¬Die¬ Südtiroler Notariats-Imbreviaturen des dreizehnten Jahrhunderts ; T. 1. - (Acta Tirolensia ; Bd. 2)
wird, wen die Beweisrolle treffe, und wie der Beweis zu sache zu, behauptet aber andere Thatsachen, die ihn in die Lage setzen, das Reckt; führen sei. Der Beweis dient im deutschen Processe bekanntlich keineswegs des Klägers zu verneinen, das ,bekennen mit wederrede 12 ) nach den sächsische» äazn, dem Gerichte die Ueberzeugung von der Wahrheit der Parteibehauptüngen Rechtsquellen. Von solchen Widerreden finden sich die Einrede der Nothwehr beizubringen; er ist ein formeller, es müssen gewisse Formen
. 8 3 ), besseres Pfandrecht 1242 Sept. 22, Schuld-! urtheil und Eideshelfer, die formalsten Beweismittel des deutschen Processes, erlass Aug. 29 und besonders häufig Zahlung z. ß. Febr. 14. Auch der Beklagte! nicht mehr, und den gleich formellen Reinigungseid durch den Zeugenbeweis stellt seine Behauptungen bündig hin, begnügt sich mit der Angabe der rechts-! schon stark in den Hintergrund gedrängt. Wie zu beweisen sei, setzt das Recht aufhebenden Thatsache z. B. der Zahlung, des Scbulderlasses ganz
, quod hoc probare volebat cum ydoneis testibus V vel IV, si opus esset. Der Kläger, ein Italiener, stellt das Beweiaanböt, wie er es nach dem heimischen Verfahren gewohnt war, ohne Ahnung von der gevare des deutschen Rechtes. 6 ) N.' 764, 962. Ebenso nach K. Ludwigs Stdr. art. 254. 1242. Jäh. 27,' Juli 13: ,>) Vgl. Planck 1, 166; z. B. n. 764; von dem deÄ quod , Der Geklagte pecüt interrogari et laudum ^ ^„mdo hoc probare deberet 3) Qui dictus Girardus respondit et dixit, opponendo et dicendo, quod