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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 584 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
war die Organisierung der Grenzverteidigung gegen die Türken, er hatte für Beschaffung, Ausrüstung und Verpflegung des Kriegsvolkes wie auch für Instandhaltung der Festungen und des Kriegsmaterials in den Grenz- orten zu sorgen. Die Beamten der Militärverwaltung waren ihm unter- geordnet. Die Kriegsräte sollen Zahlungsaufträge bis zu 150 fl. an das Kriegszahlmeisteramt erlassen dürfen; höhere Beträge werden der Hof- kammer anzuzeigen und von dieser im Einvernehmen mit dem Herrscher zu leisten sein. Die Behandlung

oder Regierung, zugleich oberstes Gericht und oberste Verwaltungsbehörde,^) und die Kammer als oberste Finanzbehörde *) Davon entfielen auf die oberösterreichischen Länder 132.000 fl., auf die niederösterreichischen über 400.000 fl., aus die böhmischen 460.000 fl., auf die ungarischen 30.000 fl. (Huber 217 f.). **) Fellner-Kretschmahr 284 f., 263. ***) Der Älteste wird zum Empfang der Reichslehen für das gesamte Haus Osterreich sowie zum Abschluß von Bündnissen, deren Wirkung sich auf alle drei Brüder

Ländern, 170f. Hauke, Die geschichtlichen Grundlagen des Mvnarchemechìs, b2 f.). ■f) Fellner-Kretfchmayr 242. -ff) Unter der oberösterreichischen Regierung stand die vorländische in Ensishei m, die aber in allen wichtigeren Sachen die Entscheidung der erfteren einzuholen hatte, an welche auch gegen Urteile der vorländischen Räte appelliert werden konnte. §18 - 1161 - der ober? und vorderösterreichischen Länder, an welche alle Ämter die lf. Gefälle abzuliefern hatten. Regierung und Kammer bildeten

ein einiges oorxus. Die Regierung bestand aus dem Statthalter, dem Bizestatthalter, dem tirolischen Kanzler, einer zwischen 3 und 12 schwankenden Anzahl von Räten oder Regenten,*) die Kammer bestand aus dem Kammer- Präsidenten und 5 oder 6 Kammerräten. Den letzteren zunächst im Range kam der Kammerprokurator, d. i. der Anwalt des Landessürsten in seiner Privat- und öffentlich-rechtlichen Stellung,**) der oberste Kammer- fekretär, der Kammermeister (Kassier) und das kontrollierende Gremium der Raiträte. Sowohl

der Regierung als der Kaminer waren Sekretäre, Registratore» und Jngrossisten zugeteilt. Die Kammer hatte nicht allein dem Hofpfennigmeister auf die präsentierte Quittung hin die verlangten Summen zu geben, sondern auch im direkten Verkehr mit den Geschäfts- leuten für die Bedürfnisse des Hofstaates zu sorgen. Sie rechnete mit allen lf. Gefällsämtern ab. Jedem Einnehmer wurde ein Tag angesetzt, an dem er persönlich seine Bilanz mündlich oder schriftlich zu übergeben hatte. Bis 1572 erhob die Kammer

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 548 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, welche keine völlige Entfremdung des Kirchengutes bewirkte und dem Inhaber des Zollregals: außer dem Pachtzins noch andere Vorteile brachte. Auch die Grafen von Tirol haben in früherer Zeit ihre Zollstätten zu Lehenrecht an ihre Vasallen und Ministerialen vergabt. Meinhard II. behandelte die Zölle als Finanz- quelle, die der ls. Kammer einen effektiven Ertrag abwerfen sollte. Er ließ sie entweder durch besoldete Beamte verwalten, die den vollen Ertrag der Zollgebühren nach Abzug der Summen für Besoldung und Ver

- pflegung der Beamten an die lf. Kammer abzuliefern hatten, oder er verpflichtete den Zoll einer Person aus gewisse Zeit mit allen Rechten, die er selbst an dem Zolle geltend machen konnte, gegen ratenweise Ent- richtung eines bestimmten Pachtzinses. Wurden die festgesetzten Termine versäumt, so verfiel das Recht des Pächters an dem Zoll. Stirbt der Pächter vor Ablauf der Pachtfrist, so rückten seine Erben in seine Rechte am Pfand- objekte ein. Falls infolge Verkehrsstörung die Zolleinnahmen

sich gegen- über dem erwarteten Ertrage verringern, soll dem Pächter nach Schätzung des lf. Rates ein verhältnismäßiger Abzug vom Zinse bewilligt werden. Außer dem Zinse waren die Pächter bei Antritt der Pacht häufig noch zur Zahlung eines Ehrschatzes (honorantia) an die lf. Kammer verpflichtet. Die den Pachtzins übersteigenden Erträgnisse der Zollstätte bildeten den Gewinn des Pächters. Unter Meinhards II. Nachfolgern gelangte die Zeitpacht nicht allein für die Verwaltung des Zollwesens, sondern auch *) Barnffaldi, Riva

