) Dieses Mandat wurde von Kaiser Ferdinands II. Nachfolgern öfters itnedetchoftf), doch gelang es den Patriarchen durch ihre Ber- bindungen mit der venezianischen Regierung sowie mit der päpstlichen Kurie, die Ausführung jener Mandate

9
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 225 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 440 — . §. 16. und seine Nachfolger jeder Metropolitangewalt über die istrischeii Bischöse (von Trieft, Capodistria, Parenzo, Pola, Pedcna und Cittanuova),*) Geistliche Immunitäten und Stadtherrschaften. Aus Karo- lingnzeit fiud 7mr wenige Jmmunitätsdiplome für in Jstrien begüterte geistliche Stifte erhalten und zwar die Diplome König Karls d. Gr. für die Patriarchate Aquileja von 792 und Grado von 803**) sowie das Kaiser Ludwigs II. für das Kloster SanMichiele inDiliauo von 852.***) Gewiß

der reichsgerichtlicheu Befugnisse tf), die Stadtmauer sowie das Recht *) Wilhelm Meyer, Die Spaltung des Patriarchates Aqàja ini AbHand- lungen der k. Gesellschaft d. W. zu Göttingen, phil.-hift. Klasse, N. F. II, N. 6 (1898). Hartmann, Geschichte Italiens im Mittelalter, I, 381 f.; H/1, 35,87 f., 201, 267 f.; II/2, 135. Kretschmahr, Geschichte Venedigs, I, LI f. Benussi, Rei medio evo, 72 f., 201 f., 285 f. **) Das Diplom sür Aquileja in: iL G. H., Diplomaten Karolinorum t. I, p. 235. Vgl. die Bestätigung Kaiser

Ottos II. von 981 in: iìl. G. H., Diplomatami regimi et imperatorura Germaniae t. II, p. 271; andere Bestätigungen im C. d. I. — Das Diplom für Grado in: Dipl. Karol. t. I, ;i, 269, bestätigt von Kaiser Otto II. 374 (Dipl. r. et i. G. II, 84) und Kaiser Heinrich II. 1020 (ebenda III, 541). ***1 Nach Kandler San Michele die Sotto terra bei Montvna in der Diözese Parenzo. Vgl. Reg. imperii, I, 9Ì. 1190. Benussi, 217, hält es für nicht un möglich, daß dieses Diplom Fälschung des 12. Jahrh. sei

, um die Ansprüche des Bischofs von Parenzo zu bekämpfen.— Hiezu kommt noch das Diplom König Berengars I. von Italien von 908, in welchem er das Frauenklofter zu Instino- polis (Capodistria) sub tnicionis mundburdum nimmt (Bennssi, 218). Dieser Ausdruck wurde damals gleichbedeutend mit immunitas gebraucht. Vgl. Seeliger, Die soziale und politische Bedeutung der Grundherrschast, 37. I) Bischof Konrad von Trieft legte K. Friedrich It. 1230 Privilegien der Kaiser und Könige Lothar I., Karl (des Kahlen

oder des Dicken?), Wido, Berengar I., Ludwig HI. und Lothar II. zur Bestätigung vor. — König Berengar I. schenkte 311 dem Bischof von Trieft die Kastelle Verino maggiore und minore (bei Pisino) mit voller Gerichtsbarkeit (Benussi, 220). — Kaiser Otto II. bestätigte 983 dem Bischof von Parenzo, quod a reg-ibus sen ab Ilgone largitnm est, und eximierte die homines super terrain ecclesìae residentes (Benussi, 231). Von auswärtigen Kirchen waren in Jstrien sonst noch begütert: das Erzbistum Ravenna schon seit

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 95 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
aber ein Drittel der Nutzungen und Renten an H. Siegmund abliesern sollten.^*) Vielfache Unzufriedenheit mit K. Friedrichs III. Regierung bewog den größten Theil der Prälaten, Herren, Ritter und Knechte, sowie die Stadt Wien 1462 vom Kaiser abzufallen und sich mit Erzh. Albrecht zu verbinden, der auf ihre Forderungen einging, zu welchen Abschaffung aller Neuerungen und Beschwerungen, Besetzung aller Ämter mit Landleuten nach Rat der von den 4Ständen erwählten „Landräte',Verpfändung landesfürstlicher Schlösser

und Renten mit Willen und Wissen gemeiner Landschast u. a. angehörten. Von der Landschast verlassen sah sich dir Kaiser genötigt, Albrecht Österreich niederhalb der Enns für die Dauer von 8 Jahren gegen eine Jahresrente von 4000 Gulden zu überlassen.*'*) Da jedoch nachdem frühzeitigen Tode H. Albrechts VI. (2. Dez. 1463) Österreich niederhalb und ob der Enns wieder an K. Friedrich fielen, blieb der Landschaft beider Lande nichts anderes übrig, als sich ihm zu unterwerfen. Die stellvertretende Regierung

