¬Die¬ Lehre vom dinglichen Rechte des Grundpfandes nach dem österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuche und den mit erstem Mai 1817 und in der Folge bis zum Ende des Jahres 1835 für Tirol in Wirksamkeit getretenen Gesetzen und Cirkularien
ches Register für's Künftige unverzüglich anzufangen, für's Vergangene aber selbes bìs zum 1. Mai 1817 zurück nach und »ach herzustellen. 2. Da das Zivil - und Kriminalgericht anführt, daß selbes nach Umstanden, ob die Partei schreiben könne oder nicht, ein oder zwei Zeugen zur Fertigung eines Vertrages nebst einem Kanzlisten beiziehe; so wird demselben erinnert, daß der actuirende Kanzlist für keinen Fall die Stelle eines Zeugen vertreten, und als Ramenfertiger einschreiten könne
, indem es einen Widerspruch in sich enthält, daß ein Indi viduum einer Seits als Gerichtsperson, anderer Seits als Partei oder Zeuge derselben in einer und derselben Urkunde vorkommen solle. ^ 3. Hinsichtlich der in dem Hofkanzleidekrete vom 4. März 1805, fünfte Entscheidung, li, 2. vorkommenden Vor schrift, daß in den Urkunden jene Realität, welche zur Si cherheit und zum Unterpfcmde dienen soll, jederzeit klar und deutlich bestimmt werden müsse, wird das KoÜegialgericht wenn 'noch dermal Generalpfandrechte vorkommen