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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1937
Allgemeines und Viertel Vintschgau und Burggrafenamt.- (Politisch-historische Landesbeschreibung von Südtirol ; 1)
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Seite 136 von 180
Autor: Stolz, Otto / von Otto Stolz
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: XII, 172 S.
Sprache: Deutsch
Anmerkungen: Schlern-Schriften ; 40
Schlagwort: g.Tirol ; s.Gerichtsverfassung ; z.Geschichte Anfänge-1900<br />g.Südtirol ; s.Gerichtsbezirk ; z.Geschichte
Signatur: II Z 92/40,1
Intern-ID: 105174
Das Kellenamt an Meran; Schubgerichte regelmäßigen Einwirkung des Burggrafen von Tirol in Verwaltungssachen unter worfen und an das Landgericht Meran hinsichtlich der Malefizverbreehen schub pflichtig. Es fragt sich nun, sind Passeier und Kastelbell unabhängig vom Burg grafenamt als selbständige Gerichte von der Grafschaft Vintschgau, innerhalb der sie gelegen haben müssen, losgetrennt und erst später, wie dies bei den Gerichten Marling, Tiesens und Ulten der Fall, zu dem Landgerichte Meran

von Tirol, der sie auch sonst in ihren besonderen Gerichts barkeiten vertrat, und in dessen Nachfolge dem Landrichter von Meran übertragen. Oder es handelte sich dabei überhaupt darum, die Verschmelzung des neu erworbenen Gebietes mit dem alttirolischen Landesteile zu beschleunigen und jenes in diesen in demonstrativer Weise einzuordnen. Endlich waren noch das Gericht Gargazon und zeitweise auch das Gericht Mölten an das Landgericht Meran schubpflichtig. Beide sind dem Gebiete der Grafschaft Bozen

entnommen und jedenfalls erst seit dem 15. und 16. Jh. in das bezeichnete Verhältnis zum Landgerichte Meran gestellt worden. Das Nähere hierüber wie die einzelnen hiefür vorhandenen Belege sind aus den Abhandlungen über die genannten Gerichte zu entnehmen 1 ). Nach den Gerichtsakten des 16. und 17. Jh. (s. Moeser Forsch. Gesch. Tir. 16 S. 249) waren die Plätze für die Überstellung der Malefizpersonen aus den Schubgerichten an das Landgericht Meran folgende : Die obere Passerbrücke für das Gericht

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