Österreichs überließ der meist zu Neustadt oder Graz residirende Kaiser anfangs etlichen Herren und Rittern des Landes f), später pflegte er von Zeit zu Zeit einige seiner Räte oder einen „Statthalter' nach Wien zu schicken und mit der Landesverwesung zu beauftragen. Oft genug besaß das Land keine besondere stellvertretende Regierung, sondern wurde voni Kaiser unmittelbar regiert. Eine Mitwirkung bei Einsetzung solch stell- vertretender Regierungen hat die Landschaft dem Kaiser gegenüber

, dessen Machtstellung sich seit dem Aufhören des Familienzwistes gestärkt hatte, nicht mehr geltend zu machen vermocht; dieselbe beschränkte sich jetzt auf die Forderung, daß der Kaiser für die Zeit seiner Abwesenheit eine aus Land- leuten gebildete Landesregierung einsetze, damit die Urteile, die an den . Landesfürsten gedingt sind, erledigt werde».ff) Unter K. Maximilian I. strebten die Stände der sämmtlichen fünf nieder- österreichischen Lande vergebens danach, daß das Regiment, die Regierungs- behörde

für diese Lande, zumeist mit Landleuten, d. i. einheimischen Adeligen, besetzt und ihr das Selbstergänzungsrecht eingeräumt werde.-s-ff) Der Kaiser ließ sich jedoch das Ernennungsrecht der Räte des Regiments sowie *) Chmel, Mat. II, 144f. **) Chmel, Mat. H, 154 f. ***) Kurz. Österreich unter K. Friedrich IV./.II, 227, 232. t) Chmel, Regesten K, Friedrichs IV., II, N. 5010. tf) Adler, Organisation der Centralverwaltung unter K.Maximilian I.,430f. fff) Kr ones, Vorarbeiten in: Beiträge z. K. steiermärlischer

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 323 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 638 — § 18'. In ber^ntejjtJ^ieilttttg, welche die Enkel und Erben dès 12. Jänner ,,-1519 verstorbenen Kaiser Maximilians, Kaiser Karl V. und Erzherzog Ferdinand, 28. April 1521 zu Worms vornahmen, verblieben erstereni nach seiner Verzichtleistung auf die fünf niederösterreichischen Herzog tümer zugunsten Ferdinands Pustertal, die von Kaiser Maximilian eroberten venezianischen Gebiete sowie die österreichischen Herrschaften in Schwaben und Elsaß.*) Im Brüsseler Geheimvertrage zwischen Karl

und Ferdinand vom 7. Feber 1522 überließ ersterer letzterem die im Wormser Vertrage von den fünf Herzogtümern abgetrennten Gebiete, darunter die Grafschaft Görz mit dem Pustertal und die eroberten vene- ziànischen Gebiete, die Grafschaft Tirol mit dem zu ihr gehörigen Lande, die vorarlbergischen und österreichischen Herrschaften in Schwaben erblich, ohne sich mehr als den Erzherzogstitel mit dem Vorrechte der kaiser- lichen Gewalt in diesen Gebieten vorzubehalten.**) In einem Revers vom folgenden Tage mußte

ernannte der Kaiser seinen Bruder zu seinem Statthalter mit unbeschränkter Vollmacht in den ihm sKarl) aus dem Erbe Kaiser Maximilians zugefallenen deutschen Erblanden (Tirol, den österreichischen Herrschaften in Schwaben und Vorarlberg) sowie im Herzogtum Würtemberg.'s'f) Doch bewilligte Karl. V. schon drei Jahre später die Veröffentlichung des Vertrages vom 7. Feber 1622 und befahl den Untertanen in Tirol, Schwaben, Vorarlberg und Württemberg, Ferdinand zu huldigen.f1's) In ferneren Mandaten

, d. d. Toledo 31. Oktober 1525, machte der Kaiser die amt liche Mitteilung, daß er Tirol und alle anderen Herrschaften in den oberösterreichischen Landen sowie das Herzogtum Würtemberg Erzherzog Ferdinand, der sie bisher als Guberuator regierte, erblich übergeben habe, holten die Tiroler Landesfürsten noch im 16., 17. und 18. Jahrhundert durch Stellvertreter ein. Vgl. Mayer, II, 65, 367, 418, 454. *) Turba, Thronfolgerrecht, 158. Bauer, Anfänge Ferdinands, Wien 1907, I, 128

