¬Die¬ Geschichte der Juden in Hohenems und im übrigen Vorarlberg.- (¬Die¬ Geschichte der Juden in Tirol und Vorarlberg ; T. 1/2)
ausgeübte gewaltthaten nach anweisung der o. oe. regierung in so weit einige Untersuchung von dem Feldkirchischen oberamt vorgenommen und das von selben hierüber abgefasste urtheil gedachter regierung ad revidendnm eingeschickt worden, wie ein und anders ganz .ausführlich in der von dem diesfalls bestellten referenten verfassten und anher mitangeschlossenen rela- tion enthalten ist. Nun verdient zwar dieses in sich so schwere und mit sehr gravierenden umständen qualifizierte factum die in denen rechten
werden, doch dessen nit überwiesen sind, die straf der fusti- gation und relegation in Gnaden nachgesehen haben, wohingegen zweitens: es bei der ausgesetzten geldstrafe deren 1500 fl., dann ersetzung der aufgelaufenen atzungs- und andere kosten, in welche die complices insgesammt condemniret worden, auf art und weise, wie es die regierung recht findet, zu verbleiben haben solle. Belangend endlich drittens die den ausgeraubten juden gebührende satisfacation um ihren hierdurch er littenen Verlust und schaden
an ihren effekten und häusern, da lassen wir es gnädigst bei der regierung einrätlichen Vorschlag mit dem lediglich bewenden, dem oberamt zu Feldkirch weiters aufzutragen, dass selbes die judenschaft über die von selbem in Sachen verfasste moderation und absetzung auf 3546 fl. 34 kr. ihrer auf 6752 fl. 21 kr. formierten Schadens und expensforderung noch vor allem vernehmen, auch wegen dieser zu be schehen habenden alljeglichen indemuisation einen ver gleich tentiren und zu stände zu bringen, sich bestens
befleissen, in dessen unverfang aber wenigstens die demolierten häuser von jenem peritis inarte, welche schon vorher solche in erkenntnis gehabt haben, wie nicht weniger die etwa noch zu bänden bringen könnende mobilien gerichtlich taxieren lassen und ihren weiteren bericht dann an die regierung, jedoch so bald möglich, erstatten solle. Nach welchem also ihr die regierung behörig zu verständigen wissen werdet, womit sie liienach also progredieren möge. 7*