Tridentina, p. 129. §18 - 1089 - anderer nutzbaren Ämter zu fast ausschließlicher Geltung. Nicht bloß die besoldeten Zollbeamten, sondern auch die Zollpächter mußten der lf. Kammer in bestimmten Terminen Rechnung ablegen. In der Regierungs- zeit Meinhards II. wurde der Großteil des Ertrages der Zollstätten an die Zentralstelle am Hofe, der der camerarius vorstand, abgeführt. Unter Meinhards Nachfolgern nahm das sog. Anweisungssystem überhand. Der Barverkehr zwischen den Zollstätten und dem Kämmerer hört

auf. Dafür erhalten die Zollstätten von der Kammer ausgestellte Aufträge, bestimmte Summen zur Zahlung an dritte Personen zu übernehmen, denen der Landesherr kraft Verpfändungsvertrages das Erträgnis einer Maut auf so lange überwiesen hatte, bis das schuldige Kapital abgezahlt ist. Die Verpfändungen wurden immer nur auf Totsatzung eingegangen, so daß solche Zollstätten dem Landesherrn nicht dauernd entfremdet wurden. Verpfändungen von Zöllen in größerem Ausmaß kamen in der späteren Regierungszeit

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 482 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
auf der Straße über den Fernpaß Getreideladungen nach Tirol und nahmen als Gegenfuhr Salzfässer (1 Faß 4% Zentner). Um letztere zu heben, wurde verordnet, daß jene Fuhrleute in Hall zuerst sollten abgefertigt werden, welche bei ihrer Hinfahrt Proviant verladen hätten. Die lf. Kammer hob auch den alten Brauch auf, daß nur alle Quatemberzeiten in Hall der Salzverkauf stattfand. Im inländischen Absatzbereich der Saline Hall wurde nur von 1570 bis 1590 das System der Salzfaktoreien an- gewandt

, das bei der Verschleißniederlage am Er- zeugungsorte um bestimmte Tarifpreise erkaufte Salz den Verbrauchern zuzuführen; nur die Regulierung des Preises in den Städten wie auf dem Lande behielt sich die Kammer vor.***) Auch dem Hofdekret vom 17. Nov. 1801, welches die Ausarbeitung eines neuen Salzverschleißsystems an- ordnete, demzufolge die ärarische Regie in allen österreichischen Pro- vinzen völlig durchzuführen war, gelang es nicht, den innerlichen Frei- Handel Tirols durch das Regiesystem zu ersetzen, f) In dem 1810

). **•) Hirn a. a. O. I, 571—578. Indem die Kammer für die großen strecken bis zu den Faktoreien die Frachtkosten trug, entging ihr ein großer Teil des Monopolgewinnes, während der Gewinn aus dem Nahabsab den Nrwat. Händlern anheimsiel. Vgl. Srbik a. a. O., 215. ***) I 575 hatte auch Eh. Ferdinands Bruder, Eh. Karl, den Handel mit Aui,eer «alz allen Fuhrleuten und Untertanen aus dem Lande, in Städten und ~ ÖBIK9 ftei nklärt (Srbik a. a. £>., 204). über die österr.-baverischen sMartellbildungen seit

) **) gründete die lf. Kammer Kreditgeschäfte mit Ankaufsgesellfchaften. Das erste dieser Geschäfte schloß Herzog Siegmund 1456 mit dem Augsburger Kaufmann Ludwig Meuting und dessen Gesellschaft ab, in der sich die Schwazer Schmelzer Hermann Ringsmaul, Oswalt Gschof, Hans Kaufmann, Jörg Perl und HanS Schrotter befanden. Die Gefellfchaft verpflichtete sich, Herzog Siegmund 20.000 fl. und dazu 15.000 fl. zur Einlösung des Silbers von den Gewerken, bzw. Schmelzern, vorzustrecken, wofür ihr und niemandem

hier auch die bergrechtlichen Verhält- nisse herangezogen werden. **■) Die lf. Kammer bezog als Regal 1. die Fron, welche darin bestand, daß bei Teilung des gewonnenen Erzes der Fröner jeden 10. Kübel, später, als der Bergsegen nachließ, jeden 13. oder 20. Kübel für den Landesfürsten einzog; 2. Silber als Hüttenprodukt aus Grund des lf. Wechselrechtes. Nach Scheuer- mann a. a. O., S. 21, bedeutete der „Wechsel' (cambium, Losung) ursprünglich nichts als Umwechslung des Silbers, für das eine grundsätzliche