12
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Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1878
¬Der¬ erste Römerzug Kaiser Karl IV. : (1354 - 1355)
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Seite 236 von 351
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 339 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Karl <Römisch-Deutsches Reich, Kaiser, IV.>;s.Romfahrt;z.Geschichte 1354-1355
Signatur: II 75.234
Intern-ID: 163688
Des Kaisers Einzug in Pisa. 229 Mittwoch den 6. Mai 4 Uhr Nachmittags zogen Kaiser und Kaiserin zum zweiten Mal in Pisa ein r ). Vor der Stadt, bei San- savino, ertheilte er dem Messer Fortunato da Todi 2 ), vormals Capitano del Popolo von Pisa, und beim Marcusthor dem Grafen Napoleone da Donoratico und dessen Sohne Guido den Ritterschlag 9 ). Die Anzianen gingen dem Kaiser entgegen und übergaben ihm die Schlüssel der 4 ) Ran. Sardo p. 129 lässt den Kaiser mid die Kaiserin zunächst Mittwoch

zur Vesperzeit in Pisa einziehen und gibt bei dieser Gelegenheit genau den Weg an, den sie durch die Stadt nahmen, p. ISO dagegen lässt er den Kaiser, den Präfecten da Vico und Valerie Castracani Donnerstag den 7. Mai in die Stadt einziehen. Möge nun dieser Widerspruch in Ranieri Sardo seihst herrühren oder auf andere Art in die Chronik hin eingekommen sein, auf jeden Fall wird man die erstere Angabe als die glaubwürdigere ansehen müssen, da sie bezüglich Zeit und Art viel grösseres und correctes Detail

bringt. — Von den Prälaten, Fürsten und Herren, welche bis jetzt heim Kaiser geblieben waren, und mit ihm nach Pisa kamen, erscheinen folgende öfters in seit dem 8. Mai zu Pisa ausgestellten Urkunden als Zeugen ; Erzbischof Ernst von Prag, die Bischöfe Gerhard Ton Speier, Johan von Qlmütz und Johann von Leitomyschl, Philipp von Volterra, Johann von Spoleto, Johann tob Emona, Proti va von Zeugen, Maurus von Corhavien (in der croatischen Militärgrenze südöstlich von Zellen ; die Herzoge Otto yon

Note 2), Donnerstag den 7, Mai, einen Tag nach dem Kaiser traf in Pisa auch der Präfect Giovanni da Vico ein (Ran. Sardo 180). a h Er wurde als solcher erwählt 1. Mai 1354 (Arch. stor. VI, 2, 718); im Mai 1855 dürfte er aber doch kaum mehr Capitano gewesen sein (überdies dauerte diese Würde nur zwei Monate lang), denn Ran. Sardo 139 sagt: Jo quale era suto nostro capitano in Pisa® ; allerdings führt das oft citirte > Breve* etc. p. 725 als nächsten Capitano erst firmano Brancaleone

an. der im November 1355 sein Amt antrat, ®) Ran. 180, Es muss also dem Grafen Guido die Strale des Exils durch den Kaiser nachgesehen worden sein, wenn das Exil nicht etwa nur für die Zeit der Ab wesenheit des Kaisers von Pisa verhängt war. Graf Guido dürfte in des letztern Gefolge nach Pisa zurückgekommen sein. Auch Bartolomeo Gambacorta scheint ungefähr um die selbe Zeit nach Pisa zurückgekehrt zu sein, da wir ihn bei der grossen Revolution am 20. Mai wieder hier antreffen. — Ranieri Sardo 1, e. nennt

13
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Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1878
¬Der¬ erste Römerzug Kaiser Karl IV. : (1354 - 1355)
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Seite 229 von 351
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 339 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Karl <Römisch-Deutsches Reich, Kaiser, IV.>;s.Romfahrt;z.Geschichte 1354-1355
Signatur: II 75.234
Intern-ID: 163688
nungen. Die Truppenabth eilungen folgten einander mehrere Tage hindurch in der Zahl von 600 bis 800 Mann, die Anführer mel deten sich beim Conservadore, dem über die Truppenverpflegung ge setzten Beamten, gaben die Zahl ihres Contingents an und über nachteten auch zum Theil in Florenz. Die Stadt hatte auch Iceine besondern Vorkehrungen zur Verhütung missliebiger Scenen getroffen, nur ein Fähnlein Bewaffneter hielt in jedem Gonfalone Wache 3 ). Bevor wir den Kaiser nach Pisa begleiten, müssen

