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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
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Seite 65 von 432
Autor: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: CCXXXIX, 604 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Signatur: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern-ID: 101851
Rechts- quellen auch als Friede, pax, bezeichnet, indem diese Rechte das Hauptgewicht auf Beendigung der. Fehde und nicht wie die deutschen auf Ersatz des Scha dens und Gutmächun'g der Uebelthat (der Compositio) legen. Die Formeln der Sühnverträge sind die des Vergleiches und Verzichtes (Pactum de non petendo) 6 ); es wird nachgelassen aller Schaden und alle Misse- that, welche aus dem verletzenden Ereignis entstanden sind, alles: quod inter so petere et dicere possent, also alles Klag

- und Rachereeht, das aus der Uebelthat entsprungen ist. Wie in anderen italienischen und deutschen Sühnverträgen 1 ) ist auch hier die Sühne zweiseitig; beide Theile erlassen sich gegenseitig alle Schäden und Missetliaten, wenn die Verletzung auch ursprünglich nur von einer Partei ausgegangen ist, wie in n. 75 und 270, wo der Streit durch Verwundung des Bonavida de Costa durch Ventura entstand, offenbar ein Nachklang der alten Fehde, welche Missethaten auf beiden Seiten häufte. In diesen Urkunden noch mehr

Strassenranbe aus (3, c. 15, 16), vgl. auch Papaleoni Archivio Trentino 6, 61 L, TJna composizione per omicidio nel 1749. Darnach wurde die Sühne im Tren- tino erst 1773 abgeschafft, a. a. 0. GO. Vgl. auch Rapp Vaterländisches Statutenwesen Beitr. •/.. Gesch. Tirols 8, 49 f. -) 3, c. 97; ähnliche Bestimmungen bei Ehebruch und Schändung. 8 ) Landesordnung von 1532, 8, c. 52. Nicht gerichtlich wie es scheint, sonst aber den deutschen Sübnvertxägen entsprechend eine Sühne aus Laatseh in Archivberichte

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1899
¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
/tessmannDigital/presentation/media/image/Page/ActTir_02/ActTir_02_111_object_3811806.png
Seite 111 von 432
Autor: Voltellini, Hans v. / hrsg. von Hans v. Voltelini
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: CCXXXIX, 604 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Südtirol;s.Notariat;z.Geschichte 1200-1300;f.Quelle
Signatur: D III 8.645/2 ; III 8.645/2
Intern-ID: 101851
wird, wen die Beweisrolle treffe, und wie der Beweis zu sache zu, behauptet aber andere Thatsachen, die ihn in die Lage setzen, das Reckt; führen sei. Der Beweis dient im deutschen Processe bekanntlich keineswegs des Klägers zu verneinen, das ,bekennen mit wederrede 12 ) nach den sächsische» äazn, dem Gerichte die Ueberzeugung von der Wahrheit der Parteibehauptüngen Rechtsquellen. Von solchen Widerreden finden sich die Einrede der Nothwehr beizubringen; er ist ein formeller, es müssen gewisse Formen

. 8 3 ), besseres Pfandrecht 1242 Sept. 22, Schuld-! urtheil und Eideshelfer, die formalsten Beweismittel des deutschen Processes, erlass Aug. 29 und besonders häufig Zahlung z. ß. Febr. 14. Auch der Beklagte! nicht mehr, und den gleich formellen Reinigungseid durch den Zeugenbeweis stellt seine Behauptungen bündig hin, begnügt sich mit der Angabe der rechts-! schon stark in den Hintergrund gedrängt. Wie zu beweisen sei, setzt das Recht aufhebenden Thatsache z. B. der Zahlung, des Scbulderlasses ganz

, quod hoc probare volebat cum ydoneis testibus V vel IV, si opus esset. Der Kläger, ein Italiener, stellt das Beweiaanböt, wie er es nach dem heimischen Verfahren gewohnt war, ohne Ahnung von der gevare des deutschen Rechtes. 6 ) N.' 764, 962. Ebenso nach K. Ludwigs Stdr. art. 254. 1242. Jäh. 27,' Juli 13: ,>) Vgl. Planck 1, 166; z. B. n. 764; von dem deÄ quod , Der Geklagte pecüt interrogari et laudum ^ ^„mdo hoc probare deberet 3) Qui dictus Girardus respondit et dixit, opponendo et dicendo, quod

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