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 43 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
auch die Grundherren ebenso wie die Bauern, wenigstens zu einem großen Theil, ihre gewerblichen Bedürfnisse auf dem städtischen Markte einzukaufen. Die Aufsicht über das Gewerbewesen sammt der Gerichtsbarkeit in Gewerbesachen ebenso wie die über das Maß- und Gewichtswesen führten der Stadtherr (bez. Landesherr) und die Stadtgemeinde, bez. der Stadt- gemeindeausschuß (die Geschworenen, der Rat). Im 13. Jahrhundert wurde hie und da (z. B. in Wien, Ällln, St. Pölten) die Zahl der gewerbe- treibenden Berufsarbeiter

Selbstverwaltung, blieben fortbestehen,' der Stadtrat verlieh jedoch auch solchen Handwerkern die Mitgliedschaft einer Zeche, welchen die Zechgenossen selbst die Aufnahme geweigert hatten (sog. „Freimeister'). Die von dem Nenaufgenommenen zu entrichtende Aufnahmegebühr fiel in solchen Fällen nur an die herzog- liche Kammer und den Stadtrichter, während sonst auch der Zeche ein An- theil daran zukam. In Fällen unbilliger Forderungen einzelner Zech- genossen setzte ferner der Rat selbst den Lohn fest

auch den Betrieb der zünftigen Gewerbe, die Ab- grenzung verwandter Gewerbe von einander und die Art des Verkaufes der Handwerkserzeugnisse. Die Vorschriften über die Art der anzufertigenden Ware und den Arbeitsbetrieb verfolgten den Zweck, dem Publikum eine ordentliche, richtige Ware zu garantire»,- das Siegel, das der fertigen Ware beigegeben wurde, bürgte für deren Richtigkeit. Zur Ausführung der Betriebsvorschriften, zur Prüfung der fertigen Handwerksprodukte und

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 495 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
nach Italien und umgekehrt geregelt. Seit 1509 ging ^n Postkurs durchs Pustertal nach Kärnten, Steiermark und Kram. ***) Die Posten in Innsbruck wurden, soweit der Einfluß der Taxis innerhalb der behördlichen Organisationen reichte, seit 1506 ständig von Gebriel de Tassis, wohl einem entfernteren Onkel des Johann Bapt., verwaltet. 1514 wurde jedoch die Verwaltung Gabriels durch einen von der Inns- brucker Kammer in ihrem Machtbereiche wieder rein behördlich geleiteten Postbetrieb verdrängt. Nun verwaltete

ein Beauftragter, der Kammer die tirolischen Landesposten, neben ihm saß Gabriel de Tassis als „Ver- *> Da die Kammer ihren Verpflichtungen gegenüber Franz von Tassis nicht immer nachkam, war er auf die Erträgnisse des Porto geradezu ange- wiesen. **) Der Poststundenpaß Mecheln—Innsbruck von 1506 wird nicht mehr von der Mechelner Kanzlei zur Jnnsbrucker, sondern von Franz de Tassis an feinen Vetter Gabriel, Postmeister in Innsbruck feit 1504, adressiert. ***) 1513 verhandelt die Jnnsbrucker Kammer

in Bewegung gesetzt werden. Der Post-- ordnung vom 23. Febr. 1515 zufolge behielten die Tassis freie Ver- fügung über die nicht von der Kammer bezahlten Posten, auch sollte die Post Innsbruck—Verona der Verwaltung des Hofpostmeisters Joh. Bapt. wieder unterstellt werden. Dafür mußten sie das Verbot der Mitbeförderung von Privatkorrespondenzen formell anerkennen, ohne freilich auf diese reiche Einnahmequelle für immer zu verzichten. 1517 gewann Gabriel d. T. seine alte Stellung zurück, seit 1523