wir zu nächst einen Blick auf das Treiben der Parteien dieser Stadt während Karls Abwesenheit werfen. *) M, Villani I. c. Kail, Sardo 129 ; -ti «fi quindici di maggio* ist offenbar nur ver schrieben für »cinque*, denn unmittelbar darauf lässt Ranieri den Kaiser »a d\ sei di maggio® nach Pisa kommen. 2 ) M, Villani V, 22. Vgl. Benes von Weitmil 1. c. 86S, dor den Kaiser zur Ent lassung aller Contingente ausser seiner eigenen durch Francesco Gambacorta, flössen Brüder und Freunde, die Karl entgegengekommen

und ihn dazu aufgefordert hätten, bewogen werden lässt. Dass die Gambacorta Karl vor dessen zweiten Besuch Pisa's entgegen gekommen, sagt sonst Niemand, auch Ranieri Sardo nicht. Der ganze Bericht des Benes über die pisanischen Ereignisse ist mit grosser rhetorischer Entrüstung über die gott losen Empörer ohne besondere Sachkenntniss abgefasst, Manches, wie wir später sehen werden,, entschieden unrichtig, und so dürfte auch diese Motivirung der Entlassung der llömerzugsconlingente durch Kaiser Karl

von dem über die Gambacorta erbitterten Benes erfunden sein. Bekanntlich endete die Verpflichtung zur Heerfahrt über Berg mit der Kaiserkrönung-, und die Truppen der deutschen Herren in Städte durften daher abziehen, ohne dass ihnen dies der Kaiser so streng zu befehlen brauchte, wie Benny nieint (, sine mora et excusatione* sollten sie nach Deutschland abmarschieren). Anderseits hätten sich die Gambacorta durch dringende Vorstellungen an den Kaiser, er möge doch nur mit einigen wenigen Truppen nach Pisa kommen

, bei letztern selbst verdächtig gemacht. Wenn dagegen Benes anderseits unmittelbar darauf vom Kaiser bezüglich der Entlassung der Truppen sagt * to lens parcere espensis*, so hat dies weit mehr Wahrscheinlichkeit für sich ; die Contingente aus Deutschland würden den Kaiser wohl nur dann weiter be gleitet haben, wenn er ihnen Sold gezahlt hätte, was Karl wohl zu kostspielig gewesen sein dürfte. — 8 ) M. Villani Y. 22.

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Bücher
Kategorie:
Geschichte
Jahr:
1878
¬Der¬ erste Römerzug Kaiser Karl IV. : (1354 - 1355)
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Seite 264 von 351
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 339 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: p.Karl <Römisch-Deutsches Reich, Kaiser, IV.>;s.Romfahrt;z.Geschichte 1354-1355
Signatur: II 75.234
Intern-ID: 163688
Revolution in Pisa. 257 Paffetta da Montescudajo und Messer Lodovico della Rocca, die sich unter den Bürgern, die der Kaiser im Kapitelhaus bewachen las st*), befinden, scheint eine Annäherung an den Kaiser im gegenwärtigen Moment sehr angezeigt und von grossem Nutzen sein zu können, Sie beschliessen die Gefahr, worin der Kaiser sich befindet, zu be nutzen, um ihre Todfeinde niederzuschlagen 2 ). Der junge Ugolino da Gonzaga, Sohn Guido's, vermittelt zwischen dem Kaiser und den ge nannten

Häuptern der Baspanti und bewirkt eine Annäherung zwischen beiden Theilen, deren Interessen in diesem kritischen Moment ohne hin zusammenlaufen 3 ), in Folge dessen der Kaiser den Grafen Paffetta und Messer Lodovico della Bocca Hebst einigen andern von ihren Parteigenossen aus dem Gemach entlässt, wo sie mit den Anzianen und zwanzig andern Bürgern bisher in Gewahrsam gehalten worden sind 4 ). Graf Paffetta tritt vor Karl mit den Worten: „Erhabener Kaiser, fürchte dich nicht'' 5 ), und bietet ihm darauf

dem Kaiser vor, dass es nun aller Energie und vereinten Handelns bedürfe, wenn man des Aufruhrs, der fortwährend grössere Dimensionen annehme, überhaupt noch Herr werden wolle. „Wenn ihr uns', bitten sie schliesslich den Kaiser, „euren Marschall mit einem Theil eurer Truppen beigeben wollt, werden wir bald die Partei der Gambacorta zu Schan- *) Cron. di Pisa IGEO C. und Job. c, 65. 2 B M. Vili. V. 82. 3 ) Donato Velluti 1. c. 96» Vgl. Corio, storia di Milano, ed. Buti e Ferrano, Milano 1806; H. 195

