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Bücher
Jahr:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Seite 313 von 572
Autor: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Ort: Wien
Verlag: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Umfang: VIII, 559 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 3.091/3(1951)
Intern-ID: 238819
„Renovatio regni Francorum.' 305 ut adfìrmaret se eo die, quamvis praecipua festivitas esset, in ecclesiam non intraturum, si pontificis consilium praescire potuisset' 1 ). Und was Einhard sagt, steht einerseits in absoluter Kongruenz mit der Tendenz von Karls eigenen Randglossen zu den Libri Carolini 2 ) und wird andererseits durch das Kapitular vom Frühjahr 801 3 ) vollauf bestätigt, dessen Titel: Romanum regens imperium serenissimus augustus und Datum: Anno ... in Francia XXXIII, in Italia

Nr. 5.) Die Nachweise sind a limine von Caspar 6 ) und Löwe 7 ) lediglich auf die Autorität P. Kehrs 8 ) hin abgelehnt worden, der in seiner Besprechung der Kösslerschen Arbeit bemerkt: „Ist es' (D. K. 196) „aber nicht Original, so verliert auch die seltsame Titulatur' (rex Francorum et Romanorum atque Langobardorum) „ihr Gewicht; sie ist nicht genügend beglaubigt und auch der ähnliche Titel in einer Murbacher Formel' (indiculum ad regem. Viro gloriosissimo ilio gratia dei regi Francorum et Langobardorum

hänge. Sie zeugen für sein Selbstgefühl nicht nur gegen die Byzantiner, sondern auch gegen den Romgedanken.' 3 ) MG. Capit., I, S. 204, Caspar, II, b. 4 ) Über die byzantinische Datierungsweise nach Postkonsulatsjahren (uncKstac, bzw. onaxetav) vgl. Dölger F., in: Byz. Zeitschr., 36, 1936, S. 123 ff.; diese Datierung zeigt eindeutig, daß Karl 800 das römische (= byzantinische) Kaisertum übernahm. Über den Konsul-Titel vgl. auch Caspar, S. 134. 5 ) Kössler M., Karls des Großen erste Urkunde

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Bücher
Jahr:
[1951]
Festschrift zur Feier des zweihundertjährigen Bestandes des Haus-, Hof- und Staatsarchivs ; Bd. 2. - (Mitteilungen des Österreichischen Staatsarchivs ; 3)
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Seite 104 von 572
Autor: Santifaller, Leo [Hrsg.] / hrsg. von Leo Santifaller
Ort: Wien
Verlag: Komm.-Verl. der Österr. Staatsdr.
Umfang: VIII, 559 S. : Ill.
Sprache: Deutsch
Signatur: II Z 3.091/3(1951)
Intern-ID: 238819
Wesen und Zwech des Staates in der Geschichte Österreichs. 97 historische Landesbeschreibung von Südtirol, Schiernschriften, Bd. 40, S. 13, und bei Stolz, Land und Landesfürst in Bayern und Tirol Zt. bay er. Landesgesch., Bd. 13, 1942, S. 204 ff. mitgeteilt, dazu wäre noch nachzutragen ein Gerichtsspruch zu Bozen von 1305, wonach die Grafen von Tirol „des Landes Herren' sind und in diesem die oberste Verfügungs gewalt haben, für den Titel „princeps terre' Urkunden von 1311, 1332, 1334 (Stolz

näher untersucht werden, es genügt aber nicht, daß die Historiker des 19. Jahrhunderts in ihren Darstellungen fortgesetzt den Titel Landesfürst benützen, es muß dies auch aus den Urkunden jener Jahrhunderte nachgewiesen werden, für das 16. und 17. Jahrhundert erscheint derselbe wohl in den Verordnungen im „Codex Austriacus', einer Sammlung von Verordnungen der österreichischen Landesfürsten. Auch für Steiermark und Kärnten sind die Nachweise erst zu erbringen, A. Meli wendet in seiner umfangreichen

Verfassungs und Verwaltungsgeschichte der Steiermark (1928) dieser Frage gar kein Augenmerk zu und nimmt es eben als selbstverständlich an, daß dieser Titel nach dem J 3. Jahrhundert stets verwendet wird, aber nach meiner Meinung muß eben eine solche Grundtatsache aus Urkunden belegt werden. Meli führt S. 148, 151, 163, 424 Erwähnungen des Titels Landes fürst seit dem Jahre 1414 an. Die Stellung oder Herrschaftsgewalt der Landesfürsten der österreichischen Länder kann man wohl zum guten Teile

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