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 580 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
- 1152 - §18 schreibe:'. Auch die Gemahlin des Landesherrn hatte einen Kammer- meister wit einigen Kämmerern. Meinhards Söhne Otto, Ludwig und Heinrich hatten getrennte Kammern, doch wurde dabei eine gewisse Ein- heit bewahrt, Herzog Ottos Kammer erledigte die gemeinsamen Finanz- sachen. Nach Ottos Tode <1310) gab es nur mehr eine einzige Kammer. Als in den 30erjahren des 14. Jahrh. das Schloß Tirol bzw. Meran als Residenz des Landesherrn immer mehr zum Sitze der Zentralverwaltung wurde, oblag

die Bestreitung der Kosten der Hoshaltung aus Grund zu- gewiesener Einkünfte dem „Burggrafen von Tirol'. Ein Kammer- meister erscheint urkundlich 1339. Außerdem hatten die „Viztume'*) eine wichtige Stellung in der Finanzverwaltung inne. Unter dem Markgrafen Ludwig scheint auch der Hauptmann an der Etsch einen leitenden Einfluß aus die Finanzverwaltung besessen zu haben, da der 135V für den Fall der Abwesenheit des Hauptmannes bestellte Viztum die oberste Finanzverwaltung übernahm. Dieselbe wurde

verwickelt und lange von Tirol ferngehalten wurde, be- stellte er zwei Männer als oberste Finanzbeamte. Tie Tätigkeit des Kammer- meisters war auf die Befriedigung der persönlichen Bedürfnisse des Her- zogs beschränkt. Seit 1425 tritt der „Küchenmeister' als Führer der Zentralkasse hervor, als Hilfsorgane standen ihm Kämmerer zur Seite. Als der Herzog 1427 an einem Zuge gegen die Hussiten teilnahm, über- trug er die Stellvertretung dem Hauptmann a. d. Etsch, dem er einen Rat von fünf Männern beigab

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 57 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 104 — §. 7. gaben sich bei der Abrechnung „merkliche Mängel', so sendet die Schatz- kammer die Rechnungssache mit ihrem Gutachten versehen an die Hof- kammer zur endgiltigen Entscheidung. Für gewisse Gebiete der landesfürstlichen Domanialverwaltung, die in den oberösterreichiscben Landen bisher der Verwaltung des Hauskäm- mercrs unterstellt gewesen waren (die Verwaltung des Bauwesens der landesfürstlichen Schlösser, der landesfürstlichen , Schnitzereien, die Zeug- Hausverwaltung

. Die Mitglieder der Hauskanimer, welche täglich Sitzung halten sollten, setzten sich aus den obersten Beamten der einzelnen ver- einigten Verwaltungen zusammen. Die Einnahmen sollten zunächst für die Erhaltung der vereinigten Verwaltungen verwendet werden, die Überschüsse nach Befehl derHoskammer. Der derHauskammer beigegebene „Zahlschreiber' kassirt die Einnahmen ein, bewirkt die Ausgaben nach Anweisung der Haus- kammer und legt jährlich der Innsbruck«; Schatzkammer Rechnung. Die Schatzkammerkanzlei

, daher auch der Name „Schatz- kammer' in „Raitkammer' umgeändert ward. Die Verwaltung des landes- . fürstlichen Kammergutes der niederösterreichischen Lande erhielt das nieder österreichische Regiment. 1500 wurde der Jnnsbrucker Raitkammer auch noch die Kontrolle bezüglich der niederösterreichischen Länder entzogen? sie war seitdem Finanzverwaltungs- und Kontrollbehörde für die oberöster- reichischen Länder allein; die Finanzkontrolle für die niederösterreichischen Länder ward der 1500 zu Wien

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 261 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
und Wechsel'; erst nach Ablauf dieser Frist sollten sie bei etwaigem Gewinnüberschuß jene Abgaben in die landesfürstliche Kammer reichen.f) Die GeWerken der älteren „vereinigten Gesellschaft' dagegen wurden 1524 von Erzherzog Ferdinand zur Verantwortung vor. die Räte der niederösterreichischen Kammer zu Wien geladen, weil sie den dem Landes- fiirsten gehörigen Bach Jdriza zum Waschen der Erze gebraucht und den Wechsel nicht gereicht hatten. Es kam ein gütlicher Ausgleich zustande: die Gewerken zahlten

an die erzherzogliche Kammer erfolgte.fff) Schon Kaiser MaximilianI. setzte einen xsrkrieiiter in Jdria e!n*-f), dem Gerichtsbarkeit wohl in allen Sachen mit Ausnahme von Malefiz zukam;**^) unter Maximilian I. und Ferdinand I. unterstand derselbe dem *) Der Wiener Zentner war bis 1704 — 52'67 kg, etwas mehr als ein halber Meterzentner (v. Srbik, a. a. O, 6, A. 1). **) Schmidt, a. a. O. M/1, 113, N. 51. ***) Hitzinger, a. a. O., 15. Vgl. den Quecksilberverkauf von 1541 an Haus Baumgartner den Jüngeren (Schmidt