15
Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 100 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
berieten dann getrennt, erstatteten auch mitunter besondere Antworten auf die kaiser- lichen Forderungen. Da sich die Ausschüsse meistens sträubten, die Forde- rungen des Kaisers vollständig zu erfüllen, so folgte der Antwort der Stände die Antwort des Kaisers, dieser eine zweite Antwort der Aus- fchüsse und so fort, bis endlich nach mehrmaligem Schriftwechsel, znmteil auch mündlichen Erklärungen der Ausschüsse und der k. Kommissäre*), durch gegenseitiges Nachgeben eine Einigung zustande kam

einer Gesammt- autwort aller Ausschüsse an den Kaiser oder dessen Kommissare statt.**) Die Dauer der Ausschußtage war mitunter eine sehr bedeutende. So währte der Innsbrucks Ausschußtag von Mitte Januar bis 24. Mai 1518, der Augsburger Ausschußtag vom 12. Dezember 1525 bis Anfang Mörz 1526. Die Kompetenz des Landtags erstreckte sich aus alle wichtigeren Angelegenheiten der Landesgesetzgebung, znmteil auch der Laudesverwal- tung. Sv erließ der Landtag wiederholt Rechtsätze über die Ausübung der Vormundschaft

der rechtsgelehrten Räte im Regiment der niederösierreichischen Lande und im Hofrat, das Gewohn-- heitsrecht in den Hintergrund zn drängen, traten die Landtage für die Erhaltung des „Landgebrauchs' ein und beantragten 1499 und 1509 beim Kaiser dessen schriftliche Abfassung durch k. Räte und Verordnete der Landschast.ff) Zur Ausführung gelangte jedoch nur die Abfassung einer Landgerichtsordnung für Österreich unter der Enns (publicirt zu ©munden 21. August 1514), welche das landrechtliche Strafverfahren nebst

einigen Artikeln des materiellen Strasrechtes enthält.fff) Weil ferner das Land- recht (oder landmarschallifche Gericht), wenn man von seinen Urteilen an das landesf. Kammergericht, einen Gerichtshof des gemeinen Rechtes^), appellirt hätte, gleichfalls zur Anwendung des gemeinen Rechtes genötigt worden wäre, traten die Landtage für die Jnappellabilität der Urteile des Landrechtes ein und erreichten auch wirklich, daß der Kaiser im Augsburger 3446 beratschlagten die vier Parteien über die an sie gerichteten

und 1449, wo ein Feidzug gegen den Räuberstaat des ?ongräcz zwischen Waag und March beschlossen wurde lKollar II, 1327 f.. 1366 s.). Die Ausschußlandtage zu Mürzznschlag von 1508, und zu Innsbruck von 1518 verlangten, daß der-Kaiser keinen Krieg ohne Rai und Einwilligung der Erblonde unternähme (Adler, Organisation 267, Archiv XIII, 260, 291, 298, 314), was der Kaiser zusagte (Brandis, Landeshauptleute 470). Vgl. Mayr a. a. D. 72. . **) Schwind und Dop ich, N.173. Kollarll, 854f., 1327f., 1366s

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 31 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
.' Da diese Besinn- mung bezweckte, die weltlichen Reichsvassallen in Österreich anzuhalten, ihre Reichslehen dem Kaiser aufzukündigen, um sie vom Herzog als After- lehen zu empfangen, sie auf diese Weise der unmittelbaren Verbindung mit dem Kaiser zu entziehen und in Lehensabhängigkeit vom Herzog zu ver- setzen, so waren dadurch alle Rechte und Gebiete, die Kaiser und Reich in Österreich noch besaßen, von der herzoglichen Landeshoheit aufgesaugt und die Reichsvassallen*) daselbst mediatisirt worden, weshalb

der *) Solche waren z. B. die Burggrafen von Nürnberg, welche seit 1278 die Burg und Herrschaft Seefeld (westlich von Laa) nebst Zubehör als Neichslehen besaßen. Vgl. Blätter f. Lf. 3!Ö. Vif, 4. & 6' — 53 — Herzoge vergrößere, alle jene Privilegien aus diesen Zuwachs übergehen sollen, änderte der Kaiser dahin ab, daß Österreich alle Rechte haben solle, welche die übrigen Herzogtümer haben, ausgenommen die Kurfürstentümer, sowie daß die rechtliche Natur der von den Herzogen neu erworbenen Güter ungeändert bleiben müsse. Aus der ersten

