Gesetze und Verordnungen in Bezug auf die Kultur des Bodens in der Provinz Tirol und Vorarlberg, nach Materien gesammelt und in diesen chronologisch dargestellt ; 2. T., 1. Abt.
Zn Mfer Absicht ist unter der Leitung des Gerichts , ge meinschaftlich mit dem Rentamte,in jeder Gemeinde, oder in kleineren an einander gränzenden Gemeinden, für zwey Ge- «eintzen zusammen , ein taugliches Individuum unter der Haf tung der Gemeinde, oder der Gemeinden aufzustellen, wobey Die im Art. 2 und 3 bemerkten Bestimmungen über die Art der Aufstellung, Jnstruirung und Beeidung, der zur Amschrei- dung der altern Vesitzveranderungen berufener^ Individuen in Anwendung zu treten
haben. 'è 10. Die hiernach. aufgestellten Individuen sind vcrpflkch, let, die in' ihrem Memeinde-Bezirîe ^ ' vorfallendon B^hverände- «ungen immer, wo möglich, sogleich von Fall zu Fall, au ßerdem aber wenigstens im Jahre zwey Mahl ln dem îlm- fchrelbbuche , inden Heberegistern , und in den Steuerbücher^ vsrzumerken. Am Schlüße eines jeden halben Jahres find die Hch«^ gister zu rekapituliren , wenn sich dabey ain Abgang an Stenà Kapital zeigt, oder nicht gehörig berichtiget werden kann'» ' à hat die Gemeinde
, gegen RegrH an'ihren Vvrsteh>er, derge stalt dafür zu haften, daß der abgängige Stmer-Kayltalbeirag der Gemeinde zur Versteuerung zugefchrieben wird. 11. Die Gebühr, welche jenen Individuen für ihre »ühung zu bezeichen gestattet ist, wird für eine einfache Am, Hreibung auf fünf Kreutzer 8. 8. — und für eine “Um schreibung , wodurch ein eigener Hof gebildet wird, auf siehen und einen halben Kreutzer W. 8, oder n»n Kreutzer M. W, festgesetzt, wogegen es von der für diese Falle btther 'bestand,- nen