Zentner herab. •Hl Von dem Verkaufspreise der 350.000 fl., die der Lieferungsvertrag von 1566 festsetzte, flössen den Privatgewerken nur 122.060 fl. zu, der erzherzoglichen Kammer fast das Doppelte: 237.940 fl. (Hitzinger, a. a. O. 21). ttt) Sitzinger, a.a.O. 28; das f. I. QueckstlSerbergwerk Jdria, 3. v. Srbik, a. a. O. 2. *+) Nach Hitzinger, 13, schon i. I. 1509, nach Lipoid in der Jubiläums- schrist, 53, erst 1514. **f) 1607 wurde die Herrschaft Jdria aus der Hauptnmnnschast Tolmein aus- geschieden

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 488 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, die während der meist fünf Jahre dauernden Berlagszeit unkündbar waren. Die Gewinnverteilung erfolgte jährlich. Darlehengeschäfte der Fugger und anderer Gesellschaften. Ihr wichtigster Schuldner war K. Ferdinand, bzw. die Regierung und Kammer von Tirol. Anton Fugger streckte 1549 12.257 sl. sür das notleidende lf. Schmelzwerk Rattenberg vor, mit Haug-Neithart zu- sammen noch 7500 fl., allein lieh er K. Ferdinand 56.000 fl. für die Aussteuer der Eh. Katharina, Ferdinands Tochter, die nach Mantua heiratete

in Augsburg 42.000 sl. auf unter Verweisung auf die ge- samten Wechselgesälle des Schwazer Silbers. 1558 schloß er mit den Hang, Link und Mv. einen Silberkaus ab gegen 30.000 sl. Darlehen. 1561 finden sich im Bertragsbuch der Haug-Langenauer 215.663 fl. Schul- den des Kaifers und anderer Fürsten an die Firma. ***) 1564 gaben wieder die Fugger dem Kaiser und 'der Tiroler Kammer 12.000 fl. und streckten Eh. Ferdinand II. und der Kammer 1565 noch 6000 fl. vor.f) Geldzuschüsse der Regierung. Als Baubeihilfe

, befürwortete.ff) Das Ende der von den Gewerken im Streite mit der Regierung verlangten Bergwerkssynode im Juni 1557 bestand im Befehl des Kaifers, dem die Entscheidung anheimgegeben wurde, das Gnadengeld für jedes Star Falkensteiner Erz sür 1558 und 1559 auf 24 kr. zu erhöhen, später setzten die Gewerken noch eine Er- höhung der Baubeihilse auf 30 und 36 kr. für jeden Star gefrönten Erzes durch. Im Berggericht Kitzbühel bestand die „Gnad und Hilf' darin, daß die Kammer die Hälfte des Verbauens und noch 1000

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 520 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 1032 - §18 Schmelzwerk-Jnspektor war nur von 1655— 1664 bestellt; nach dem infamen Gebaren des Welschen Crotta wurde kein Inspektor mehr er- nannt.*) Höchste Gerichts- und Polizeibehörde in Bergwerkssachen war das „Regiment' (Regierung) und die „Kammer' in Innsbruck,**) die zusammen ein einheitliches corpus bildeten. Schon vor Mitte des 16. Jahrh. trat ein Verfall im Bergbaubetriebe ein, zu welchem verschiedene Ursachen zusammenwirkten: vor allem die durch Raubbau verminderte Ergiebigkeit

