¬Die¬ Advocaten-Ordnung : vom 6. Juli 1868, sammt dem Disciplinarstatute, der Geschäftsordnung der niederösterreichischen Advocatenkammer, den Statuten des juridischen Doctoren-Collegiums und der damit verbundenen Witwen- und Waisensocietät und den den Advocatenstand betreffenden Stiftungen.- (Manzsche Separat-Ausgabe der österreichischen Gesetze ; 30)
über eine solche Klage eingeleitet wird, wobei die Vertretung eines Advocaten nicht erforderlich ist. Ferner verfügte der oberste Gerichtshof die Bestellung eines Armenvertreters, weil aus den von der Partei in ihrem Gesuche angeführten und in dem beigebrachten amtlichen Armuthszeugnisse*) bestätigten Umständen und mit Rücksicht auf den Betrag des klagbar zu machenden Anspruches für die Partei sowohl die Möglichkeit der mündlichen Klags anbringung und Durchführung des Rechtsstreites als auch die Zulässigkeit
der Vertretung durch einen nicht dem Advocaten- stande angehörigen Bevollmächtigten ausgeschlossen sei und die Bestimmung des Z. 16 der Advocaten-Ordnung nicht in einem Sinne aufgefaßt werden kann, welcher unter Umstän den der besagten Art der unbemittelten Partei jede Möglich keit, ihre Rechtsansprüche im gerichtlichen Wege geltend zu machen, entziehen würde (Oberstg. Entsch. v. 24. December 1878, Z. 14277). An der Bestimmung der Ministerialverordnung vom 5. Mai 1859, Nr. 122, nach welcher die Parteien
an einem Gerichtsorte, wo nicht zwei Advocaten sich befinden, eines Advocaten nicht bedürfen, vermag die durch kein Gesetz sane- tionirte Abhaltung wöchentlicher Amtstage von Seiten Zweier Advocaten der Nachbarschaft nichts zu ändern (Oberstg. Entsch. v. 12. Oktober 1869, Z. 11365, G. U. 3534). Im summarischen Verfahren entfällt die Beigebung eines unentgeltlichen Vertreters. Rur, wenn die Partei p einer ver ständlichen Aeußerung über ihre Rechtsangelegenheit nicht fähig ist und sie nach der Bestimmung