Bestimmung des Kaisers läßt sich schließen, daß er das unbedingte Gütererwerbungsrecht der Kur« fürsten den Herzogen von Österreich nicht zugestand; der andere von ihm gemachte Vorbehalt war nichts anderes als eine Wiederholung der im Nürnberger Reichsgesetz von 135g in Bezug auf die Neuerwerbungen der Kurfürsten getroffenen Anordnung. Der Satzung des falschen Privilegs Friedrich I.: „Was der Herzog von Österreich in seinen Landen thut und anordnet, das kann weder der Kaiser noch eine andere Macht

tember 1360) gezwungen hatte, auf den Titel eines „Pfalzerzherzogs', den Rudolf in seinen Urkunden und auf seinen Siegeln geführt hatte, zu verzichten. Im 15. Jahrhundert, wo man über die Entstehung der ge- fälschten österreichischen Privilegien keine Kunde mehr besaß, wurden die- selben für echt gehalten und von Kaiser Friedrich III. am 6. Januar 1453 mit Zustimmung der Kurfürsten bestätigt. Damit hatte die österreichische Landeshoheit ihre vollste Ausbildung erreicht, die Abhängigkeit der öfter

17
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 315 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 622 — §13- Nach dem Tode des Bischofs Johann (21. September 1486) wurde Ulrich von Freundsberg, ein Vertrauter Erzherzogs Sigmund zum Nachfolger gewählt (30. September d. I.). Kaiser Friedrich III. dagegen, welchem Papst Sixtus IV. das Privileg Eugens IV. 147g und 1480 bestätigt hatte, nominierte Georg von Wolkenstein zum Bischof. Erz- Herzog Sigmund, dem als Landesherrn das Vorrecht des Kaisers trami? genehm war, bewog letzteren, die Nomination zurückzunehmen, und über- gab dem Erwählten

loszutrennen und zu Italien zu schlagen, suchten Kaiser Friedrich III. und Erzherzog ' Sigmund den habsbnrqischen (deutschen) Einfluß auch im Domkapitel von Trient auf jede Weise zu stärken, den päpstlichen (wälschen) dagegen zurückzudrängen. Der Papst pflegte nämlich die ihm reservierte erste Dignität, das Dekanat, und die kanonikalen Pfründen, soweit deren Besetzung ihm zustand,**) meist an italienische Kleriker zu verleihen, die oft nicht einmal Untertanen.des Reiches oder des Landesfürsten

oder des Bischofs von Trient waren. In dem Anwachsen des wälschen Einflusses lag daher eine große Gefahr. Den Bemühungen Kaiser Friedrichs. III., und Erzherzog Sigmunds ge lang es, Papst Sixtus IV. 1474 zum Erlaß eines Indultes zu bewegen, demzufolge zwei Drittel der Canonici des Trienter Kapitels aus Deutsch- land oder den österreichischen Erblanden'stammen oder zu den,Fami- liaren des Kaisers oder des Bischofs von Trient 'zählen sollten. Doch wurde dieses Indult nicht immer eingehalten, und die Forderung

unter den Domherren, die sich aus politischen Gründen zu den Feinden des Administrators schlug, wählte 5. März 1453***) Leonhard Wyßmayer zum Bischof, dessen Erwählung in Brixen por drei Jahren vom Papste kassiert worden war. Papst Nikolaus V. erklärte auch jetzt Wyßmayers Wahl zum Bischof von Chur für ungültig, aber Kaiser Friedrich III. verlieh ihm die Regalien (4. Juni 1455). Der auf Bitten des anderen Teiles, der Domherren von Papst Kalixtus III. im Mai 1466 zum Bischof ernannte Anton de Tosabenis starb moch

vor der Konsekration (1. Oktober 1456), die Verwendung des Kaisers und Herzog Sigmunds bewirkte nun endlich die Ernennung Leonhard Wyßmayers zum - Bischof- von Chur durch den Papst (12. No- vember 1456),- doch starb er bereits 12. Juni 1458. Am 29. Juni d. I. wählte das-Kapitel Orklieb von Brandis zum Bischof? die päpstliche Bestätigung, Kalixts III. erfolgte LI. Juli.f) . Da damals Silbergruben im Oberengadin entdeckt wurden, ließ sich Bischof Ortlieb von Kaiser Friedrich III. zu Wien 16. Oktober 1459

