Österreichische Reichs- und Rechtsgeschichte : ein Lehr- und Handbuch
auf der Straße über den Fernpaß Getreideladungen nach Tirol und nahmen als Gegenfuhr Salzfässer (1 Faß 4% Zentner). Um letztere zu heben, wurde verordnet, daß jene Fuhrleute in Hall zuerst sollten abgefertigt werden, welche bei ihrer Hinfahrt Proviant verladen hätten. Die lf. Kammer hob auch den alten Brauch auf, daß nur alle Quatemberzeiten in Hall der Salzverkauf stattfand. Im inländischen Absatzbereich der Saline Hall wurde nur von 1570 bis 1590 das System der Salzfaktoreien an- gewandt
, das bei der Verschleißniederlage am Er- zeugungsorte um bestimmte Tarifpreise erkaufte Salz den Verbrauchern zuzuführen; nur die Regulierung des Preises in den Städten wie auf dem Lande behielt sich die Kammer vor.***) Auch dem Hofdekret vom 17. Nov. 1801, welches die Ausarbeitung eines neuen Salzverschleißsystems an- ordnete, demzufolge die ärarische Regie in allen österreichischen Pro- vinzen völlig durchzuführen war, gelang es nicht, den innerlichen Frei- Handel Tirols durch das Regiesystem zu ersetzen, f) In dem 1810
). **•) Hirn a. a. O. I, 571—578. Indem die Kammer für die großen strecken bis zu den Faktoreien die Frachtkosten trug, entging ihr ein großer Teil des Monopolgewinnes, während der Gewinn aus dem Nahabsab den Nrwat. Händlern anheimsiel. Vgl. Srbik a. a. O., 215. ***) I 575 hatte auch Eh. Ferdinands Bruder, Eh. Karl, den Handel mit Aui,eer «alz allen Fuhrleuten und Untertanen aus dem Lande, in Städten und ~ ÖBIK9 ftei nklärt (Srbik a. a. £>., 204). über die österr.-baverischen sMartellbildungen seit
) **) gründete die lf. Kammer Kreditgeschäfte mit Ankaufsgesellfchaften. Das erste dieser Geschäfte schloß Herzog Siegmund 1456 mit dem Augsburger Kaufmann Ludwig Meuting und dessen Gesellschaft ab, in der sich die Schwazer Schmelzer Hermann Ringsmaul, Oswalt Gschof, Hans Kaufmann, Jörg Perl und HanS Schrotter befanden. Die Gefellfchaft verpflichtete sich, Herzog Siegmund 20.000 fl. und dazu 15.000 fl. zur Einlösung des Silbers von den Gewerken, bzw. Schmelzern, vorzustrecken, wofür ihr und niemandem
hier auch die bergrechtlichen Verhält- nisse herangezogen werden. **■) Die lf. Kammer bezog als Regal 1. die Fron, welche darin bestand, daß bei Teilung des gewonnenen Erzes der Fröner jeden 10. Kübel, später, als der Bergsegen nachließ, jeden 13. oder 20. Kübel für den Landesfürsten einzog; 2. Silber als Hüttenprodukt aus Grund des lf. Wechselrechtes. Nach Scheuer- mann a. a. O., S. 21, bedeutete der „Wechsel' (cambium, Losung) ursprünglich nichts als Umwechslung des Silbers, für das eine grundsätzliche