, 122). Die Regierung und Kammer gab in einem Be- richt an den Kaiser vom 20. Okt. 1564 das Erträgnis der Bergwerke und Münz, ämter auf 42.080 fl. an, in einem späteren Berichte vom 20. Nov. behauptete sie dagegen, daß dieses Erträgnis zu hoch veranschlagt worden sei (Huber, Stu- dien usw., S. 187, s. oben S. 572). . ' •) Wolfstrigl 206. ) Wolfstrigl 59 f. ' ~ ' ~ Ut tft) Robert von Srbik a. a. O. 139, 155. Wolfstrigl 80,.206 f., 219, 221, 223, 226 f. Jsser-Gaudententhurm in: Die Heimat 1912, Heft

oder Federweis, von dem der 10. Teil des Rein- gewinnes jährlich an die erzh. Kammer abgegeben werden sollte. Auch das Sammeln von Salpeter (Salliter) in den Ställen war im 16. Jahrh. Gegenstand lf. Verleihung. Ein Braunkohlenlager bei Häring (im Berg- gericht Rattenberg) ist erst seit Ende des 18. Jahrh. in Abbau genommen worden.*) Über das Salzregal ist oben S. 953 f. gehandelt worden. Stolz in seiner ebenda A. fff) erwähnten Abhandlung in: ZSStRG. 48. B., Germ. Abt. S . 217, A. 3), macht

auf eine handschriftliche Geschichte der Haller Saline bis 1363 von Spiler aufmerksam. Bastian gibt in seinem Buche „Oberdeutsche Kaufleute in den ältesten Raitbüchern', Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte, Band 10, München 1931, auf S. 43 eine Übersicht über den Ertrag des Haller Salzwerkes für die lf. Kammer von 1287—1328, wonach derselbe von 1200—2200 Mark jährlich schwankte. Münzregal. Der Zeitpunkt der Verleihung des vollen Mllnzrechtes an den Bischof von Trient fällt vor 1182, denn in diesem Jahre gab

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 35 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
, so hatten vor demselben ihren ordentlichen Gerichtsstand überhaupt die Herren, Ritter und Knechte, ferner die Prälaten und Geist- lichen mit Rücksicht auf ihre unbeweglichen Güter, soweit dieselben nicht das Privileg des unmittelbaren Gerichtsstandes vor dem Landesfürsten besaßen. 4. Das spätere herzogliche Hofgericht, seit 1Ó02 Kammer gericht genannt. Die Rechtssachen, welche die Herzoge ihrer persönlichen Entscheidung vorbehielten, erledigten sie bereits in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts vorzugsweise unter Zuziehung der Räte

ihrer Kammer, von welchen sie sich in allen wichtigen Angelegenheiten überhaupt beraten ließen. Diese Räte brauchten keineswegs Genossen der Parteien zu sein, namentlich seit Herzog Albrecht V. erscheinen auch Unadelige, Geistliche, des römischen und kanonischen Rechtes kundige Juristen, selbst Nichtöster- reicher, als herzogliche Räte und Beisitzer im herzoglichen Hofgerichte. Unter K. Friedrich III. erstreckte sich die Kompetenz des königlichen Rates sowohl auf Reichs- als österreichische

durch den ordentlichen Richter, die in Ge- richten erster Instanz unterlegenen Parteien beschwerten sich über das Urtheil der ersten Instanz beim herzoglichen Hofgerichte („dingten' behufs Erlangung eines besseren Urtheils „an den Hof, in des Fürsten Kammer'), sowie auch niedere Gerichts ohne Verlangen einer Partei in besonders schwierigen Fällen den Rechtszug an das Hofgericht antreten konnten. K. Maximilian I., von dem Streben geleitet, Verwaltung und Rechts- pflege der österreichischen Länder einheitlicher

dieses Kammergericht von K. Maximilian auf Betreiben der partikularistisch gesinnten Stände der einzelnen Länder, welche eine Schmälerung der Kompetenz ihrer „Landesrechte' durch das Kammer- gericht und Appellationen an dasselbe, weil außer Landes gehend, nicht zu- geben wollten, aufgehoben, und die von demselben in erster und zweiter Instanz verwaltete landesfürsiliche Gerichtsbarkeit dem Regiment für die niederösterreichischen Länder übertragen. 5. Die unteren oder niederen Landgerichte (piacila oder iu- dicia

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/OeRRG/OeRRG_481_object_4001462.png
Seite 481 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 954 — § 18 die nach der Stätte der Salzgewinnung (deutsch hall) benannt wurde. Um 1280 wurde die Ausbeutung der Salzlager des Salzberges eröffnet und in Verbindung mit der Saline gebracht, die nicht mehr mit Quell- sole gespeist ward, sondern mit Sole, die durch künstliche Auslaugung bergmännisch gebrochenen Salzgesteines gewonnen wurde. Von c. 1280 bis 1310 stand die Saline in Eigenverwaltung der lf. Kammer; ihr Leiter, der Salzmeier (provisor salinae) bezog vou der Kammer ein Gehalt