18
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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 252 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
auf dem Karstes) Ein Teil der görzischen Herrschasten war an rittermäßige , v Sente verlehnt, die dafür den Kriegsdienst zu Roß zu leisten hatten. Sowohl unter den e igenen Grafen als unter der folgenden österreichischen Herrschaft wurde das^Länd deu tsch verwaltet.^) Im Kriege zwischen Kaiser - MàxnMlian und der Republik Venedig (1508 und 1509) besetzten die kaiserlichen Truppen viele bisher vene- panische und die Venezianer bisher österreichische Ortschaften in Friaul. Im wormser Präliminarfrieden

vom 6. Mai 1521+), den Kaiser Karl V. mit der Republik Venedig schloß, wurde vereinbart, daß sich letztere wahrend der Dauer des bis 1. September 1523 -erstreckten Waffen- stillstandes jeder (aus der Landeshoheit fließenden) Jurisdiktion in Bezug auf die vom Kaiser besetzten Orte in Friaul zu enthalten habe. Als solche werden aufgezählt: Schloß und Ort Bottistagno (Pentelstein) samt dem Dorse Ampezzo im äußersten Nordwesten, Schloß und Ort Gradisca im Südosten Friauls, Farra, Villanova, Mossa (letztere

und Slaven sich seither nicht verrückt hat, daß indes Deutsche damals dazwischen zahlreich eingesprengt waren (a. a. Ö. 27). 7) Abgeschlossen wurde dieser Friede am 3. Mai, ratifiziert vom Kaiser am . L. Mai. fi) Die meisten dieser Ortschaften liegen westlich, nordwestlich und nördlich von Aqnileja. §17. 495 — und Flitscher Klausel) samt zugehörigen Dörfern^ Dagegen sollten alle andern Orte in Friaul, die vor dem àiege der Republik Venedig gehört hatten, während des Waffenstillstandes in der Jurisdiktion

derselben ver bleiben mit Einschluß der vormals österreichischen Orte -Pordenone**):, Belgrado, Castelnuovo und ■ Codroipo. Den Besitzern der genannten Orte sollte die von ihnen vor dem Kriege geübte erstinstanzielle Jurisdiktion gewahrt bleiben, dieselben jedoch dem Kaiser beziehungsweise der Republik Venedig, Treueid und Bassallendienste zu leisten verhalten sein/**) Obwohl im Definitivsrieden von Venedig, der am 29. Juli 1523 zustande kam, sowohl Erzherzog Ferdinand als die Republik Venedig

zu Gunsten des Patriarchen Bertold (Czörnig, I, 509, A. 1). Zu Anfang des U. Jahrh. aber erscheint Graf Hein- rich II. von Görz wieder im Beside von Flitsch, welches er verpfändete. (A. T. XII, 300 zu c. 1305 und XIII, 76 zu 1313). Nordöstlich vom Orte Flitsch besaud sich, die sogenannte Flitscher Klänse, ein befestigter Engpaß, der von der Koritnica, Nebenfluß des Isonzo, durchbrochen wird. Zu Beginn des Krieges zwischen Kaiser Maximilian I. «so der Republik Venedig wurden Tolmein und Flitsch 1508 vvn

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 592 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
«.**) Seine Zentralisationstendenz und sein Be- mühen um Vereinfachung des schwerfälligen Geschäftsganges bewogen Joses, mit Reskript vom 11. Nov. 1784 das Deutsche als Amtssprache einzuführen; in Ungarn, wo bisher das Lateinische als Amtssprache ge° herrscht hatte, erhoben hiegegen alle nichtdeutschen Nationalitäten ein- wütigen Widerstand. Kaiser Leopold II. verfügte mit Hofrefkript vom 31. Jan. 1791 die Auflösung der vereinigten Hvsstelle in die böhmisch-österreichische Hof- kanzlei einerseits und die Hofkammer anderseits, welch letzterer

aus Wiederherstellung der alten ständischen Rechte gegenüber setzte Leopold das Jahr 1764 als Normaljahr fest, welches den Maßstab der künftigen Verfassung bilden sollte. Alle weiter gehenden ständischen Forderungen, selbst die nach freier Verfügung über die landschaftlichen Fonds, wurden abschlägig beschieden. Der Kaiser erneuerte lediglich die Landtage, Ver- ordneten und Ausschüsse nach Weise der Theresiamschen Zeit,*) den Ständen von Tirol gestattete er die Abhaltung eines offenen Landtages.**) In Steiermark

und Tirol wurde das Amt des Landeshauptmannes von dem des Gouverneurs (Gubernialpräfidenten) getrennt, die steierische Landschaft hatte 12 Personen vorzuschlagen, in Tirol der große Ausschuß drei, von denen der Kaiser einen ernannte. In Tirol durfte der Landes- fürst auch eine nicht vorgeschlagene Person ernennen. Die Forderung der staatlichen buchhalterischen Revision der landschaftlichen Rechnungsaus- weise hielt der Kaiser durchaus aufrecht. In Ungarn wurde die lateinische Amtssprache

