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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Seite 23 von 75
Autor: Strele, Kurt / Kurt Strele
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 70 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Signatur: II 7.872 ; II 58.598
Intern-ID: 217500
an die von ihnen auf gestellten Kandidaten gebunden war und nur mehr die Reihung derselben durch sein Vorzugsstimmrecht beeinflussen konnte. Die Nennung eines Kandidaten, der in einem anderen Wahlvorschlag des Wahlkreises oder in dem Vorschlag derselben Partei, aber in einem anderen Wahlkreise, enthalten war, hätte nicht nur keine Wirksamkeit, sondern sogar die Ungiltigkeit der Stimme zur Folge gehabt. 40 ) — Eine verhältnismäßig starke und wohldisziplinierte Partei

, die zu einer Stärkung der Stellung der faschistischen Partei hinführt. Die Herab setzung des Wählbarkeitsalters lag ebenso im Interesse dieser Partei, wie die Einführung der Wählbarkeit der öffentlichen Angestellten. Mit der j Übernahme der Staatsgewalt durch die Faschisten war natürlich eine weit- | gehende Besetzung öffentlicher Ämter mit Parteianhängem in die Wege | geleitet worden. Die Vorbedingungen zu dieser Ersetzung nichtfaschistischer | Elemente waren durch die eigenartige Organisation gegeben

in der Partei vielfach über größeren Einfluß und mehr Macht verfügten als die staatlichen Organe. Nur durch diese Durchdringung des gesamten Staatsapparates ist das ver hältnismäßig leichte Gelingen der faschistischen Revolution erklärlich. — Daß schließlich die eigenartigen Bestimmungen über die Mandatszuteilung ganz auf die Bedürfnisse der Partei zugeschnitten waren, bedarf kaum einer Erwähnung. So kann es nicht Wunder nehmen, daß hei den am 6. April 1924 auf Grund dieses Wahlgesetzes vorgenommenen Wahlen

die Faschisten und die ihnen angeschlossenen Gruppen mit starker Mehrheit in die Kammer einzogen, Die entscheidende Bedeutung dieser Tatsache lag aber nicht so sehr darin, daß nunmehr diese Partei über eine große Mehrheit in der Kammer verfügte, sondern daß mit dieser Reform schon Hand an die Wurzeln des Parlaments selbst gelegt wurde. Denn wenn auch der Parteizwang in allen 2 S 19

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Seite 56 von 75
Autor: Strele, Kurt / Kurt Strele
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 70 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Signatur: II 7.872 ; II 58.598
Intern-ID: 217500
Deputierten und der Kandidaten, die als gewählt anzusehen waren. Die Ermittlung der Gesamtzahl der Stimmen, die in dem betreffenden Wahlkreis für die einzelnen Parteien abgegeben worden waren, erfolgte in der Weise, daß die Summe der Stimmen, die auf jede Partei entfiel, vermehrt wurde durch die Summe jener Stimmen, die die Kandidaten dieser Partei auf anderen Listen erhalten hatten (Ergänzungs- Stimmen). wobei aber diese letztere Summe zunächst durch die Anzahl der in diesem Wahl kreise zu wählenden

Abgeordneten dividiert wurde. Von dieser Parteistimmensumme war zu unterscheiden die Anzahl der Stimmen, die der einzelne Kandidat auf sieh vereinigt hatte und die sieh ergab aus der Summe der Listenstimmen, vermehrt durch die Vorzugsstimmen, die der betreffende Kandidat erhalten hatte, und durch die Summe der Ergänzungsstimmen, die auf anderen. Listen für ihn abgegeben worden waren. Während die Parteistimmensumme dazu diente, die Anzahl der Deputierten festzustellen, die auf jede Partei entfielen

. dividiert und die dabei sich ergebenden Quotienten ihrer Größe nach geordnet. Die Mandate entfielen hiebei auf jene Parteien, die die größten Quotienten aufzuweisen hatten und zwar für jeden Quo tienten 1 Mandat, so daß also bei Besetzung von z. B. 10 Sitzen die ersten 10 Zahlen in Be tracht kamen. Wenn sich bei dieser Division 2 gleichhohe Quotienten ergaben, so hatte jene Partei den Vorzug, die die größere Gesamtstimmenzahl errungen hatte. Kamen einer Liste mehr Sitze zu als sie Kandidaten enthielt

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1929
Parlament und Regierung im faschistischen Italien.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 4)
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Seite 65 von 75
Autor: Strele, Kurt / Kurt Strele
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 70 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: g.Italien;s.Verfassung;z.Geschichte 1919-1928 ; <br>g.Italien;s.Faschismus;z.Geschichte 1919-1928
Signatur: II 7.872 ; II 58.598
Intern-ID: 217500
in den vom Bürgermeister vorge legten Verzeichnissen richten. Die Reklamationen können auch innerhalb derselben Frist beim Bürgermeister eingebracht werden, der durch den Gemeindesekretär eine Empfangs bestätigung ausstellen läßt und die Weiterleitung an die Provinzialwahlkommission anordnet. Wenn der Beschwerdeführer nicht selbst durch den Gerichtsdiener für die Benachrichtigung der interessierten Partei sorgt, muß der Bürgermeister dies binnen 3 Tagen veranlassen. Diese Benachrichtigungen müssen die Angabe

der reklamierenden Person und des Grundes der erfolgten Reklamation enthalten. Falls die Reklamation unmittelbar bei der Provinzial wahlkommission eingebracht wird, muß auch der Nachweis über die ordnungsmäßige Ver ständigung der betroffenen Partei beigeschlossen werden (Art. 26 des Wahlgesetzes). Die Person, deren Eintragung angefochten wird, kann binnen 3 Tagen nach erfolgter Benach richtigung unter Beischluß der ihr erforderlich erscheinenden Dokumente eine Gegenvor stellung erheben. Die Zweckmäßigkeit

der Bestimmung, daß der von der Reklamation betroffenen Partei der Name des Anfechtenden bekanntgegeben wird, kann stark bezweifelt werden. Die Ein richtung des Reklamationsverfahrens hat doch in erster Linie den Zweck, die Behörde in die Lage zu versetzen, ein möglichst richtiges Wählerverzeichnis dadurch herzustellen, daß Unberechtigte, die in die vorläufigen Listen aufgenommen wurden, wieder ausgemerzt und nicht eingetragene Wahlberechtigte doch noch aufgenommen werden. Wenn der zugrunde liegende Gedanke

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