¬Das¬ neue Autonomiestatut.- (Sonderdruck zur Informationsschrift des Landtages und der Landesregierung)
Für die Industrie- und Handelsbetrie be, die in einer Provinz der Region Werke oder Anlagen betreiben, und in der anderen Provinz oder im übrigen Staatsgebiet ihren Hauptsitz haben, müssen bei der Ermittlung des Einkommens für die Einkommenssteuer die Einkommensanteile bestimmt werden, die sich auf die Tätigkeit der genannten Werke oder Anlagen beziehen. Die Steuer für die genannten Anteile wird in die Steuerrollen der Ämter für die direkten Steuern jener Bezirke eingetragen, in denen
sich die Werke oder Anlagen befinden; die Steuer wird der gebietsmäßig zuständigen Provinz in dem gemäß- erstem Absatz dieses Artikels vorgesehenen Ausmaß abgetreten. Die Einkommensanteile aus beweglichem Gut müssen auch für die Tätigkeit jener Werke und Anlagen bestimmt werden, die sich nicht im Gebiet der Region befinden, jedoch von Unternehmen betrieben werden, die in der Region ihren Hauptsitz haben. Die Steuer, die sich auf die Einkommensan teile für die Tätigkeit der vorgenannten Werke oder Anlagen
bezieht, steht zur Gänze dem Staate zu; die Steuer wird in die Steuerrollen der Ämter für die direk ten Steuern jener Bezirke eingetragen, in denen sich die Werke oder Anlagen befin den ,