wieder eingeführt.***) Kaiser Franz Il.-f) vereinigte 13. Nov. 1792 die Hofkanzlei mit der Hofkammer, Ministerialbancodeputation und Kommerzialhofstelle, *) In Steiermark sollte die Wahl derselben kurienweise erfolgen und dem Bürgerstande ward die Stelle eines Verordneten und von zehn Vertretern im Landtag zugestanden. Betreffs Tirols entschied Leopold, daß die Städte Rovereto und Arco eine gemeinsame Stimme im engeren Ausschuß haben, die Tonsillen- Gerichte aber als besonderes Landesviertel

, Josess II. und Leopolds II. sind in den Lehrbüchern von Huber-Dopsch,^ v. Luschin und Bachmann verzeichnet. Vgl. auch Lustkandl, Centralstellen in Österreich-Ungarn im ÖStWB. I, 246 f. f) Franz legte 6. Aug. 1806 die römisch-deutsche Kaiserwürde nieder, nachdem er schon 10. Aug. 1804 den Titel „Franz I. erblicher Kaiser von Oster- reich' angenommen hatte. Vgl. Tezner, Der österreichische Kaisertitel in: Zeit, schrist sür das Privat« und öffentliche Recht XXV, 351 s. und XXVI, 465 f.

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 536 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
Kaiser anbefohlene Prägung noch gewaltig verstärkt, die schlechten, kaiserlichen, schleichen und tirolischen Kreuzersorten wirkten verderblich vor allem durch die 15-Kreuzerstücke. Sie konnten zugleich als größere Scheide- ■ münze verwertet ' werden, denn sie waren nicht nach Reichssuß geprägt, sondern „Landmünzen', was damals noch mit „Scheidemünze' gleich- bedeutend war, zugleich aber wegen ihres Nennwerts auch als ein Fünftel Reichstaler, also als kleine Kurantmünze verwendbar. In Sachsen wurden

sie als „Viergroschenmünze' bezeichnet. Viel schlimmer für die alte Währung war, daß diese lö-Kreuzer auch das eigentliche Währungsgeld, den Reichstaler, verdrängten und die Regierungen zur Nachprägung reizten. So gaben sie, obwohl der Kaiser nach Beendigung des Türken- krieges noch im Jahre 1664 die weitere Ausmünzung derselben eingestellt hatte, auch den Anlaß zur Einführung eines ähnlichen Münzfußes ini ober- sächsischen Kreise. Hiezu kam noch, daß der obersächsische Kreisprobations- tag zu Leipzig im Juli 1667

man die groben Münzen, die ganzen, halben und viertel Taler. §18 - 1065 - kleineren Landesherren des ober- und niedersächsischen Kreises bei. Bei den drei süddeutschen Kreisen fand diese Neuerung Widerspruch und das Reichsgutachten vorn 1. Juni 1669 ging dahin, daß der Reichstaler nach altem Fuß und bei dem alten Nominalwert von 90 Kr. bleiben solle, der Kaiser wurde gebeten, daß er sich in der Frage des Scheide- Münzfußes wie überhaupt im Münzwesen dem Reiche konformieren möge. Den nach Wien entsandten

Bevollmächtigten der drei Kollegien des Reichstages erklärten die ksl. Gesandten im Spätsommer und Herbst 1670, daß der Kaiser erst dann seine Scheidemünzen nach Reichsfuß ein- richten werde, wenn es das Reich selbst getan haben würde. Seine Unter- tanen seien mit seiner Scheidemünze zufrieden, und er könne ihnen nicht die schwere Last einer Herabsetzung des Wertes derselben auferlegen. Diese' würde, da jetzt etwa fünf Millionen Gulden Scheidemünzen um- liefen, etwa eine Million Gulden betragen. Bezüglich

seines Kurant- geldes versprach der Kaiser, für reichliche Prägung von Reichstalern und ihren Teilstücken zu sorgen, doch setzte er in einer Münzabrede zu München 14. April 1681 mit dem Erzbischof von Salzburg und dem Kurfürsten von Bayern den Reichstaler zu 96 Kr. fest. Auch dabei blieb es nicht, der Kaiser ließ 1687 seine Taler mit 105 Kr. bewerten, wie es der Zinnaer Vertrag vor 20 Jahren getan hatte. Da sich die Vz-Stücke „Guldiner' des Zinnaer Vertrages von 1667 wegen ihres guten Gehaltes

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