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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 174 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
wieder richtete vor der Unterzeichnung des Paktes eine Note an die Regierung der Vereinigten Staaten von Nordamerika, worin es darauf hinwies, daß es „gewisse Länder der Welt gibt, deren Wohlstand und Unversehrtheit ein besonderes und lebenswichtiges Interesse für den Frieden und die Sicherheit Englands darstellen. Die englische Regierung habe es sich in der Vergangenheit angelegen sein lassen, klar auszusprechen, daß sie keinerlei Einmischung in diese Länder dulden könne. Der Schutz dieser Länder

gegen einen Angriff sei für das britische Weltreich eine Maßnahme der Selbstver teidigung. Es müsse vorausgesetzt werden, daß die britische Regierung den neuen Vertrag unter der ausdrücklichen Bedingung unterzeichne, daß ihre Handlungsfreiheit in dieser Beziehung nicht beschränkt würde'. Der Verfasser des Paktes selbst, der amerikanische Staatssekretär Kellogg entfernte aus dem Pakte alle Elemente, welche die Souveränität der Unter zeichner irgendwie berühren konnten, als er in einer Zirkularnote vom 23. Juni

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Bücher
Kategorie:
Recht, Politik
Jahr:
1931
Zur Problematik der Heiligkeit der Veträge : eine Studie über die clausula rebus sic stantibus im Völkerrecht.- (Schriften des Instituts für Sozialforschung in den Alpenländern an der Universität Innsbruck ; 7)
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Seite 134 von 205
Autor: Reut ; Nicolussi, Eduard / Eduard Reut ; Nicolussi
Ort: Innsbruck
Verlag: Wagner
Umfang: 200 S.
Sprache: Deutsch
Schlagwort: s.Völkerrechtlicher Vertrag
Signatur: II 7.875 ; II 58.593
Intern-ID: 233974
hungen zwischen den Völkern zu pflegen'; „die von nun an als Regel für das tatsächliche Verhalten der Regierung anerkannten Vorschriften des Völkerrechts genau zu beobachten'; „die Gerechtigkeit herrschen zu lassen und alle vertragsmäßigen Ver pflichtungen in den gegenseitigen Beziehungen der organisierten Völker ge wissenhaft zu beobachten'. „Zu diesem Zwecke,' so schließt der Vorspruch, wird von den vertrag schließenden Teilen die Satzung des Völkerbundes angenommen'. Bei einem allgemeinen

Kompromißkunst entstammende Formel verstanden werden. Es fragt sich nun, welche Bedeutung diese Formulie rungen angesichts der Organisation des Völkerbundes und mit Rücksicht auf die weiteren Bestimmungen der Satzung erlangen. Was die Organisation des Völkerbundes anbelangt, so steht vor allem fest, daß er kein Weltstaat und überhaupt kein Überstaat ist. Schon der offizielle Kommentar der englischen Regierung zum Völkerbundpakt legt großen Wert darauf festzustellen, daß der Völkerbund weit davon entfernt sei

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