¬Die¬ Anfänge des Bergbaues und Bergrechtes in Tirol.- (Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte ; 48)
252. I • Otto Stolz,. .. - ; . ... ■ ■ / , : i ; • cigentiimer deli Betrieb nicht verhindern konnte, 'gewisse Entschädigungen -für die Entwertung, des Grundes ; vor- behalten, ■, ■ . ■ ... . Die Gewinnung von Gesteinen, die kern Erz führen, hauptsächlich zu Bauzwecken, das Brechen von Bau steinen also, unterlag nicht dem landesf ürsth'cJicn Berg- werksregal, seinen Verleihungen und Abgaben. Sondern hierzu genügte das Eigentum an Grund und..'Boden, So finden wir in einem Urbar der Herren
von Traut son bei Ma.trei am Brenner von ca. 1350 1 ) unter den anderen Zinsen, die der Hof „in der Nez' {Nötschhof nördlich Matrei) zn leisten hatte, auch vier Pfund „von dem marbelst -cin' erwähnt,, Im Allmendgebiet konnte wohl die Gemeinde das Brechen von Steinen erlauben. Wenn aber jemand im Allmendbereich einer fremden Gemeinde Stein gewinnen wollte,, so konnte hierzu auch der Landesfürst auf Grund einer aligemeinen Verfügungsgewalt über den Allmend- bodeii eine Ermächtigung erteilen, solange