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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 36 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
über eine solche Klage eingeleitet wird, wobei die Vertretung eines Advocaten nicht erforderlich ist. Ferner verfügte der oberste Gerichtshof die Bestellung eines Armenvertreters, weil aus den von der Partei in ihrem Gesuche angeführten und in dem beigebrachten amtlichen Armuthszeugnisse*) bestätigten Umständen und mit Rücksicht auf den Betrag des klagbar zu machenden Anspruches für die Partei sowohl die Möglichkeit der mündlichen Klags anbringung und Durchführung des Rechtsstreites als auch die Zulässigkeit

der Vertretung durch einen nicht dem Advocaten- stande angehörigen Bevollmächtigten ausgeschlossen sei und die Bestimmung des Z. 16 der Advocaten-Ordnung nicht in einem Sinne aufgefaßt werden kann, welcher unter Umstän den der besagten Art der unbemittelten Partei jede Möglich keit, ihre Rechtsansprüche im gerichtlichen Wege geltend zu machen, entziehen würde (Oberstg. Entsch. v. 24. December 1878, Z. 14277). An der Bestimmung der Ministerialverordnung vom 5. Mai 1859, Nr. 122, nach welcher die Parteien

an einem Gerichtsorte, wo nicht zwei Advocaten sich befinden, eines Advocaten nicht bedürfen, vermag die durch kein Gesetz sane- tionirte Abhaltung wöchentlicher Amtstage von Seiten Zweier Advocaten der Nachbarschaft nichts zu ändern (Oberstg. Entsch. v. 12. Oktober 1869, Z. 11365, G. U. 3534). Im summarischen Verfahren entfällt die Beigebung eines unentgeltlichen Vertreters. Rur, wenn die Partei p einer ver ständlichen Aeußerung über ihre Rechtsangelegenheit nicht fähig ist und sie nach der Bestimmung

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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 47 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
G. U. 6376.) Wenn der bestellte Curator auch nicht im Sinne des 8. 16 Adv. Odg. zu einer Proceßführung soudern zu andern Functionen berufen wird, insbesondere dazu, um zur Erwir kung der ordnungsmäßigen Liquidation einer (vermögens losen) Aktiengesellschaft eine Generalversannnlung 'von Actionä- ren einzuberufen, so gebührt ihm -er Ersatz der Baarauslagen aus dem Staatsschätze (Oberstger. Entsch. v. 3. October 1877, Nr. 10846 G. U. 6568). §. 19. Der Advocat ist berechtigt, von den für seine Partei

an ihn eingegangenen Baarschaften die Summe seiner Auslage» und feines Verdienstes, insoweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zn bringen, ist jedoch schuldig sich hierüber sogleich mit seiner Partei zn ver rechnen. In dem Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner For derung bestritten wird, ist sowohl der Advocat als die Partei berechtigt, den Ausschuß der Advocatenkammer um die güt liche Beilegung des Streites anzugehen. Der Advocat ist ober im Falle, als die Richtigkeit und Höhe

, daß unter den Auslagen und dem Verdienste, deren Summe der Advocat von dem für seine Partei bei ihm

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Jahr:
1885
¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
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Seite 40 von 176
Autor: Niederösterreichische Advocatenkammer / hrsg. von der niederösterr. Advocatenkammer
Ort: Wien
Verlag: Manz
Umfang: 169 S.
Sprache: Deutsch
Signatur: I 100.868
Intern-ID: 351504
der nun eingesührten Advocaten-Ordnung nicht im Einklänge stehen, aufgehoben. Wenn im ß. 19 der Advocatenordnung vom Jahre 1849 gesagt war, daß über Ansuchen eines Advocaten um Enthebung von einer unent geltlichen Bertretung das Gericht entscheidet, so stand diese Anordnung im Einklänge mit dem daselbst dein Gerichte vorbehaltenen Aussprüche, daß der Partei das Armenrecht und hiemit die unentgeltliche Bertretung durch einen Advocaten zukomme; — sie steht aber nicht im Einklänge mit den Bestimmungen der Advocaten

aus dem §. 19 der Advocaten-Ordnung vom Jahre 1849 überhaupt noch in Wirksam keit bestehend betrachten wollte, dies — im Widerspruche mit der sonstigen seitherigen Uebung — außer dem Falle der sich ergebenden Undurch- führbarkeit der Rechtssache auch für alle anderen mehrfältigen Enthebungs gründe, und unter diesen auch dann gelten müßte, wenn der bestellte Armenvertreter durch hinterher eingeholte Belege Nachweisen zu können glaubt, daß die Partei das Armenrecht nicht geltend machen konnte, oder seither wegen Aendornng

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