des Salzmeiers don 1288 bis 1360 liegen in den Raitbüchern der lf. Kammer geschlossen vor. Über letztere vgl. Hellberger, in- Mitteilungen des Instituts für österr. Geschichtsforschung. Ergänzungsband IX, 242f! **) Im 15. Jahrh. waren die Holzmeistcr Unternehmer, denen die Wald- bestände ganzer Täler zur Schlägerung und Vertriftung des Holzes nach Hall verliehen waren (Wopfner, Almendregal, 75). '*) Das einzelne Abbaufeld am Berge hieß „Schlag', es gab 36 solcher Schlüge. An jedem Schlag mußte innerhalb

und Kammer einige ihrer Räte und Bergbeamte von Schwaz, Hallein, Aussee und Hallstadt zuzogen. Diese Visitationskommissionen erstatteten Berichte über ihre Besichtigungen an die Oberbehörden. Das Absatzgebiet für das Haller Salz waren außer Tirol die österreichischen Vorlande in Schwaben und die Lande der Schweizer Eidgenossenschaft. Hier machte aber das bayerische Salz von Reichenhall, in den Vorlanden auch das Salz von Schwäbisch-Hall dem *) Die Weinlieferung von Meran ins Jnntal und die Gegenfracht

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 60 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
— 110 — §. 7. Entlassung aller Beamten und die oberste Disziplinargewalt .über die selben standen ihr zu. In täglichen Sitzungen sollte sie alle fiskalischen Be- schwerdeu der Unterthanen, die ihr vom Könige oder dem Hofrat übermittelt würden, erledigen; sie war also auch rechtsprechende Behörde in Finanz- fachen. Ebenso wie der Hofrat und die Hofkanzlei hatte auch die Hof- kammer dem jeweilige» Hoflager des Königs zu folgen. Die Einnahmen des Reichsschatzmeisters und des erblündischen

ver- mochte die Hofkammer, weil sie wandernd war und die große Masse der schriftlichen Kontrollbehelfe nicht beständig mitschleppen konnte, den Dienst einer zentralen Rechnungskontrollbehörde für das Reich und die österreichi- schen Länder nicht mitzuversehen; als solche sungirte von 1496—1500 und später wieder die im übrigen der Hofkammer untergeordnete Schatz- kammer, seit 1433 Raitkammer zu Innsbruck, welche Stadt sich wegen ihrer Lage nahe dem Reiche zu diesem Zwecke bestens eignete. Die Hof

- kammer hatte in Sachen, welche der Rechnnngs- und Verwaltungskontrolle der Jnusbrucker Schatzkammer unterlagen, nur eine Superrevision zu üben, im Falle als „merkliche Mängel' entdeckt würden; die Schatzkammer war deshalb verpflichtet, jährlich die von ihr ausgestellten „Raitbriefe' in Ab- fchrift an die Kanzlei der Hofkammer zu senden, welche dieselben zu re gistri«» hatte. Gegen Bescheide der Hofkammer hatten die Parteien ein Rekursrecht an den Hofrat, welcher in letzter Instanz entschied

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 582 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
als Einnehmer der Einkünfte aus den niederösterreichischen Ländern, dem Schatzmeister von Burgund, dem Kammermeister für Tirol und dem Hauskämmerer. Die Schatzkammer sollte allein das Verftigungsrecht über alle Gelder haben, der nieder- österreichischen Kammer war das Anweisungsrecht entzogen. Nur in einer Beziehnng war die Schatzkammer dem Regiment*) zu Innsbruck unter geordnet. Kleinere Beschwerden der ober- und niederösterreichischen Amt- leute oder Untertanen gegen Entscheidungen der Schatzkammer

geschaffen (f. oben S. 105). Der räumliche Wirkungskreis derselben erstreckte sich auf die ober- und nieder- österreichischen Länder, letztere erhielten erst 1501 eine besondere Haus-- kammer. Die finanziellen Erwartungen, die Maximilian an die Tätigkeit der Hofkammer knüpfte, wurden nicht erfüllt. Eine Finanzkrifis nötigte ihn, durch die Verträge von 1501 und 1502 mit Gossembrot diesem nahezu die ganze Finanzverwaltung zu übertragen und sich auf eine bestimmte Rente setzen zu lassen is. oben S. 105

zu verwenden hatte. Nach Gossembrots Tode (im Juni 1502) traten die Augsburger Kaufleute Paumgartner und Gaßner als Erben in den Vertrag ein, der mit Ende des Jahres 1504 gelöst wurde. Über die Schicksale der Hof- kammer in dieser und der folgenden Zeit bis zum Innsbrucks Ausschuß landtage des Jahres 1518 (f. oben S. 110 f.). Im Abschied dieses Landtages hat der Kaiser die von ihm früher versuchte Zentralisierung der Finanzve» waltung in einer obersten Kollegialbehörde am Kaiserhofe aufgegeben.*) *) Außer

