¬Das¬ alte Raetien : staatlich und kulturhistorisch dargestellt
PROYINZIALEINBICHTUNGEN. 157 der Umstand, dass in verschiedenen kaiserlichen Edikten aus dem letzten Viertel des IV. Jahrb., wodurch höhere Beamtete von der, den Provinzialen obliegenden Verpflichtung zu Lieferung' von Pfer den für den öffentlichen Dienst befreit werden, die Zufuhren für die rätische Grenzbesatzung ausdrücklich vorbehalten wurden. 1 ) VIII. PROVINZIALEINRICHTUNG-EN. Bis auf Augustus wurden sämmtliche römische Provinzen, als Eigenthum des römischen Volkes, von dem römischen
Senat, beziehungsweise von dessen erwählten Regierungs-Statthaltern ver waltet, als welche in der Regel die nach ihrem zweijährigen Amte abtretenden Konsuln und Prätoren (Bürgermeister und Stadtrichter von Rom) unter dem Titel proconsul es und propraetores (Stellver treter der Konsuln und Prätoren) amtcten. Augustus dagegen führte, sobald er Kaiser wurde (nämlich im J. 27 v. C.) einen Unterschied zwischen kaiserlichen und Senats - Provinzen ein, indem er die, sei es wegen ihrer Grenzlage, sei
es, weil ihre Bevölkerung noch nicht ganz gebändigt war» einer militärischen Besatzung bedürftigen Provinzen für sich behielt, d. h. sie seiner unmittelbaren Verwaltung unterstellte und selbstgewählte Statt halter in dieselben abordnete, diejenigen Provinzen dagegen, die einer solchen militärischen Besetzung nicht bedurften, dem Senat zur Verwaltung überliess 2 ), der fortan seine Statthalter aus seiner Mitte durcli's Loos bezeichnete. Durch diese Theilung erhielt der Kaiser zwölf, der Senat zehn Provinzen
. Da aber, wie ausdrücklich berichtet wird, alle später neu erworbenen Provinzen in die erste Klasse fielen 3 ), so wurde r h L, 15, Cod. The od. de cxtraordin. sive sordidis (XI, 16): ne paravcre- dorum huiusmodi viris aut parangarlavum prachitio mandctui, excep is is. qui hits ex more Ra oticus Ii mos includitur. Aolmlich 1. IS ibi • ^ ^ ^ *> Strallo XVII, 3: . . t%« näaav t »> Tr ' 1 ' ^ 'J'' ittvjqi, rì t p riè Tf-i defitti, tatn» (tir, Q®'! orQttribìTtx^s «jpofluorlf tjfti yqtiuv . . . . Tiìi (fi tijv nXlijf. Ebenso