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 477 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
sich weigerten, mußte sie den Verkaufspreis von 36 kr. zulassen. Da die Ernteaussichten sich verschlechterten, verlangten die Händler noch höhere Preise. Schließlich mußte die Regierung wegen der Mißernten und der Ausfuhrverbote K. Ferdinands aus Österreich und Böhmen des Türken- krieges halber abermals den sreien Kauf gestatten, um die Zufuhr zu ermöglichen. Regierung und Kammer brachten bei Augsburger Kaufleuten 10.000 fl. auf und bestellten hiefür Getreide. 1553 ermächtigten Prälaten und Adel

die Regierung, unter landschaftlicher Bürgschaft ein Anlehen von 70.000 fl. behufs Verproviantierung des Landes aufzunehmen. Das § 18 — 947 — Geld scheint aber anderweitig verwendet worden zu sein, denn die Kammer erhielt weder Geld noch Proviant. Die Regierung mußte daher eine Vor- ratsaufnahme durchführen lassen. Gegen Ende 1556 wurde in Hall auch wieder die Getreideabschätzung eingeführt. Die Kornpreise blieben bis zur Ernte 1559 ungefähr gleich (Roggen 23—24 kr. Weizen 31—32 kr.). 1559 beschwerten

(90.000 Haller Star). Die Mißernten in den meisten Nachbarländern bewirkten, daß der Kaiser das Verbot erließ (25. Sept. 1560), niemand dürfe ohne seine, der oö. Regierung oder der Landeshauptmannschaft Bewilligung Getreide außer Landes sühren. Im Lande selbst war der Getreideverkehr wieder nur auf obrigkeitliche Urkunden zulässig. Die Regierung forderte die Kammer auf, um 7000—8000 fl. Getreide einzukaufen und Getreide- fpeicher zu errichten. Obgleich die Regierung eine Steigerung des Korn.- Preises

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Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1894
Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
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Seite 568 von 598
Autor: Werunsky, Emil / von Emil Werunsky
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: VII, 989 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: In Fraktur
Schlagwort: g.Österreich;s.Recht;z.Geschichte Anfänge-1894
Signatur: II 109.498/1
Intern-ID: 132993
nur 87.352 sl. Ans dem Landtage im März 1553 ließen sich die Stände trotz des Bemühens der k. Kommissäre wieder nur aus 140.000 sl. ein, die aber erst dann, wenn sür Tirol jede Gefahr verschwinden würde, der Kammer ausgeliefert werden könnten. Der Bozner Junilandtag 1554 bewilligte mich nur 150.000 fl. in drei in den Jahren 1554—1555 zahlbaren Terminen unter Vorbehalt der letzten beiden Raten als Landesverrat.**) Das Ergebnis der vorletzten Steuer von 140.000 fl. war 81.360 fl., das der letzten Steuer

, daß die von K. Ferdinand erhöhten Zölle auf alle Waren, die aus oder nach Italien verführt wurden, wieder abgeschafft werden, bewilligte der Landtag im April 1559 auf 4 Jahre <1560-1563) je 100.000 fl., und zwar 60.000 fl. als Türkenhilfe und 40.000 fl. zur Ablösung der Kannnerschulden, zur Hoshaltung und Regierung; auf wiederholtes Drängen fügte man für die letzten 3 Jahre noch je 20.000 fl. hinzu. Da die Einnahmen aus dieser . Landsteuer bis 1565 nur 295.885 sl. betrugen, mußte die Kammer in den Jahren 1561—1563

hohen Forderungen vor den Landtag' zu Bozen. Dieser fügte zu den bewilligten 100.000 fl. noch je 12.000 sl. auf 5 Jahre hinzu und ließ sich dazu bewegen, für eine aufzunehmende 5%ige Anleihe von 250.000 fl. Bürgschaft zu leisten, die damit eingelösten Güter und Einkünfte sollten den Ständen als Rückbürgschast zugewiesen werden.***) Die Einnahmen aus den von den beiden letzten Landtagen bewilligten Landsteuern be- trugen in den Jahren 1570—1573 zusammen nur 339.613 fl. Auf Antrag der Kammer verfügte

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